BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 19/02 vom23. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel,Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Juni 2001wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrensnach einem Beschwerdewert von 415,28 Gründe: I.Die Bauelemente C. GmbH (im folgenden: Schuldnerin) erbrachte Lei-stungen für eine Firma K. Wohnungsbau (später K. Bau), deren Inhaber derBeschwerdeführer ist.Die Klägerin als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldne-rin hat die Beklagte auf Werklohnzahlung in Anspruch genommen. Klage undLadung sind zuletzt dem weiteren Beteiligten als Geschäftsführer der K. Wohn-bau GmbH durch Niederlegung zugestellt worden. Die Klägerin hat sodann einVersäumnisurteil erwirkt, das im Passivrubrum die K. Wohnbau GmbH, vertre-ten durch den Geschäftsführer Siegfried K., ausweist und das durch Übergabean den weiteren Beteiligten zugestellt worden ist. - 3 -Hiergegen hat der weitere Beteiligte Einspruch mit der Begründung ein-legen lassen, die Beklagte existiere nicht und habe auch nie existiert, eine Ver-tragsbeziehung habe nur zwischen der Gemeinschuldnerin und der Firma K.Wohnungsbau bzw. der Firma K. Bau, Inhaber Siegfried K., bestanden. Auf denAntrag der Klägerin, das Passivrubrum zu berichtigen, hat das Landgericht denHinweis erteilt, dies komme nicht in Betracht. Daraufhin hat die Klägerin dieKlage zurückgenommen. Auf Antrag des weiteren Beteiligten hat das Landge-richt der Klägerin mit im Passivrubrum die K. Wohnbau GmbH ausweisendemBeschluß die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Der von dem weiteren Betei-ligten gestellte Kostenfestsetzungsantrag ist von der Rechtspflegerin zurückge-wiesen worden. Auf die sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht denBeschluß der Rechtspflegerin abgeändert und die beantragten Kosten festge-setzt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin.II.Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind, wenn ein Kläger einenicht existente Partei, wie hier eine GmbH, mit einer Klage in Anspruch nehme,die hinter der nicht existenten Partei gegebenenfalls stehenden Personen, ins-besondere etwa genannte gesetzliche Vertreter, berechtigt, für die nicht exi-stente Partei bereits im Erkenntnisverfahren mit dem Ziel aufzutreten, eine Ab-weisung der Klage als unzulässig zu erreichen oder bei bereits ergangenenerstinstanzlichen Entscheidungen Rechtsmittel mit einem entsprechenden Zieleinzulegen. Für den Streit um die Existenz oder Nichtexistenz einer Partei seidie tatsächlich nicht existente Partei im Erkenntnisverfahren zunächst als exi-stent zu behandeln. Entsprechendes müsse für das Kostenfestsetzungsverfah- - 4 -ren gelten, denn mit dem Erkenntnisverfahren seien zwangsläufig Kosten aufseiten der nichtexistenten Partei oder der für sie auftretenden Beteiligten ver-bunden. Demjenigen, der auf seiten der nichtexistenten Partei zulässig ein Er-kenntnisverfahren geführt habe, müsse im Erfolgsfall auch ein festsetzbarerKostenerstattungsanspruch zugebilligt werden, sei es unmittelbar im Namen dernichtexistenten Partei oder unter ausdrücklicher Klarstellung, an welche hinterihr stehende Person die Kostenerstattung zu erfolgen habe.2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.Dem weiteren Beteiligten steht ein festsetzbarer Kostenerstattungsanspruch zu.Insoweit bedarf die vom Beschwerdegericht aufgeworfene Frage, ob die hintereiner nichtexistierenden Partei stehende Person kostenrechtlich wie eine Parteizu behandeln ist, wenn sie im Verfahren gegen die nichtexistierende Partei auf-getreten ist, keiner Entscheidung.Der weitere Beteiligte ist bereits deshalb berechtigt, Kostenfestsetzungzu verlangen, weil er der Beklagte des Rechtsstreits ist und der Klägerin dieKosten des Rechtsstreits nach Klagerücknahme auferlegt worden sind.Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daßbei unrichtiger äußerer Bezeichnung grundsätzlich die Person als Partei anzu-sprechen ist, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden soll.Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klage-schrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungs-inhalts beizulegen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50,BGHZ 4, 328, 334, 335; BGH, Beschluß vom 9. November 1977 - VIII ZB 34/77,VersR 1978, 139-140; BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, NJW1987, 1946, 1947; BGH, Beschluß vom 28. März 1995 X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764-765). - 5 -Die vom Rechtsbeschwerdegericht frei vorzunehmende Auslegung der inder Klageschrift zum Ausdruck gekommenen prozessualen Willenserklärung(vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1952 - III ZR 196/50, aaO; BGH, Urteil vom16. Mai 1983 - VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448-2449) führt zu dem Ergebnis,daß im Ausgangsrechtsstreit das Unternehmen verklagt werden sollte, das derSchuldnerin den der Werklohnklage zugrundeliegenden Auftrag erteilt hatte,also das Unternehmen, dessen Inhaber der weitere Beteiligte ist.Eine K. Wohnbau GmbH existierte unstreitig zu keinem Zeitpunkt. Schonin der vorgerichtlichen Korrespondenz war das vom weiteren Beteiligten ge-führte Unternehmen von der Schuldnerin und nachfolgend von der Klägeringelegentlich irrtümlich als GmbH angesprochen worden.Dem weiteren Beteiligten war ohne weiteres erkennbar, dass sich dieKlage bei richtigem Verständnis der Bezeichnung der Beklagten gegen ihnselbst richtete. Dies machen auch spätere Prozessvorgänge deutlich, dieebenfalls als Auslegungsmittel in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom26. Februar 1987 - VII ZR 58/86, aaO). Nachdem das Versäumnisurteil an ihnals Geschäftsführer der GmbH zugestellt worden ist, hat er Rechtsanwälte be-auftragt, die in seinem Namen für ihn persönlich Einspruch gegen das Ver-säumnisurteil eingelegt haben. Diesen Einspruch hat er zwar in erster Linie da-mit begründen lassen, mit der GmbH sei eine nichtexistierende Partei verklagtworden. Er hat jedoch hilfsweise in der Sache vortragend unstreitig gestellt, daßder der Klage zugrundeliegende Bauvertrag zwischen der Gemeinschuldnerinund ihm als Inhaber der Einzelfirma K. Wohnbau (jetzige Bezeichnung: K. Bau)zustande gekommen ist. Die Klägerin hat nach Einspruchseinlegung klarge-stellt, die Beklagte sei keine GmbH, sondern eine Einzelfirma, der Vertragspart-ner der Schuldnerin habe verklagt sein sollen, sei aber irrtümlich unzutreffendbezeichnet worden. Auch hat der weitere Beteiligte die Ansicht vertreten, daß - 6 -spätestens zu dem Zeitpunkt, als die Klägerin schriftsätzlich die Firma K. Bau inAnspruch genommen habe, ein Rechtsstreit gegen ihn anhängig geworden sei.Daraus ergibt sich, daß nicht etwa eine nicht existente Partei in derRechtsform einer GmbH, sondern der weitere Beteiligte, wenn auch unter einerobjektiv unrichtigen Bezeichnung, verklagt sein sollte. Folgerichtig hat dieserauch den der Kostengrundentscheidung des Landgerichts zugrundeliegendenKostenantrag gestellt. Daß der Kostenbeschluß des Landgerichts den weiterenBeteiligten noch mit der unrichtigen Bezeichnung K. Wohnbau GmbH im Pas-sivrubrum nennt, steht einer Kostenfestsetzung zu seinen Gunsten nicht entge-gen, weil dieser Beschluß ebenso wie der Kostenfestsetzungsbeschluß gemäß§ 319 ZPO jederzeit berichtigt werden kann.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Dressler Thode Wiebel Kuffer Kniffka
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