BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZB 19/03 vom9. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Prof. Dr. Thode, Hausmann,Dr. Wiebel und Dr. Kufferbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Mai 2003wird auf seine Kosten verworfen.Gegenstandswert: 43.720,06 Gründe: I.Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Standnach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung abgelehnt und dieBerufung des Beklagten verworfen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe schuld-haft und zurechenbar die Frist versäumt. Die behaupteten plötzlichen extremenRückenschmerzen am Abend vor Fristablauf hätten den Prozeßbevollmächtig-ten nicht von der Verpflichtung befreit, in geeigneter Weise wenigstens ein Ge-such um Fristverlängerung, wenn schon nicht selber zu stellen, so doch wenig-stens anderweit zu veranlassen.Die Rechtsbeschwerde hält die Anforderungen des Berufungsgerichts andie Pflichten eines Rechtsanwalts für überspannt. Infolge der Erkrankung seiselbst eine nur telefonische Veranlassung der nötigen Schritte unmöglich ge- - 3 -wesen. Zentrales Vorbringen des Beklagten sei unberücksichtigt geblieben; derAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei verletzt; das Berufungsgerichtsei objektiv von den Maßstäben der Rechtsprechung abgewichen.II.Die statthafte Rechtsbeschwerde scheitert daran, daß die weiteren Zu-lässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO fehlen.Zutreffend macht die Beschwerde die Zulassungsgründe der Grundsätz-lichkeit und des Erfordernisses einer Fortbildung des Rechts nicht geltend.Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung macht eine Entschei-dung des Senats nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat im Rahmen derRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des von der Be-schwerde zitierten Beschlusses vom 6. März 1990 (VI ZB 4/90, VersR 1990,1026 = BGHR ZPO, § 233 Erkrankung 1), entschieden. Eine Verletzung von - 4 -Verfahrensgrundrechten ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Dar-stellung des Beklagten zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Die Beanstan-dungen der Rechtsbeschwerde streben lediglich eine im Ergebnis abweichendeWürdigung der Umstände an.Dressler Thode Hausmann Wiebel Kuffer
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