BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 19/05 vom 8. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 8. M344rz 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Be-schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wer-den nicht erhoben. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.500 200 - 3 - Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagte, seinen Rechtsschutzversicherer, auf Deckungsschutz f374r seine Auseinandersetzung mit einem Dritten aus einem "Unterpachtvertrag" vom 18. M344rz 2003 374ber Gastst344ttenr344ume in Anspruch. Als Streitwert hat er in der Klage unter Ber374cksichtigung einer Selbstbeteiligung von 250 200 einen gesch344tzten Betrag von 1.200 200 ange-geben. Das Amtsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. November 2004 abgewiesen und den Streitwert ohne vorherige Anh366rung des Kl344-gers und ohne Begr374ndung auf 600 200 festgesetzt. 1 Der Kl344ger hat am 8. Dezember 2004 Berufung eingelegt und die-se zugleich begr374ndet. Das Landgericht hat den Streitwert durch Be-schluss vom 18. Februar 2005 auf bis 600 200 festgesetzt und unter Hin-weis darauf die Berufung durch Beschluss vom 14. April 2005 als unzu-l344ssig verworfen, weil die in 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bestimmte Beru-fungssumme nicht erreicht sei und das Amtsgericht die Berufung nicht nach 247 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen habe. Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V. mit 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-haft. Sie ist nach 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zul344ssig, weil die Ent-scheidung des Berufungsgerichts den Kl344ger in seinem verfassungs-rechtlich garantierten Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (vgl. BGHZ 151, 221, 226 ff.). 3 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das Berufungsge-richt hat, wie die Beschwerde mit Recht r374gt, entscheidungserheblichen Vortrag des Kl344gers zur H366he seiner Beschwer durch das klagabweisen-de Urteil des Amtsgerichts nicht zur Kenntnis genommen und dadurch seinen Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt. 4 a) aa) Der Streitwert einer Klage auf Feststellung der Gew344hrung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung richtet sich gem344337 247 3 ZPO grunds344tzlich nach den voraussichtlichen, durch die ge-richtliche oder au337ergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interes-sen des Versicherungsnehmers entstehenden Kosten, deren 334bernahme durch den Versicherer er erstrebt, abz374glich eines Feststellungsab-schlags von 20% (Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. 247 18 ARB 75 Rdn. 21 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht zwar im Ansatz nicht verkannt, indem es bei der Streitwertberechnung im Be-schluss vom 18. Februar 2005 die Kosten der in der Klage genannten zwei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung und der gegen den Kl344ger gerichteten, sp344ter zur374ckgenommenen Auskunftsklage be-r374cksichtigt hat. 5 bb) Das Berufungsgericht hat jedoch 374bersehen, dass der Kl344ger im Schriftsatz vom 18. August 2004 geltend gemacht hat, dass durch ei-ne weitere rechtliche Auseinandersetzung aus dem so genannten Unter-pachtvertrag zus344tzliche Kosten anfielen. Er hat dazu ein Schreiben des gegnerischen Rechtsanwalts vom 10. August 2004 an seinen Prozessbe-vollm344chtigten vorgelegt. Darin wird unter Bezugnahme auf ein Schrei-ben an einen fr374heren Rechtsanwalt des Kl344gers vom 8. Januar 2004 un-ter Fristsetzung zum 15. August 2004 angek374ndigt, die im Schreiben 6 - 5 - vom 8. Januar 2004 aufgef374hrten Zahlungsanspr374che (16.650 200) nach fruchtlosem Verstreichen der Frist "anh344ngig machen" zu wollen. Au337er-dem wurde in den beiden Schreiben gegen den Kl344ger ein Anspruch auf Herausgabe von Ger344ten erhoben. Der gegnerische Rechtsanwalt hat die angek374ndigte Klage am 17. Dezember 2004 beim Landgericht ein-reicht, verbunden mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe. Mit der Klage wird ein Zahlungsantrag 374ber 7.600 200 und ein Antrag auf Herausgabe von Gegenst344nden verfolgt; f374r letzteren hat das Landgericht den Streit-wert auf 1.500 200 festgesetzt. cc) Ob, wie die Beschwerde wohl meint, die voraussichtlichen Kos-ten des gerichtlichen Verfahrens, das durch die am 17. Dezember 2004 eingereichte Klage in Gang gesetzt worden ist, bei der Ermittlung der Beschwer anzusetzen sind, ist zweifelhaft. F374r die Berechnung des Wer-tes des Beschwerdegegenstandes ist grunds344tzlich der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ma337gebend (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2001 - IV ZB 3/01 - NJW-RR 2001, 1571 unter II 2; Z366ller/Herget, ZPO 25. Aufl. 247 4 Rdn. 4 und Gummer/He337ler, aaO 247 511 Rdn. 19). Das ist hier der 8. Dezember 2004. Aus dem vom Berufungsgericht nicht zur Kenntnis genommenen Vortrag des Kl344gers im Schriftsatz vom 18. August 2004 ergibt sich aber, dass seine Anw344lte in dieser Angele-genheit bereits vor Klageerhebung t344tig geworden sind. Damit kam zu-mindest ein Anspruch auf eine Gesch344ftsgeb374hr in Betracht (nach 247 2 RVG i.V. mit Nr. 2400 VV bei einer Regelgeb374hr aus einem Streitwert von 16.650 200 zuz374glich Auslagenpauschale von 20 200 und Mehrwertsteuer abz374glich eines Feststellungsabschlags von 20% = 749,64 200 bzw. nach 247 118 BRAGO bei einer Mittelgeb374hr von 7,5/10 dementsprechend 440,34 200). H344tte das Berufungsgericht dies ber374cksichtigt, h344tten selbst 7 - 6 - bei mehrfachem Abzug einer Selbstbeteiligung von 250 200 die Beschwer und - da der Kl344ger seinen erstinstanzlichen Antrag mit der Berufung weiterverfolgt - auch der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 deut-lich 374berstiegen. Diese au337ergerichtliche Auseinandersetzung wird, wie die Beschwerde mit Recht ausf374hrt, von dem weit gefassten Klageantrag umfasst. Schon danach kann die angefochtene Entscheidung keinen Be-stand haben. b) Der Senat gibt vorsorglich die folgenden Hinweise: Da der Wert des Beschwerdegegenstandes von Amts wegen festzusetzen und hierf374r der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels ma337gebend ist, kann neues Vorbringen dazu nicht nach 247 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausge-schlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04 - NJW-RR 2005, 219 unter II 2 a; M374nchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Rimmelspacher, 247 511 Rdn. 56 f.). Zudem konnte die materiellrechtliche Frage, ob die Selbstbeteiligung nur einmal (so offenbar der Kl344ger) oder mehrfach zu ber374cksichtigen ist, nicht schon im Rahmen der Zul344ssig-keitspr374fung bei der Wertfestsetzung zum Nachteil des Kl344gers entschie-den werden, sie betrifft die Begr374ndetheit der Berufung. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein auf die Eintrittspflicht des Rechtsschutzversiche-rers gerichteter Feststellungsantrag die Angelegenheit bestimmt und im Einzelnen zu bezeichnen hat, f374r die Rechtsschutz gew344hrt werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1999 - IV ZR 197/98 - VersR 1999, 706 unter 2 b; Bauer, aaO Rdn. 21). Dem wird der Klageantrag bislang nicht gerecht. 8 9 3. Bei der Festsetzung des Streitwerts f374r das Rechtsbeschwerde-verfahren war zu ber374cksichtigen, dass sich der Wert des Streitgegen- - 7 - standes nach Einlegung der Berufung durch die am 17. Dezember 2004 eingereichte, bereits erw344hnte Klage erh366ht hat (vgl. 247 47 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der geltend gemachte Anspruch auf Rechtsschutz umfasst nun-mehr auch die Kosten dieses erstinstanzlichen Verfahrens mit einem Streitwert von 9.100 200. Dem tr344gt die Streitwertfestsetzung durch den Senat Rechnung. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 18.11.2004 - 9 C 244/04 - LG Bonn, Entscheidung vom 14.04.2005 - 5 S 236/04 -
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