BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 19/11 vom 4. April 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 4, 511 Abs. 2 Nr. 1, 574 Abs. 2 Zinsen und vorprozessuale Anwaltskosten sind a ls Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, wenn der Hauptanspruch selbst überei n- stimmend ganz oder teilweise für erledigt erklärt worden ist. BGH, Beschluss vom 4. April 2012 - IV ZB 19/11 - LG Köln AG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 4. April 2012 beschlossen: Au f die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der B e- schluss der 23. Zivilkamme r des Landgerichts Köln vom 30. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückve rwiesen. Gründe: I. Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten gehaltenen pr i- v a ten Krankenversicherung Erstattung von Arztkosten in Höhe von u r- sprünglich insge samt 809,79 n Rechtsanwaltsko s- ten in Hö he von 186,24 die Parteien nach einer Zahlung der Beklagten in Höhe von 169,78 Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Amtsg e- richt hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 69,69 verurteilt und die Kl a- 1 - 3 - ge im Übrigen abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger seine Klag e- forderung, soweit sie nicht erfüllt oder ihr nicht stattgegeben worden war, weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verwo r- fen, weil die Besch wer des Klägers lediglich 570, 3 2 nicht die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreiche. Die auf den erledigten Teil der Hauptforderung anfallenden Nebenforderungen seien durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen nicht zur Ha up t- forderung geworden. II. Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und zulässig, weil die Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung eine Entscheidu ng des Rechtsbeschwerdeg e- richts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Annahme des Berufung s- gerichts, die Berufung sei im Hinblick auf die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, verletzt den Kläger in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleit enden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahren s- ordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfe rtigenden Weise zu erschweren (st. Rs pr.; vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227 m . w . N . ). 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Ber u- fung des Klägers kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen B egründung verworfen werden. D er Wert des Beschwerdegegenstandes 2 3 4 - 4 - der Berufung übersteigt die Wertgrenze von 600 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). a) Das Berufungsgericht hat verkannt, dass mit der Berufung we i- terverfolgte Nebenforderungen i . S . von § 4 Abs. 1 ZPO bei der Recht s- mittelbeschwer zu berücksichtigen sind, soweit sie Hauptforderung g e- worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhöhen die anteiligen Prozesskosten nach übereinstimmender Teilerl e- digungserklärung den (Streitwert und ) Wert der Beschwer zwar nicht, s o- lange auch nur der geringste Teil der Hauptsache noch im Streit ist (BGH, Beschluss vom 20. September 1962 VII ZB 2/62, NJW 1962, 2252, 2253; zuletzt Beschluss vom 31. März 2011 V ZB 236/10, NJW - RR 2011, 1026 Rn. 7 m . w . N . ). Etwas anderes gilt aber für den A n- spruch auf Zinsen und Ersatz vorprozessualer Rechtsa nwaltskosten. Diese erhöhen als Nebenforderungen den Streitwert und die Beschwer nicht, solange sie neben dem Hauptanspruch geltend gemacht werden, für dessen Verf olgung die Zinsen und Rechtsanwaltskosten angefallen sind. Sobald un d soweit die Hauptforderung jedoch nicht mehr Prozes s- gegenstand ist, etwa weil eine auf die Hauptforderung oder wie hier auf einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung beiderseitig erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung gelöst hat und es ohne Haup t- forderung keine Nebenforderung gibt (BGH, Beschlüsse vo m 4. Dezem - ber 2007 VI ZB 73/06, NJW 2008, 999 Rn. 8 ; vom 11. Januar 20 1 1 VIII ZB 62/10 , WuM 2011, 177 Rn. 5 ; vom 31. März 20 1 1 aaO ). b) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass der Wert des Beschwerdegegen standes hier 600 s- sig ist. Von der ursprünglich geltend gemachten Hauptforderung ist G e- 5 6 - 5 - genstand des Berufungsverfahrens noch der nicht zugesprochene Tei l- b e trag von 570,21 erledigt erkl ärten Teils die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten hinz u- gerechnet werden, übersteigt der Beschwerdewe rt die Wertgrenze von 600 (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), ohne dass es noch auf die darüber hi n- aus gesondert geltend gemachten Zinsen ankommt . Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 20.04.2011 - 118 C 579/09 - LG Köln, Entscheidung vom 30.08.2011 - 23 S 35/11 -
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