BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 19 /1 4 v om 2 9 . Ju l i 201 4 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 29 . Juli 2014 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Beklagten vom 10. Juli 2014 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof M a- yen, die Richter am Bundesgerichtshof Wendt, Felsch und Lehmann und die Richterin am Bun desgerichtshof Dr. Brockmöller wegen der Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung vom 10. Juli 2014 gegen den S e- natsbeschluss vom 26. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: 1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist rechtsmissbräuchlich und damit unzuläs sig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen erns t- hafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen dieses Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.). Solche Umstände zeigt der Beklagte 1 - 3 - nicht auf. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der S e- nat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der a bgelehnten Richter (Senatsbeschluss vom 12. Juni 2012 IV ZA 11/12, juris Rn. 4 m.w.N.). 2. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg; sie gibt dem Senat zu einer Änderung des Beschlusses vom 26. Juni 2014 keinen Anlass. Weitere Eingaben in dieser Sa che werden nicht beschieden. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Riedlingen, Entscheidung vom 08.04.2014 - 1 C 2 58/13 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 13.05.2014 - 1 S 57/14 - 2 3
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