BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 19/12 vom 21. Juni 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. SchmidtRäntsch und d ie Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 11. Januar 2012 wird auf Kosten der Kläger und des Drittwiderbeklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 600 Gründe: I. Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der Klägerin ist mit einem Wegerecht belastet, wonach dem jeweiligen Eigentümer des Grun d- stücks der Beklagten gestattet wird, den auf dem Grun dstück der Klägerin b e- findlichen Weg mit dem Pkw zu befahren. Die Beklagten nutzen den Weg auch durch Betreten mit einem Rasenmäher, einer Schubkarre bzw. einer Mülltonne; das Begehen durch Dritte lassen sie ebenfalls zu. Die Klägerin hat die Unterlassun g der ihrer Meinung nach über das W e- gerecht hinausgehenden Nutzung verlangt. Widerklagend haben die Beklagten beantragt festzustellen, dass sie berechtigt sind, das ihnen eingeräumte Weg e- recht in bestimmter Weise und für bestimmte Zwecke zu nutzen, sowie d ie Kl ä- 1 2 - 3 - gerin und den Drittwiderbeklagten zur Unterlassung von Behinderung en jedw e- der Art zu verurteilen, die geeignet sind, das bestehende Wegerecht zu vere i- teln. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattg e- ben. Den Streitwert hat e s auf 800 des Drittwiderbeklagten hat das Landgericht als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde wollen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte die Aufh e- bung dieser Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Lan d- gericht erreichen. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Wer t- minderung des Grundstücks der Klägerin maßgeblich, die durch die über den Wortlaut des Wegerechts hinausgehende Benutzung des Weges durch die B e- klagten entsteht. ennenswerte vermögensrech t- liche Nachteile der Klägerin seien nicht ersichtlich. Solche ergäben sich auch nicht aus der von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten vorgelegten Ste l- lungnahme des von ihnen beauftragten Sachver ständigen. Zum einen werde darin der Ausgangspunkt für die Berechnung der Beschwer nicht hinreichend berücksichtigt; zum anderen sei die kumulative Berücksichtigung einer Wer t- minderung durch verminderte Mieteinnahmen und einer Wertminderung durch die ersch werte Verwertbarkeit des Grundstücks nicht möglich. Die Wertmind e- rung durch verminderte Mieteinnahmen zuzüglich der zusätzlichen Wertmind e- rung des belasteten Grundstücksteils ergäbe zusammen lediglich einen Betrag von 429 3 4 - 4 - III. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Hat das erstinstanzliche Gericht, wie hier, keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es die En t- scheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind; denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei gehen (siehe nur Senat, Beschluss vom 19. Mai 2011 V ZB 250/10, ZMR 2011, 782 mwN). Diese Rechtsprechung ist dem Berufungsge richt offe n- bar nicht bekannt. Daher erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. a) Der Senat kann die Erheblichkeit der fehlenden Zulassungsentsche i- dung durch die Instanzgerichte im Rechtsbeschwerdeverfahren selbst prüfen (BGH, Beschluss vom 21. April 2010 XII ZB 128/09, NJW - RR 2010, 934 Rn. 21). Diese Prüfung ergibt, dass eine Zulassung der Berufung nicht in B e- tracht gekommen wäre. Die Rechtsbeschwerdeführer machen solches auch nicht geltend. b) Die Bemessung der Wertminderung des Grundstücks der Klägerin durch die Benutzung des Weges in dem in dem amtsgerichtlichen Urteil festg e- legten Umfang durch die Beklagten mit nicht mehr als 600 zu beanstanden. aa) Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die B e- schwer der abgewiesenen Unterlassungsklage bemisst sich grundsätzlich nach 5 6 7 8 9 - 5 - der Wertminderung des beeinträchtigten Grundstücks durc h die zu unterla s- sende Störung (siehe nur Senat, Beschluss vom 18. August 2010 V ZB 45/10, WuM 2011, 296, 297). Eine Besonderheit besteht hier darin, dass das Grun d- stück der Klägerin bereits durch die Belastung mit dem Wegerecht eine Wer t- minderung erlitt en hat. Deshalb ist wie das Berufungsgericht zu Recht ang e- nommen hat der Wert des Beschwerdegegenstands nur nach der Wertmind e- rung des Grundstücks zu bemessen, die durch die über den Wortlaut des W e- gerechts hinausgehende Benutzung des Weges entsteht. bb) Dass diese Wertminderung den Betrag von 600 sich anhand der von der Klägerin und dem Drittwiderbeklagten in der Ber u- fungsinstanz vorgelegten Stellungnahme eines Sachverständigen nicht festste l- len. Zwar ist dieser anders als das Berufungsgericht es gesehen hat zutre f- fend davon ausgegangen, dass es auf die durch die Erweiterung des Weg e- rechts über dessen Wortlaut hinaus eingetretene zusätzliche Grundstückswer t- minderung ankommt. Diese hat er hinsichtlich der mit dem Wegerecht bel ast e- ten Teilfläche mit 45 verringerte Mieteinnahmen und eine Wertminderung durch die erschwerte Ve r- mietbarkeit, die der Sachverständige mit 384 u- zurechnen ist, kann offenble iben. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige zu diesen Beträgen gelangt ist. Er hat sie schlicht genannt, ohne eine Berechnung dargestellt zu haben. Auch in der Rechtsbeschwerdeb e- gründung findet sich dazu nichts. cc) Erst recht haben weder die in der Berufungsbegründung vorgetrag e- ne Beeinträchtigung der Privatsphäre der Klägerin und des Drittwiderbeklagten noch deren Vortrag in der Streitwertbeschwerde , "das s unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten die gegenseitigen Unte rlassungsansprüche einen Streitwert von mindestens 2.000 10 11 - 6 - § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO maßgeblichen Werts des Beschwerdegegenstands eine Bedeutung. Zwar wird in der Rechtsbeschwerdebegründung auf d ies en Vortrag hingewi esen; es fehlt aber an Darlegungen, weshalb sich daraus eine 600 übersteigende Grundstückswertminderung ergeben soll. c) Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen A n- sicht war das Berufungsgericht nicht gehindert, das Rechtsmittel mit dem ang e- fochtenen Beschluss zu verwerfen. Das Amtsgericht hat am 28. November 2011 mit dem Hinweis auf § 320 Abs. 4 Satz 2 ZPO über den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin und des Drittwiderbeklagten en t- schieden, und zwar dahingehend, dass eine Be richtigung des Tatbestands w e- gen Verhinderung des Richters, der das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, nicht möglich ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 320 Rn. 12). 12 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Anklam, Entscheidung vom 18.04.2011 - 7 C 31/09 - LG Stralsund, Entscheidung vom 11.01.2012 - 1 S 87/11 - 13
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