BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZB 19/03 vom30. April 2003in der Wohnungseigentumssache - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. April 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Prof.Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschlußdes 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Februar2003 wird als unzulässig verworfen.Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtlicheGebühren werden nicht erstattet.Gründe: Im Kostenansatzverfahren ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft(BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, IX ZB 271/02, MDR 2003, 229).Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht als weitere Beschwerde statthaft,weil im Kostenansatzverfahren eine weitere Beschwerde an den Bundesge-richtshof ausdrücklich ausgeschlossen ist (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KostO). Die Be-schwerde ist schließlich auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel statthaft(BGH, Beschl. v. 7. März 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 14 Abs. 7 KostO.WenzelKrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch
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