BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 19/06 vom 18. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 18. Oktober 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Be-schluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. Juni 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landge-richt zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 3.282,26 200. Gr374nde: I. Die Kl344gerin, die r374ckst344ndige Pr344mien aus einer Kraftfahrtzeug-Haftpflichtversicherung fordert, hat einen Mahnbescheid 374ber 3.282,26 200 nebst Zinsen erwirkt, der der Beklagten am 22. August 2005 durch Einle-gung in den zu einer Wohnung in A. geh366renden Briefkasten zuge-stellt worden ist. In gleicher Weise ist auch der am 19. September 2005 erlassene Vollstreckungsbescheid am 22. September 2005 zugestellt worden. Am 17. Januar 2006 hat die Beklagte ihren als "Widerspruch" 1 - 3 - bezeichneten Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und wegen Vers344umung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vo-rigen Stand beantragt. Sie beruft sich darauf, unter der Adresse in A. , der Wohnung ihres fr374heren Lebensgef344hrten, niemals - insbe-sondere auch nicht in der Zeit von September bis Dezember 2005 - ei-nen eigenen Wohnsitz begr374ndet zu haben. Seit Anfang September 2005 wohne sie aus beruflichen Gr374nden in den Niederlanden, zuvor habe sie in Deutschland, und zwar bei ihren Eltern in B. , gewohnt. Mit Urteil vom 6. April 2006 hat das Amtsgericht den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid als unzul344ssig verworfen und zugleich die beantragte Wiedereinsetzung abgelehnt. Es hat ausgef374hrt, der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Un-wirksamkeit der Ersatzzustellung des Vollstreckungsbescheides in A. zu berufen, denn sie habe seinerzeit vorwerfbar den Rechtsschein gesetzt, dass sie am Ort der Ersatzzustellung einen Wohnsitz unterhalte. Bewusst und zielgerichtet habe sie mit Hilfe dieser "Schein-Wohnung" zu verhindern gewusst, dass der Kl344gerin ihr wahrer Wohnsitz bekannt ge-worden sei. 2 Im Rubrum des Urteils ist als Wohnsitz der Beklagten ihre derzeiti-ge Anschrift in den Niederlanden angegeben. 3 Nach entsprechendem rechtlichem Hinweis hat das Landgericht die bei ihm fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten mit Beschluss vom 1. Juni 2006 als unzul344ssig verworfen. Es ist der Auffassung, das Amtsgericht habe mit Benennung der niederl344ndischen Anschrift im Ur-teilsrubrum bindend festgestellt, dass die Beklagte ihren Wohnsitz im 4 - 4 - Ausland habe. Deshalb sei nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG f374r die Ent-scheidung 374ber die Berufung allein das Oberlandesgericht zust344ndig. F374r die Beklagte streite auch nicht das so genannte Meistbeg374nstigungsprin-zip. Dass sie einen "Schein-Wohnsitz" in A. unterhalten habe, schaffe kein Wahlrecht zwischen der Berufungszust344ndigkeit des Land-gerichts und des Oberlandesgerichts. Mit ihrer Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Zur374ckver-weisung der Sache an das Landgericht. 5 II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grunds344tzlicher Bedeutung f374r die Kl344rung der Vorausset-zungen des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG, der durch Art. 1 des ZPO-Reformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu gefasst worden ist, zul344ssig, im 334brigen nach 247 575 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begr374ndet worden. Auf die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783 unter II 1 b). 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist in der Sache begr374ndet, weil das Landgericht 374bersehen hat, dass nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG der die Berufungszust344ndigkeit des Oberlandesgerichts begr374ndende Wohnsitz einer Partei au337erhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfassungs- 8 - 5 - gesetzes bereits im "Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit", das hei337t zu dem Zeitpunkt begr374ndet sein muss, in dem die Rechtsh344ngigkeit einsetzt. a) Wird - wie hier - ein Rechtsstreit mit dem Erlass eines Mahnbe-scheides eingeleitet und nachfolgend ein Vollstreckungsbescheid erlas-sen, so tritt die Rechtsh344ngigkeit der Sache nach 247 700 Abs. 2 ZPO be-reits mit der Zustellung des Mahnbescheides ein. Diese ist hier am 22. August 2005 erfolgt. Die Wirksamkeit dieser Zustellung hat die Be-schwerdef374hrerin - wie sie auch in ihrer Beschwerdebegr374ndung noch-mals klarstellt - nicht angegriffen. 9 b) Am Tage der Zustellung des Mahnbescheides hatte die Beklagte keinen Wohnsitz au337erhalb des Geltungsbereiches des Gerichtsverfas-sungsgesetzes, so dass eine funktionelle Berufungszust344ndigkeit des Oberlandesgerichts nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht begr374ndet ist. 10 Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe ihren niederl344ndischen Wohnsitz erst ab Anfang September 2005 begr374ndet. Anderweitige Hin-weise darauf, dass dies in Wahrheit schon fr374her geschehen sei, sind der Akte nicht zu entnehmen. 11 c) Der auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2004 (VIII ZB 66/03 - NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c bb) gest374tzten Auffassung des Landgerichts, das Amtsgericht habe mit Benennung der niederl344ndischen Adresse der Beklagten im Urteilsrubrum bindend den f374r 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ma337geblichen Auslandswohnsitz festge-stellt, kann nicht gefolgt werden. Denn anders als in dem vom Bundesge-richtshof entschiedenen Fall haben die Parteien hier schon in erster In- 12 - 6 - stanz darum gestritten, wo die Beklagte ihren Wohnsitz hatte. Eine Bin-dung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof (aaO) aber nur f374r einen in erster Instanz un-bestritten gebliebenen ausl344ndischen Wohnsitz angenommen. Hinzu kommt, dass das Urteilsrubrum lediglich dem Zweck dient, den bei Urteilsverk374ndung aktuellen Wohnsitz einer Partei zu benennen, um so die Identifizierung der Partei bei Urteilszustellung und Vollstre-ckungsma337nahmen zu erleichtern. Demgegen374ber trifft das Rubrum kei-ne Aussage dar374ber, wo eine Partei zu einem fr374heren Zeitpunkt, etwa zur Zeit der Klageerhebung, ihren Wohnsitz hatte. 13 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Aachen, Entscheidung vom 06.04.2006 - 84 C 34/06 - LG Aachen, Entscheidung vom 01.06.2006 - 6 S 88/06 -
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