ECLI:DE:BGH:2018:150318BVZB190.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 190/17 vom 15. März 2018 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Weinland , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Hauptsache hat sich erledigt. Gerichtskosten werden in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Mit der Beschwerde hat sich die Betroffene gegen die Abschiebung s- haftanordnung des Amtsgerichts vom 12. Juli 2017 gewendet und zugleich die Feststellung beantragt, dass der angefochtene Beschluss sie in ihren Rechten verletzt hat. Das Landgericht hat die Haftanordnung mit dem angefochtenen Beschluss vom 8. August 2017 aufgehoben. Ausführungen zu dem Festste l- lungsantrag der Betroffenen finden sich in dem Beschluss nicht. Am 9. August 2017 hat die Be troffene das Landgericht zur Vermeidung einer Rechtsb e- schwerde um Entscheidung über den Feststellungsantrag gebeten und ang e- fügt, e iner E ntscheidung werde bis zum 30. August 2017 entgegengesehen. Nachdem hierauf keine Reaktion des Landgerichts erfolgt war, hat die Betroff e- 1 - 3 - ne am 8. September 2017 Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf Antrag der B e- troffenen hat der Senat durch Beschluss vom 24. November 2017 das Recht s- beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Landgerichts über den Ergä n- zungsantrag vom 9. Au gust 2017 ausgesetzt . Nachdem das Landgericht durch Beschluss vom 18. Januar 2018 im Wege der Ergänzung festgestellt hat, dass der Beschluss des Amtsgerichts die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat, hat die se die Hauptsache für erledigt erklärt und beantra gt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen und ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfo l- gung notwendigen Ausla gen der beteiligten Behörde aufzuerlegen. II. Die Hauptsache hat sich aufgrund der von dem Beschwerdegericht au s- gesprochene n Ergänzung e rledigt. Dies ist durch Beschluss festzustellen (vgl. BayObLGZ 1979, 117, 120 ; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 22 Rn. 30 ). Über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens ist gemäß § 83 Abs. 2 , § 81 Fa mFG zu entscheiden. Dies führt gemäß § 81 Abs. 1 Sat z 2 FamFG zur Nichterhebung der Gerichtskosten. Anlass, der Betroffenen oder der beteiligten Behörde die außergerichtlichen Kosten aufzuer le gen (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG) , besteht nicht. 1. Eine Kostentragungspflicht der Betroffene n gemäß § 83 Abs. 2, § 81 Abs. 2 Nr. 2 FamFG scheidet aus. Die hierfür erforderlichen Voraus se tzungen, dass nämlich die Rechtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und die anwaltlich ver tretene Betroffene dies er kennen musste, liegen nicht vor . 2 3 - 4 - a) Nach d er Rechtsprechung des Senats ist in den Fällen, in denen der Betroffene - wie hier - neben der Aufhebung der Haftanordnung in entspr e- chender Anwendung von § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung von der en Rechtswidrigkeit beantragt und das Beschwerdegericht auf die Beschwerde des Betroffenen die Anordnung der Abschiebungshaft aufhebt, ohne zugleich über den Feststellungsantrag zu entscheiden, die Rechtsbeschwerde des Betroff e- nen nur dann zulässig, wenn aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, dass das Geri cht über den Feststellungsantrag bewusst nicht entschieden hat (vgl. Senat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 17/14 InfAuslR 2014, 281 Rn. 4; Beschluss vom 6. März 2014 - V Z B 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3 ). Enthalten die Beschlussgründe dagegen keine Aus führungen zu dem Festste l- lungsantra g, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung über diesen Antrag versehentlich unterblieben ist. Dann ist der Beschluss des Beschwerdegerichts gemäß § 43 FamFG auf Antrag um eine Sachentscheidung zu ergänze n; ledi g- lich l etztere kann ggf . mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden (vgl. S e- nat, Beschluss vom 6. März 2014 - V ZB 205/13, FGPrax 2014, 188 Rn. 3). b) Aus dem Umstand, dass die Gründe des Beschluss es vom 8. August 2017 keine Ausführungen zu dem Feststellungsa ntrag enthielten, musste der Verfahrensbevollmächtigte der Betroffenen aber nicht schließen, dass der nachgesuchte Rechtsschutz aufgrund des gestellten Ergänzungsantrags hinre i- chend gewährt würde und es der Einlegung einer Rechtsbeschwerde nicht b e- dürfe. E s bestand nämlich die Besonderheit, dass das Beschwerdegericht trotz des Hinweises in dem Schriftsatz der Betroffenen vom 9. August 2017, es we r- de zur Vermeidung einer Rechtsbeschwerde um eine Entscheidung über den Feststellungsantrag gebeten, nicht reagie rt hat . D eshalb war unklar , ob eine nachträgliche Entscheidung gemäß § 43 FamFG noch erfolgen sollte oder ob das Beschwerdegericht bewusst nicht über den Feststellungantrag entschieden hatte . Bei dieser Sachlage kann der Betroffenen nicht zum Vorwurf gemac ht 4 5 - 5 - werden, dass ihr Verfahrensbevollmächtigter zur Vermeidung von Rechtsnac h- teilen fristgerecht vorsorg l ich Rechtsbeschwerde eingelegt hat. 2. Auf der anderen Seite ist es aber auch nicht gerechtfertigt, der beteili g- ten Behörde die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dass die Rechtsb e- schwerde eingelegt wurde und es hierdurch zu der Entstehung weiterer Kosten gekommen ist, hat seine maßgebliche Ursache in dem verfahrenswidrigen Vo r- gehen des Beschwerdegerichts, das zum einen über den bereits mit der B e- schwe rde gestellten Feststellungsantrag der Betroffenen zunächst nicht en t- schieden und auf den von dem Bevollmächtigten der Betroffenen gestellten E r- gänzungsantrag nicht zeitnah reagiert hat. Letzteres beruht zwar darauf, dass der Schriftsatz mit dem Ergänzungs antrag vom 9. August 2017 den Richtern der Beschwerdekammer erst am 26. September 2017 vorgelegt worden is t. Dies rechtfertigt aber keine abweichende Beurteilung, weil es auf ein Verschu l- den des Gerichts nicht ankommt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juli 20 17 - V ZB 89/16, juris Rn. 7 zu einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG). 3. Bei dieser Sachlage hält es der Senat für angemessen, dass Gericht s- kosten nicht erhoben werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG) und die Betroffene und die beteiligte Behörde ihre auß ergerichtlichen Kosten selbst tragen. 6 7 - 6 - 4 . Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Halle (Saale), Entscheidung vom 12.07.2017 - 70 XIV B 38/17 - LG Halle, Entscheidung vom 08.08.2017 - 1 T 234/17 - 8
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