ECLI:DE:BGH:2019:040719BVZB190.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 190/18 vom 4. Juli 2019 in de r Rückü berstellungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin nen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch u nd Weinland , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Deg g endorf vom 10. Oktober 2018 und der Be- schluss des Landgerichts Deg g endorf 1. Zivilkammer vom 30. Oktober 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ha- ben. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentsprechen- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen werden dem Freistaat Bayern aufer- leg t. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: I. Der Betroffene, ein Staatsangehöriger von Si e r r a Leone, reiste im Jahr 2017 in das Bundesgebiet ein. Er stellte ein en Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüch tlinge mit Bescheid vom 12. März 2018 ab lehnt e . Seine 1 - 3 - Rücküberstellung nach Italien wurde angeordnet. Auf Antrag der beteiligten Be- hörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 Sicherungshaft bis zum 21. November 2018 angeordnet. Die Beschwe rde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde will der Betroffene nach Ablauf des Haftzeitraums die Rechtswidrigkeit der Haft feststellen lassen. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdeg ericht meint, das Amtsgericht habe die Sicherungshaft gegen den Betroffenen zu Recht angeordnet. Der Haftantrag genüge den An- forderungen des § 417 Abs. 2 FamFG. Insbesondere seien die Erforderlichkeit der Haft und die notwendige Haftdauer ausreichend darge legt worden. Im Übri- gen habe die Ausländerbehörde zwischenzeitlich mitgeteilt, dass ein Flugtermin für eine Überstellung nach Italien für den 8. November 2018 vorliege. Es sei der Haftgrund der Fluchtgefahr nach der Dublin - III - Verordnung gegeben . III. Di e gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Betroffene ist durch den die H aft anord- nenden Beschluss des Amtsgericht s und die Be schwerdeentscheidung in sei- nen Rechten verletzt. 1. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist de r Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforde- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der 2 3 4 5 - 4 - zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentli chen Punkte an- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 V ZB 130/17, juris Rn. 4 mwN). b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügt der Haftantrag vo m 1 0. Oktober 2018 diesen Anforderungen nicht. aa) Die Dauer der beantragten Haft von sechs Wochen wird in dem An- trag damit begründet, dass aufgrund der Erfahrungen der beteiligten Behörde davon auszugehen sei, die Abschiebung spätestens bis 21. November 2018 vollz iehen zu können. Der erforderliche Verwaltungsaufwand und der mit der Überstellung verbundene organisatorische Aufwand, insbesondere die zweiwö- chige Anmeldefrist des Betroffenen in Ita lien und die Buchung eines neuen Flu- ges, rechtfertigten die b eantragte Dauer der Haft. bb) Diese Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), unzureichend. Die Begründung stellt eine in einer Vielza hl von Verfahren ein- se tzbare Lee rformel dar, die über die Durchführbarkeit der Abschiebung im konkreten Fall nichts aussagt. Warum die Buchung eines wie hier ohne Si- cherheitsbegleitung geplanten Fluges in ein europäisches Land ( Italien) eine Zeit von vier Wochen in Anspruch nehmen soll, wird nicht näher erläutert (vgl. zu den erforderlichen Angaben in den Fällen einer begleiteten Abschiebung demgegenüber Senat, Beschluss vom 20. September 2018 V ZB 4/17, 6 7 8 - 5 - InfAuslR 2019, 23 Rn. 11). Beschrieben ist zudem nur die allgemein z u erwar- tende Höchstdauer für eine Flugabschiebung nach Italien, die spätestens bis 21. November 2018 vollzogen werden könne. Die Angabe einer Höchstdauer kann aber die Erforderlichkeit der Haftdauer für den konkreten Antrag nicht be- gründen und rechtferti gt nicht die - vorsorgliche - Haftanordnung bis zu diesem Zeitpunkt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. November 2018 - V ZB 54/18, juris Rn. 8 mwN). Die Haftdauer von sechs Wochen ist auch nicht so kurz, dass sich ihre Notwendigkeit von selbst versteht. 2. D er Fehler ist nicht geheilt worden. a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behör- de von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegung ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter sel bst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab - oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entschei- dung feststellt (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwin gende weitere Voraussetzungen für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben per- sönlich angehört wird (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 V ZB 130/17, juris Rn. 9 mwN). b) Vorliegend hat d ie beteiligte Behörde zwar im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen, dass die Rücküberstellung nunmehr für den 8 . November 2018 vorgesehen sei. Diese Angaben waren auch grundsätzlich ausreichend, um die Erforderlichkeit der verbleibenden Haftzeit zu be legen (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2019 V ZB 130/17, juris Rn. 10). Der Betroffe- ne wurde hierzu aber durch das Beschwerdegericht nicht persönlich angehört. 9 10 11 - 6 - 3. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Da die ang eor dnete Haftzeit bereits abgelaufen ist, hätte eine Nach- holung der unterlassenen Anhörung des Betroffenen durch das Beschwerdege- richt auf die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung keine Auswirkung. Denn eine Heilung könnte nur mit Wirkung für die Zukunft erfolg en. 4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abge- sehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Deggendorf, Entscheidung vom 10.10.2018 - 408 XIV 665/18 B - LG Deggendorf, Entscheidung vom 30.10.2018 - 12 T 133/18 - 12 13
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