BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 190/11 vom 2. Februar 2012 in der Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. S chmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Recht s- anwalt Wassermann beigeordnet. Auf d ie Rechtsmittel des Betroffenen w e rd en der Beschluss der 5. Zivilkammer des Land gerichts Saarbrücken vom 6. Juli 2011 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 1. März 2011 den Betroffenen in seinen Rec h- ten verletzt hat. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverf olgung notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt - 3 - Gründe: I. Der Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger. Nachdem er in No r- wegen erfolglos einen Asylantrag gestellt und sich anschließend in der Slow a- kei, Italien, Griechenland un d der Türkei aufgehalten hatte, reiste er am 28. Februar 2011 aus Frankreich ohne Aufenthaltstitel nach Deutschland ein und wurde von der Bundespolizei festgenommen. Am 1. März 2011 hat das Amtsgericht Sicherungshaft bis zum 1. Juni 2011 angeordnet. Am 2 5. März 2011 wurde der Betroffene aus der Haft entla s- sen. Seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Feststellungsantrag weiter. Für die Durchführung des Rech tsbeschwerdeve r- fahrens beantragt er Verfahrenskostenhilfe. II. Das Beschwerdegericht meint, der Haftantrag sei zulässig gewesen. Die Voraussetzungen für eine Haftanordnung hätten auch im Übrigen vorgelegen. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist beg ründet. Der Betroffene ist in se i- nem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Die Haft hätte schon deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil der Haftantrag unzulässig war. 1 2 3 4 - 4 - 1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jede r Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausr eisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es d a- ran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht an geordnet werden (Senat, B e- schluss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, Rn. 12 mwN, juris; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, Rn. 8 mwN, juris). 2. Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag nicht. a) Aus den ihm beigefügten Unterlagen war e rsichtlich, dass gegen den Betroffenen seinerzeit ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren betrieben wu r- de. Gleichwohl enthielt der Antrag nicht die gebotenen Angaben zu dem nach § 72 Abs. 4 AufenthG notwendigen Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (S e- nat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10 Rn. 13 ff., juris; Beschluss vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9). Diese waren auch nicht entbehrlich, weil ein generelles Einvernehmen vorlag. Von einem solchen generellen Einvernehmen mö gen zwar die beteiligten Behörden und Gerichte wissen. Dem Betroffenen, dessen Rechtsverteidigung die Antragsb e- gründung eine Grundlage geben soll (Senat, Beschlüsse vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, NVwZ 2010, 1511, 1512 Rn. 12 und vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 9, juris), ist das aber regelmäßig nicht bekannt (Senat, B e- schluss vom 13. Oktober 2011 - V ZB 126/11, Rn. 6, juris). b) Zudem fehlt die Angabe von Tatsachen zu der erforderlichen Haftda u- er (§ 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG). Diese muss unter Berü cksichtigung des Grun d- 5 6 7 8 - 5 - satzes der Verhältnismäßigkeit begründet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11 Rn. 7 und 14, juris; Keidel/Budde, FamFG, 17. Aufl., § 417 Rn. 15). Das ist hier nicht geschehen. Es wurde die Anordnung einer Haftdauer von drei Monaten beantragt, ohne darzulegen, weshalb dieser Zeitraum für die Vorbereitung der Zurückschiebung erforderlich war. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 1, § 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, die Bundesrepublik Deutschland zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffe - 9 - 6 - nen zu verpflichten (vgl. Senat, Beschluss v om 22. Juli 2010 - V ZB 28/10 Rn. 18, juris). Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Lem ke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 0 1.03.2011 - 7 XIV 29/11 - LG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.07.2011 - 5 T 107/11 -
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