BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 19/09 vom 23. September 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG 247 147 Eine analoge Anwendung von 247 147 ZVG zur Durchsetzung von Rechten, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, scheidet aus. BGH, Beschluss vom 23. September 2009 - V ZB 19/09 - LG T374bingen AG Calw - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 29. Januar 2009 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.749,89 200. Gr374nde: I. Die Schuldner sind K344ufer der im Rubrum n344her bezeichneten und ihnen bereits 374bergebenen Eigentumswohnung. Zu Ihren Gunsten ist im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder der werdenden Wohnungseigent374mergemeinschaft schulden sie der Gl344ubige-rin aus Hausgeldr374ckst344nden durch Vollstreckungsbescheid titulierte 1.749,89 200. Wegen dieser Forderungen hat die Gl344ubigerin bei dem Vollstre-ckungsgericht die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragt. Der Antrag ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Landgericht zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gl344ubigerin ihren Antrag weiter. 1 - 3 - II. Das Beschwerdegericht meint, die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen den Eigenbesitzer scheitere daran, dass es sich bei den titulierten Haus-geldforderungen nicht um eingetragene Rechte im Sinne von 247 147 ZVG hand-le. Die von der Gl344ubigerin erstrebte "bewusste Ignorierung des Wortlauts und inhaltliche Erweiterung der Norm" sei von der Vorschrift nicht gedeckt. 2 III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das Beschwerdegericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Voraus-setzungen f374r die Anordnung der Zwangsverwaltung nicht vorliegen. 3 1. Das Beschwerdegericht geht der Sache nach zutreffend davon aus, dass eine Anordnung der Zwangsverwaltung nach 247 146 i.V.m. 247 17 ZVG aus-scheidet. Die Schuldner sind im Grundbuch (noch) nicht als Eigent374mer einge-tragen. Der durch eine Auflassungsvormerkung gesch374tzte Erwerber steht dem eingetragenen Eigent374mer zwangsvollstreckungsrechtlich nicht gleich (vgl. nur St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 17 Rdn. 2.2). Das gilt auch dann, wenn es sich bei dem Erwerber um das Mitglied einer werdenden Wohnungseigent374mergemein-schaft handelt. Mit der rechtlichen Anerkennung dieser Gemeinschaft jedenfalls im Innenverh344ltnis der (k374nftigen) Wohnungseigent374mer (dazu Senat, BGHZ 177, 53, 57 ff.) geht keine Verschiebung oder Vorwegnahme der sachenrecht-lichen Zuordnung einher, an die die Zwangsvollstreckung in formalisierter Weise ankn374pft. 4 - 4 - 2. Zu Recht legt das Beschwerdegericht auch zugrunde, dass 247 147 ZVG seinem eindeutigen Wortlaut nach die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen einen Eigenbesitzer nur erlaubt, wenn aus einem eingetragenen Recht voll-streckt wird, und dass es sich bei der titulierten Hausgeldforderung nicht um ein solches Recht handelt. Nicht gepr374ft hat es allerdings, ob die Vorschrift - und darauf m366chte die Gl344ubigerin ersichtlich hinaus - entsprechend anzuwenden ist. Da jede analoge Anwendung eines Rechtssatzes dazu f374hrt, dass der Normbereich 374ber den Wortlaut hinaus ausgeweitet wird, greift die auf den sprachlichen Sinngehalt bezogene Argumentation des Beschwerdegerichts in-soweit zu kurz. Jedoch scheitert eine entsprechende Heranziehung von 247 147 ZVG daran, dass die f374r einen Analogieschluss erforderliche planwidrige Rege-lungsl374cke nicht vorliegt. 5 247 147 ZVG privilegiert zwar den Vollstreckungszugriff insofern, als die An-ordnung der Zwangsverwaltung auch gegen einen Eigenbesitzer erm366glicht wird, l344sst hierf374r aber - anders als 247 146 i.V.m. 247 17 ZVG - nicht die Vollstre-ckung aus einer pers366nlichen Forderung gen374gen, sondern verlangt, dass aus einem "eingetragenen Rechte" vollstreckt wird. Mit der Erweiterung des Voll-streckungszugriffs auf den mit dem Schuldner nicht identischen Eigenbesitzer hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass der Inhaber eines eingetragenen Rechtes dessen Befriedigung gegen jedermann durchsetzen und er sich damit auch einen Titel gegen einen solchen (Eigen-)Besitzer ver-schaffen kann, der sich der Vollstreckung aus einem gegen den Eigent374mer gerichteten Titel entgegen stellt (Denkschrift in: Reichsgesetz 374ber die Zwangs-versteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. M344rz 1897, S. 104 f.; vgl. auch St366ber, aaO, 247 147 Rdn. 2.6). Mit der Einschr344nkung auf eingetragene Rechte wird vor allem das Anliegen verfolgt, das Zwangsvollstreckungsverfahren effi-zient auszugestalten. Das Zwangsvollstreckungsrecht ist nicht nur bei den Voll-streckungsvoraussetzungen, sondern auch bei der Formulierung der Zugriffs- 6 - 5 - tatbest344nde von einer weitgehenden Formalisierung gepr344gt. Im Interesse eines z374gigen und unkomplizierten Vollstreckungsverfahrens kn374pft das Gesetz an leicht 374berschaubare Merkmale an, die den Vollstreckungsorganen eine Pr374-fung tunlichst ohne materiellrechtliche Erw344gungen erm366glichen sollen (vgl. zum Ganzen nur Gaul, Rpfleger 1971, 81, 90 f.; Z366ller/St366ber, ZPO, 27. Aufl., vor 247 704 Rdn. 22 u. 247 808 Rdn. 3; jeweils m.w.N.; zu 247 17 ZVG vgl. auch Denkschrift in: Reichsgesetz 374ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwal-tung vom 24. M344rz 1897, S. 61). Das Vollstreckungsorgan soll jedenfalls bei der Anordnung der Zwangsverwaltung nicht in die Pr374fung eintreten m374ssen, ob es sich bei dem titulierten Anspruch um ein dingliches Recht mit den oben genann-ten Wirkungen handelt. Das steht einer Erstreckung der Regelung des 247 147 ZVG auf nicht eingetragene dingliche Rechte entgegen. Dem entspricht es, dass auch f374r die unter 247 10 Nr. 3 ZVG fallenden (dinglichen) 366ffentlichen Las-ten keine entsprechende Anwendung von 247 147 ZVG bef374rwortet wird (B366tt-cher, ZVG, aaO, 247 147 Rdn. 4; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 147 Rdn. 2.5 m.w.N.). F374r Hausgeldforderungen nach 247 10 Nr. 2 ZVG (zur Rechtsnatur vgl. BGH, Beschl. v. 12. Februar 2009, IX ZB 112/06, NZM 2009, 439) kann nichts ande-res gelten (St366ber, aaO). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO . Der Senat hat be-reits entschieden, dass es sich bei der Auseinandersetzung zwischen Gl344ubiger und Schuldner 374ber die Anordnung der Zwangsversteigerung regelm344337ig um ein kontradiktorisches Streitverh344ltnis handelt und dies zur Anwendung der 7 - 6 - 247247 91 ff. ZPO f374hrt (vgl. BGHZ 170, 378, 381; Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 180/08, Rdn. 10). Bei dem Streit 374ber die Anordnung der Zwangsverwaltung verh344lt es sich ebenso. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Calw, Entscheidung vom 16.12.2008 - 1 L 35/08 - LG T374bingen, Entscheidung vom 29.01.2009 - 5 T 13/09 -
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