BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 190/12 vom 23. Oktober 2013 in der Notarkosten beschwerde sache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Prof. D r. Schmidt - Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin gegen den B e- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2012 wird auf ihre Kosten zurückg e- wiesen . Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 42.422 , Gründe: I. Der Kostengläubiger (fortan: Notar) beurkundete am 20. November 2009 einen Verpfändungsvertrag, in welchem die Kostenschuldnerin den von ihr g e- haltenen Geschäfts anteil von 100% an der U . GmbH an eine Vie l- zahl von Banken verpfändete. Die U . GmbH war am 15. Oktober 2009 mit einem Stam m- m- ber 2009 erwarb di e Kostenschuldnerin deren einzigen Geschäftsanteil zu e i- . GmbH einen Kaufvertrag über sämtliche Geschäftsanteile des deu t- schen Kabelnetzbetreibers Un . GmbH zu einem Kaufpreis von 3,65 Mi l- liarden i- 1 2 - 3 - k- kredite finanziert werden, hinsichtlich des Restbetrages sollte die U . GmbH konzernintern mit Kapital ausgestattet werden. Zur Sicherung der Kreditforderungen der Banken verpfändete die Kostenschuldnerin - neben a n- deren Sicherheiten - am 20. November 2009 mit dem oben genannten Verpfä n- dungsvertrag den finanzierenden Banken ih ren Geschäftsanteil an der U . GmbH. Nachdem die Europäische Kommission die Übernahme fre i- gegeben hatte und der Kaufpreis gezahlt war, wurde am 28. Januar 2010 die Un . GmbH von der U . GmbH übernommen. Für die Beurkundung de s Verpfändungsvertrages erhob der Notar eine - unter Berücksichtigung des Kaufpreises für die geplante Übernahme der Un . GmbH sowie des F i- nanzierungsvolumens - den Unternehmenswert der U . GmbH im Zeitpunkt der Verpfändung mit 100 Mi llonen e- schäftswert des Verpfändungsvertrages an. Die von der Kostenschuldnerin, Überprüfung der Kosten rechnung ist vor dem Landgericht ohne Erfolg gebli e- ben. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kostenschuldnerin. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hat der Notar den - gem äß § 23 Abs. 1 KostO maßgeblichen - Wert des verpfändeten Geschäftsanteils an der U . GmbH ermessensfehlerfrei bestimmt. Eine Bewertung anhand des Nenn - bzw. Nominalwerts der U . GmbH in Höhe von 25.000 scheide aus, da diese im Zeitpunkt des Verpfändungsvertrages bereits den Kaufvertrag über die Un . GmbH geschlossen habe. Ebenso wenig sei der von der Kostenschuldnerin für den Erwerb des Gesellschaftsanteils an der 3 4 - 4 - U . ich. Der Ve r- pfändungsvertrag, der ausschließlich der Sicherung und Finanzierung der A k- quisition der Un . GmbH durch die U . GmbH gedient habe, zeige, dass die Banken der U . GmbH bereits im Zeitpunkt der Ve r- pfändung des Geschäftsanteils einen erheblichen Wert beigemessen hätten, der mit dem von der Kostenschuldnerin zuvor für den Erwerb des Anteils au f- n- den habe. Der bevorstehende Wertzuwachs de r U . GmbH habe zum Inhalt des beurkundeten Sicherungsgeschäfts gehört und damit berüc k- sichtigt werden müssen. Es sei daher nicht ermessensfehlerhaft, dass der Notar s Fi na n- zierungsvolumen s ernehmenswert auf 100 Milli o- nen e- Eine Aufhebung der Notarberechnung w egen Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß § 154 Abs. 2 KostO komme nicht in Betracht, weil der Notar den G e- schäftswert in einem Begleitschreiben zur Rechnung schriftlich erläutert habe und die einschlägigen Kostenvorschriften im nachfolgenden Gerichtsverf ahren und anwaltlichen Schriftverkehr Gegenstand der rechtlichen Erörterungen der Beteiligten gewesen seien. III. Die nach der Regelung des § 156 Abs. 4 Satz 1 KostO (die am 31. Juli 2013 außer Kraft getreten ist, hier gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG ab er noch Anwendung findet) statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsb e- schwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat eine A b- änderung der Kostenberechnung zu Recht versagt. 5 - 5 - 1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass der von dem Notar in der Kostenberechnung zugrunde gelegte Geschäftswert des Verpfä n- dungsvertrages mit a) Der Geschäftswert des Verpfändungsvertrages bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 KostO nicht nach dem Bet rag der gesicherten Forderung, sondern nach dem unstreitig geringeren Wert des verpfändeten Geschäftsanteils der Kostenschuldnerin an der U . GmbH. Dieser bemisst sich, da die Kostenordnung keine speziellen Regelungen für Beteiligungen an Kapitalg e- sellschaften enthält, nach §§ 141, 30 Abs. 1 KostO (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 1975 - III ZR 171/72, NJW 1975, 1417 zu § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAG O; BayObLG, JurBüro 1992, 183 , 184; Korinthenberg/Reimann, KostO, 18. Aufl., § 30 Rn. 12; Notarkasse München, Streifzug durch die Kostenordnung, 9. Aufl., Rn. 994) und ist daher - mangels Feststehens eines bestimmten Wertes - von dem Notar unter Verwendung aller für die Bewertung maßgeblichen Anhalt s- punkte nach freiem, d.h. pflichtgemäßem Ermessen zu best immen. Bei der E r- messensbildung soll ein Wert angenommen werden, der mit den im Wirtschaft s- leben zugrunde gelegten Werten möglichst übereinstimmt (BayOb L G, JurBüro 1985, 583; Korinthenberg/Reimann, aa O., § 30 Rn. 12 f . ; Tiedtke, MittB ayNot 2011, 429). Di e von dem Notar gemäß § 30 Abs. 1 KostO vorgenommene Bewertung kann im Rahmen der Beschwerde gemäß § 156 Abs. 1 KostO nur eing e- schränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob er von seinem Ermessen G e- brauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und di e Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08, NJW - RR 2009, 228, 229 f. Rn. 10 ). b) Zu Recht kommt das Beschwerdegericht zu dem Ergebnis, dass der Notar bei der Bewertung des verpfändete n Geschäftsanteils der Kostenschul d- 6 7 8 9 - 6 - nerin an der U . GmbH das ihm gemäß § 30 Abs. 1 KostO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. aa) Es ist nicht zu beanstanden, dass der Notar den von der Koste n- schuldnerin gehaltenen Geschäftsanteil an de r U . GmbH nicht mit dem n- dern den Vertrag über die Übernahme der Un . GmbH bei der Schä t- zung des Unternehmenswertes der U . GmbH bzw. des Wertes des von der Kos tenschuldnerin gehaltenen Anteils werterhöhend berücksichtigt hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste der Notar den wir t- schaftlichen Vorteil der U . GmbH aus diesem Rechtsgeschäft nicht mit Null bemessen . Zwar besteht bei e inem synallagmatischen Austauschve r- hältnis die Vermutung, dass Leistung und Gegenleistung gleichwertig sind (S e- nat, Urteil vom 31. März 2006 - V ZR 51 /05, BGHZ 167, 108, 116 Rn. 24) . Zu Recht hat der Notar aber berücksichtigt , dass der vertraglich festgele gten U n- ternehmensübernahme - und damit dem vereinbarten Zufluss eines Verm ö- genswert es von über 3, - nur eine tatsächliche wirtschaftliche B e- lastung der U . e- hen sollte , da der K aufpreis nur in dieser Höhe durch Kredite finanziert wurde . Mangels anderweitiger Anhaltspunkte durfte de r Notar davon ausgehen, dass hinsichtlic h des restlichen Betrags von mehr als 1 . GmbH kein Finanzierungsbedarf bestand , und dies in seine Bewertung einbeziehen . bb) Dem Umstand, dass der Kaufvertrag unter dem Vorbehalt der Fre i- gabe durch die Europäische Kommission stand und damit lediglich eine E r- werbschance bestand, hat der Notar ermessensfehlerfrei dadurch Rechnung get ragen, dass er den mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Vermögensvorteil der U . 10 11 - 7 - einem Bruchteil hiervon bewertet hat. Das Beschwerdegericht weist zutreffend darauf hin, dass der Nota r mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausg e- hen durfte, dass die Erteilung der Genehmigung jedenfalls nicht ausgeschlo s- sen war, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Vertragsbeteiligten ein mit e i- nem Kapitaleinsatz im Milliardenbereich verbundenes Gesc häft abgeschlossen hätten, wenn die Erteilung der Genehmigung von vorneherein als aussichtslos erschienen wäre. Unter diesen Umständen ist die von dem Notar vorgenomm e- ne Bewertung der - im Ansatz bereits geschaffenen - Erwerbschance mit 10% jedenfalls nich t zu hoch angesetzt. cc) Schließlich hat der Notar berücksichtigt, dass der von ihm beurkund e- te Vertrag nicht die Übertragung der von der Kostenschuldnerin gehaltenen G e- sellschaftsanteile, sondern lediglich deren Verpfändung an die Kreditgeber zum Gegen stand hatte. Dem hat er ermessensfehlerfrei dadurch Rechnung getr a- gen, dass er als Geschäftswert des Verpfändungsvertrages lediglich 20% des Unternehmenswert s der U . 2. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Ansicht des Beschwerdeg e- richts, dass d ie Kostenberechnung des Notars den Anforderungen des § 154 Abs. 2 KostO ge nügt . a) Nach § 154 Abs. 2 KostO muss der Notar in der Kostenberechnung den Geschäftswert, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeic hnung des jewe i- ligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen, die Beträge der angesetzten Gebühren und Auslagen sowie etwa verauslagte Gerichtskosten und empfangene Vorschüsse angeben. Durch diese Angaben soll die Koste n- berechnung transparent gem acht und der Kostenschuldner in die Lage versetzt werden, den Kostenansatz anhand der zugrunde liegenden Bestimmungen zu prüfen. Das Zitiergebot des § 154 Abs. 2 KostO erstreckt sich auch auf die für den Geschäftswert maßgeblichen Bestimmungen. Die Angabe dieser Vorschri f- 12 13 14 - 8 - ten ist auch dann erforderlich, wenn der angesetzte Geschäftswert aus der U r- kunde ersichtlich oder nachvollziehbar berechnet ist (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08, NJW - RR 2009, 228, 231 Rn. 25 aE ). b) Dem genügt die Kos tenberechnung des Notars. Er hat darin zwar nicht die von ihm herangezogene Vorschrift des § 30 KostO benannt , wonach der Wert in bestimmten Fällen nach freiem Ermessen zu bestimmen ist . Die d er Kostenschuldnerin mitgeteilte Berechnung (vgl. Senat, aaO, Rn . 22) erlaubte dieser gleichwohl aber eine Überprüfung. Denn der Notar hat seiner Kostenb e- rechnung ein an den anwaltlichen Vertreter der Kostenschuldnerin gerichtetes Begleitschreiben beigefügt, in dem er eingehend erläutert, wie er - in Ausübung seines Er messens - den von ihm angesetzten Geschäftswert von 20 Mi llionen ermittelt hat. Hierdurch wurde die anwaltlich beratene Kostenschuldnerin in d i e Lage versetzt , auch ohne Hinweis auf die maßgebliche Ermessensvorschrift des § 30 KostO die Berechnung insowe it nachzuvollziehen und auf ihre Berec h- tigung zu überprüfen. In einem solchen besonderen Ausnahmefall wäre es bl o- ße Förme lei, die Kostenberechnung wegen des fehlenden Hinweises auf die Vorschrift des § 30 KostO, d ie dem Kostenschuldner keinen über die schr iftliche Erläuterung hinausgehenden Erkenntnisgewinn verschafft hätte, für unwirksam zu erklären . Das Zitiergebot besteht nicht um sei ner s elbst willen und darf daher nicht von seinem Zweck gelöst werden (Senat, Beschluss vom 3. April 2008 V ZB 115/07, N JW 2008, 2192, 2193 Rn. 15). 15 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamG . Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Fran kfurt/Main, Entscheidung vom 11.04.2011 - 2/27 T 35/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.09.2012 - 20 W 253/11 - 16 17
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