BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 191/08 vom 25. Juni 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 B Eine Einzelanweisung, die nicht erkennen l344sst, dass von dem 374blichen Ar-beitsablauf abgewichen werden soll, entlastet den Rechtsanwalt nicht von einer unzureichenden B374roorganisation. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - V ZB 191/08 - LG Heilbronn AG Marbach a. Neckar - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 4. Dezember 2008 wird auf Kos-ten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 4.000 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagte auf Beseitigung eines 334berbaus in An-spruch. Gegen das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts legte er recht-zeitig Berufung ein. Auf Antrag seines Prozessbevollm344chtigten verl344ngerte das Landgericht die Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 10. November 2008. Dort ging die Berufungsbegr374ndung am 11. November 2008 per Telefax ein. 1 Mit Schriftsatz vom 17. November 2008 hat der Kl344ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und hierzu vorgetragen: In dem B374ro seines Pro-zessbevollm344chtigten w374rden die Fristen in einen (Papier-)Kalender und zus344tz-lich in einem elektronischen Anwaltsprogramm notiert. Der Ablauf der Berufungs-begr374ndungsfrist sei in dem Kalender korrekt eingetragen gewesen; das elektroni- 2 - 3 - sche Programm habe infolge eines Eingabefehlers dagegen den 11. November 2008 als Fristende ausgewiesen. Sein Prozessbevollm344chtigter habe die Beru-fungsbegr374ndung am 10. November 2008 kurz vor B374roschluss fertig gestellt und eine seit sechs Jahren in der Kanzlei angestellte und zuverl344ssige Mitarbeiterin angewiesen, die Berufungsbegr374ndung an das Landgericht zu faxen. Diese habe am Abend nur die - falsch eingetragene - Frist in dem elektronischen Programm eingesehen und sei deshalb irrt374mlich davon ausgegangen, dass es gen374ge, die Berufungsbegr374ndung am Folgetag per Fax zu versenden. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 3 II. Das Berufungsgericht meint, die Fristvers344umnis sei auf ein Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers zur374ckzuf374hren. Dieser habe, als ihm die Akten zur Bearbeitung vorgelegt worden seien, die gebotene Fristenkontrolle unterlassen und daher die Eintragung der Berufungsbegr374ndungsfrist auf den 11. November 2008 nicht als fehlerhaft erkannt. W344re der falsche Eintrag korrigiert worden, h344tte seine Mitarbeiterin bei der Fristenkontrolle am Abend des 10. No-vember 2008 bemerkt, dass die Berufungsbegr374ndung dem Landgericht noch am selben Tag 374bermittelt werden musste. Ferner sei die B374roorganisation unzurei-chend, da eine 334berpr374fung des elektronischen Fristenkalenders auf Eingabefeh-ler nicht stattfinde. Ob es eine konkrete Anweisung des Prozessbevollm344chtigten an seine Mitarbeiterin gegeben habe, die am sp344ten Nachmittag des 10. Novem-ber 2008 fertig gestellte und unterzeichnete Berufungsbegr374ndung an das Land-gericht zu 374bermitteln, k366nne offen bleiben. 4 - 4 - III. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1, 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig, weil die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwer-degerichts erfordert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die Annahme des Berufungsgerichts, es komme nicht darauf an, ob der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers seiner Mitarbeiterin am 10. November 2008 eine konkrete Weisung in Bezug auf die Versendung der fertig gestellten Beru-fungsbegr374ndung erteilt habe, steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach kommt es auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen einer Kanzlei f374r die Fristwahrung nicht entscheidend an, wenn der Anwalt von ihnen abweicht und statt dessen eine genaue Anweisung f374r den kon-kreten Fall erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt h344tte (vgl. Se-nat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369; BGH, Beschl. v. 6. Juli 2000, VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschl. v. 11. Februar 1998, XII ZB 184/97, NJW-RR 1998, 787, 788; Beschl. v. 23. April 1997, XII ZB 56/97, NJW 1997, 1930; Beschl. v. 26. September 1995, XI ZB 13/95, NJW 1996, 130). Da ein Rechtsanwalt grunds344tzlich darauf vertrauen darf, dass die einem zuverl344ssigen Mitarbeiter erteilte Einzelanweisung befolgt wird (BGH, Beschl. v. 4. November 2003, VI ZB 50/03, NJW 2004, 688, 689; Beschl. v. 22. Juni 2004, VI ZB 10/04, NJW-RR 2004, 1361, 1362; Beschl. v. 13. September 2006, XII ZB 103/06, NJW-RR 2007, 127, 128), ist f374r eine Fristvers344umung dann nicht die B374roorganisation, sondern der Fehler des Mitarbeiters urs344chlich. Entsprechendes gilt bei einem vorangegangenen Anwaltsfehler, sofern die Einzelanweisung geeignet ist, ihn aus-zugleichen und die Fristwahrung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, ob und ggf. welche Einzelweisung der Bevollm344chtigte des Kl344gers am Tag des Fristablaufs erteilt hat. 6 - 5 - 7 Der Rechtsfehler l344sst den Schluss zu, dass dem Berufungsgericht die Be-deutung einer Einzelanweisung und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht bekannt ist, und erfordert deshalb gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Er f374hrt unabh344ngig davon zur Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde, ob er sich auf das Ergebnis aus-wirkt (vgl. Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 15. Januar 2004, V ZB 56/03, FamRZ 2004, 788, 789). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegr374ndet, weil die Voraussetzun-gen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (247 233 ZPO) auch bei Be-r374cksichtigung der von dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers erteilten Einzel-anweisung nicht vorliegen. 8 a) Eine konkrete Einzelanweisung kann den Rechtsanwalt dann nicht von einer unzureichenden B374roorganisation entlasten, wenn sie die bestehende Orga-nisation nicht au337er Kraft setzt, sondern sich darin einf374gt und nur einzelne Ele-mente ersetzt, w344hrend andere ihre Bedeutung behalten und bestimmt sind, der Fristvers344umung entgegenzuwirken, dieses infolge eines Organisationsmangels aber nicht bewirken (vgl. Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, aaO, S. 369; Beschl. v. 6. Dezember 2007, V ZB 91/07, JurB374ro 2008, 280; BGH, Beschl. v. 21. Dezember 2006, IX ZB 309/04, AnwBl. 2007, 236). Das gilt erst recht, wenn die Anweisung schon nicht erkennen l344sst, dass von der bestehenden B374roorganisation abgewichen werden soll. So liegt es hier. 9 - 6 - 10 Die Anweisung, die fertig gestellte Berufungsbegr374ndung "an das Landge-richt Heilbronn zu faxen", machte nicht deutlich, dass der Schriftsatz anders als sonstige am letzten Tag der Frist erstellte Schrifts344tze behandelt werden musste. Die angewiesene Angestellte hat demgem344337 auch nicht erkannt, dass sie von der 374blichen Handhabung fristgebundener Schrifts344tze abweichen sollte. Andernfalls h344tte sie bei der anhand des elektronischen Kalenders vorgenommenen abendli-chen Fristenkontrolle nicht, wie geschehen, annehmen k366nnen, die Sache des Kl344gers habe noch bis zum n344chsten Tag Zeit. Auch die weitere Darstellung in dem Wiedereinsetzungsantrag belegt, dass die allgemeinen Organisationsregeln ihre Bedeutung durch die Einzelanweisung nicht verloren hatten. Darin wird die Fristvers344umnis - neben der falschen Eingabe der Frist im elektronischen Kalender - auf einen zweiten Fehler der Mitarbeiterin zur374ckgef374hrt, n344mlich darauf, dass sie sich am Abend einzig auf die von ihr feh-lerhaft eingetragene Frist verlassen habe, anstatt bei dem Anwalt R374ckfrage zu halten oder die Frist in dem weiteren Kalender bzw. in der Handakte nachzukon-trollieren. Bei einer die bestehende Organisation insgesamt au337er Kraft setzenden Einzelanweisung h344tte sich f374r die B374roangestellte keine unklare, eine Nachfrage bei dem Anwalt erfordernde Situation ergeben k366nnen. Vielmehr h344tte nach dem Inhalt der Anweisung au337er Zweifel gestanden, dass der Schriftsatz unter allen Umst344nden, insbesondere ungeachtet aller notierten Fristen, am selben Tag an das Landgericht zu 374bermitteln war. 11 Aus dem gleichen Grund war die Anweisung nicht geeignet, die fehlende Berichtigung des elektronischen Fristenkalenders auszugleichen, die von dem Anwalt aufgrund der - nach Vorlage der Akten zur Bearbeitung gebotenen - eigen-verantwortlichen Pr374fung der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist anzuordnen gewesen w344re (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juni 2008, VI ZB 2/08, NJW 2008, 3439, 3440 m.w.N.). Da die Anweisung, den Schriftsatz an das Landgericht zu 374bermitteln, 12 - 7 - ohne Hinweis auf die falsche Notierung der Frist erfolgte, war abzusehen, dass die Mitarbeiterin sie als blo337e Erinnerung an die Notwendigkeit, fristgebundene Schrifts344tze am letzten Tag der Frist per Fax zu versenden, (miss-)verstehen w374r-de. b) Angesichts der Unzul344nglichkeit der Einzelanweisung liegen die Voraus-setzungen f374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (247 233 ZPO) nicht vor. Nach den - von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts beruht die Fristvers344umnis sowohl auf einer ungen374genden B374roorganisation des kl344gerischen Anwalts, n344mlich der fehlenden 334berpr374fung von Eingaben in den elektronischen Kalender auf ihre Richtigkeit (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20. Februar 1997, IX ZB 111/96, NJW-RR 1997, 698; Beschl. v. 12. De-zember 2005, II ZB 33/04, NJW-RR 2006, 500), als auch auf der unterbliebenen bzw. unzureichenden 334berpr374fung der Berufungsbegr374ndungsfrist, die der Anwalt durchf374hren musste, als ihm die Akten aus Anlass der Vorfrist zur Bearbeitung vorgelegt worden waren (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 10. Juni 2008, VI ZB 2/08, aaO). Beide Fehler sind dem Kl344ger zuzurechnen (247 85 Abs. 2 ZPO). 13 - 8 - IV. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kr374ger Klein Lemke Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Marbach a. Neckar, Entscheidung vom 06.08.2008 - 2 C 62/08 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 04.12.2008 - 6 S 49/08 Hg -
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