BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 19/08 vom 6. Oktober 2009 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diede-richsen und den Richter Pauge beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten 374ber die Auslegung der zeitlichen Zul344ssigkeits-schranke einer Streitwertbeschwerde nach 247247 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 2 Satz 3 GKG. 1 Das Landgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2005 antragsge-m344337 eine einstweilige Verf374gung erlassen, durch die den Antragsgegnern be-stimmte 304u337erungen auf einer Internetseite untersagt worden sind, und setzte zugleich den Streitwert - entsprechend der Wertangabe der Antragstellerin - auf 100.000 200 fest. Die Antragsgegner haben gegen die einstweilige Verf374gung Wi-derspruch eingelegt. Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserkl344-rung durch die Antragsgegner erkl344rte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2 - 3 - 27. M344rz 2006 die Hauptsache f374r erledigt. Mit Schriftsatz vom 22. Mai 2006 schlossen sich die Antragsgegner der Erledigungserkl344rung an. Mit Beschluss vom 26. Juli 2006 entschied das Landgericht gem344337 247 91a ZPO 374ber die Kos-ten, die es den Antragsgegnern auferlegte. Die gegen diesen Beschluss einge-legte sofortige Beschwerde haben die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14. Mai 2007, eingegangen am 15. Mai 2007, zur374ckgenommen und gleichzei-tig Streitwertbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 7. November 2005 eingelegt. Sie haben beantragt, den Streitwert entsprechend der Festsetzung in einem Parallelverfahren auf 15.000 200 festzusetzen. Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen. Demgegen374ber hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Landgerichts abge344ndert und den Streitwert f374r den Zeitraum bis zur Erledigungserkl344rung auf 15.000 200 festge-setzt. Seiner Auffassung zufolge ist die Streitwertbeschwerde zul344ssig und be-gr374ndet, insbesondere innerhalb der 6-Monats-Frist gem344337 247247 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden. Mit der vom Beschwerdege-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin unter Aufhe-bung des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegerichts die Streitwert-beschwerde der Antragsgegner gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts zur374ckzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 Gem344337 247 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 247 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Be-schwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (vgl. 247 66 Abs. 4 Satz 1 und 3 GKG sowie Senatsbe-schluss vom 6. April 2009 - VI ZB 88/08 - juris). Daran 344ndert auch die Zulas- 4 - 4 - sung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa BGHZ 154, 102 ff. f374r Arrest und einstweilige Verf374gung; Beschl374sse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07 - MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulas-sung gem344337 247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzu-lassung unanfechtbar bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - VersR 2003, 482, 483). Die Bindungswirkung der Rechtsmittel-zulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den 247247 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ge-nannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Z366ller/He337ler ZPO, 27. Aufl., 247 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels - 5 - kann dagegen nicht dazu f374hren, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehe-ner Instanzenzug er366ffnet wird. Galke Zoll Wellner Diederichsen Pauge Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2/6 O 534/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2008 - 6 W 129/07 -
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