BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII Z B 1 9 /14 vom 6. Mai 201 5 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Satz 1 B, Fc, § 85 Abs. 2 a) Eine ordnungsgemäße Ausgangskontrolle bei rechtzeitiger postalischer Ve r- sendung fristgebu ndener Schriftsätze setzt nicht generell die Einholung einer Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist voraus. b) Ordnet ein Rechtsanwalt die Einholung einer Eingangsbestätigung an, obwohl er hierzu nicht verpflichtet gewesen wäre, können Fehler, die i hm hierbei unte r- laufen, die Versagung der Wiedereinsetzung nicht rechtfert i gen. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2015 - VII ZB 19/14 - LG Berlin AG Berlin - Charlottenburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Ric hter Dr. Eick, den Richter Dr. Kartzke und die Richterinnen Graßnack, Sacher und Wimmer beschlossen: Auf die vom Nebenintervenienten des Klägers für diesen geführte Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 57. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 16. J anuar 2014 aufgehoben. Dem Nebenintervenienten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist g e- währt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das B erufungsg e- richt zurückverwiesen. Gegenstandswert: 4.033,98 Gründe: I. Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von Vergütung für Vermessu ngsarbeiten in Höhe von 4.033,98 J. den Streit ve r- kündet, der dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten ist . Das Amt s- gericht hat die Klage mit Urteil vom 13. Juni 2013 abgewiesen. Eine Ausfert i- 1 - 3 - gung des Urteils ist dem Kläger am 17. Juni 2013 zugestellt worden. Gegen das Urteil hat der Nebenintervenient des Klägers für diesen Berufung eingelegt. Auf Antrag hat d er Vorsitzende des Berufungsgerichts die Berufungsbegründung s- frist um einen Monat bis zum 19. September 2013 verlängert. Nach Erteilung eines am 8. November 2013 zugestellten gerichtlichen Hinweises, dass ma n- gels Eingangs einer Berufungsbegründung die Verw erfung der Berufung als unzulässig beabsichtigt sei, hat der Nebenintervenient des Klägers am 21. November 2013 die Berufung begründet und Wiedereinsetzung in den vor i- gen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt und hierzu eine anwaltliche Versicherung seiner Pr o- zessbevollmächtigten sowie eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsa n- waltsfachangestell ten F. vorgelegt : Seine Prozessbevollmäch tigte habe am 22. August 2013 nach Vorlage der Akte anlässlich der eingegangenen Fristve r- längerung die Berufungsbegründung diktiert und nach Fertigung am nächsten Tag unterzeichnet. Angesichts des verbleibenden Zeitraums bis zum Fristablauf am 19. Septembe r 2013 habe sie mit ihrer Mitarbeiterin F. besprochen, dass es ausreiche, die Berufungsbegründung per Post zu verschicken. Dementspr e- chend habe F. die am 23. August 2013 unterzeichnete Berufungsbegründung noch am gleichen Tag in einen Umschlag gesteckt, fr ankiert und in den Pos t- ausgang gelegt. Am Abend habe sie die im Postausgang liegende Post in den Briefkasten geworfen. Da die Berufungsbegründung nicht vorab auch per Fax habe verschickt werden sollen, habe die Prozessbevollmächtigte ihre Mitarbe i- terin F. weiter angewiesen, den Posteingang zum Fristablauf vorsichtshalber bei dem Berufungsgericht zu verifizieren. Die Frist sei deshalb am 23. August 2013 im Kalender noch nicht gestrichen worden. Am Tag des Frist ablaufs habe F. dann entsprechend der Anweisung den Posteingang verifizieren wollen. D a- bei habe sie versehentlich die falsche Akte gezogen, da es zwei Akten mit der 2 - 4 - hiesigen Parteibezeichnung gebe, in denen ein Berufungsverfahren des Nebe n- inter venienten anhängig sei. Da F. in der für jenes Verfahren zus tändigen G e- schäftsstelle des Kammergerichts niemanden telefonisch erreicht habe, sei der Berufungsschriftsatz [gemeint wohl: Berufungsbegründungsschriftsatz] in jener Akte nochmals ausgedruckt, unterzeichnet und zum Kammergericht gefaxt worden. Nach Vorlag e des Faxprotokolls sei die Frist im hiesigen Verfahren mit Einverständnis der Prozessbevollmächtigten gestrichen worden. Der Nebeni n- tervenient ist der Auffassung, ihn treffe bereits deshalb kein gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden, weil seine Prozessbevollmächtigte auf die Zuverlässigkeit der Postzustellung habe vertrauen dürfen. Etwaige Fehler bei de r Überprüfung des Eingangs der Berufungsbegründung könnten ihm nicht angelastet werden, weil es sich um eine überobligatorische Maßnahme geha n- del t habe. Im Übrigen habe seine Prozessbevollmächtigte auch darauf vertra u- en dürfen, dass ihre langjährige und zuverlässige Mitarbeiterin F. die Akten nicht verwechsele. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Nebeninte r- venienten des Kläge rs zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig ve r- worfen. Dagegen wendet sich der Nebenintervenient mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e- 3 4 5 6 - 5 - gerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat dem Nebenintervenienten zu Unrecht Wiede reinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verwehrt. Die auf der unz u- treffenden Annahme der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruhe n- de Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Nebenintervenienten in s einen Verfahrensgrundrechten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG, NJW 1989, 1147; NJW - RR 2002, 1004). 2. Di e Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Der Nebenintervenient des Klägers hat zwar die Berufungsbegrü n- dungsfrist versäumt. Ihm war jedoch antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er entgegen der Auffassung des Berufungsg e- richts o hne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Berufungsbegrü n- dung gehindert war (§ 233 ZPO). Das Berufungsgericht hat ein dem Nebenintervenienten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten b e- jaht, weil diese sic h nicht darauf habe verlassen dürfe n, dass ihre Mitarbeiterin F. die Berufungsbegründung noch am 23. August 2013 auf den Postweg bri n- gen werde. Sie habe vielmehr eine Ausgangskontrolle schaffen müssen, die gewährleiste, dass eine Frist erst nach Durchführu ng der fristwahrenden Ma ß- nahme gestrichen werde, wobei entweder eine Eingangsbestätigung eingeholt oder ein Fax - Sendebericht ausgedruckt werden müsse. Außerdem müsse durch geeignete organisatorische Maßnahmen eine Verwechslung der Verfa h- ren ausgeschlossen werden. 7 8 9 - 6 - Mit diesen Erwägungen kann dem Nebenintervenienten Wiedereinse t- zung in den vorigen Stand nicht versagt werden. Ist - wie hier - ein fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Ver lust des Schriftst ü- ckes gekommen ist, nicht erforderlich; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist vielmehr bereits dann zu gewähren, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Verlust mit großer Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Pa r- tei ode r ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Besch luss vom 11. Februar 1957 - VII ZB 3/57, BGHZ 23, 291 , 293 ; Beschluss vom 19. November 1991 - VI ZB 40/91, VersR 1992, 899). Das ist hier zu bejahen. Der Nebenintervenient hat glaubhaft gemacht, dass die Berufungsb e- gründung bereits am 23. August 2013 von seiner Prozessbevollmächtigten u n- terzeichnet wurde und angesichts des bis zum Fristablauf am 19. September 2013 verbleibenden Zeitraums per Post verschickt werden sollte. Er hat durch eidesstattl iche Versicherung der Rec htsanwaltsfachangestellten F. weiter glaubhaft gemacht, dass diese noch am gleichen Tag entsprechend der Anwe i- sung der Prozessbevollmächtigten die Berufungsbegründung in einen U m- schlag gesteckt, frankiert und in den Postausgang gel egt sowie abends die in dem Postausgangsfach gesammelte Post in den Briefkasten geworfen ha t . Die unterbliebene St reichung der Frist am 23. August 2013 trotz Erledigung beruhte danach auf der weiteren Anweisung der Prozessbevollmächtigten, zum Frista b- lauf vorsorglich den Eingang der nur per Post versandten Berufungsbegrü n- dung bei dem Berufungsgericht zu verifizieren. D er Senat hat keine Bedenken gegen die Glaubhaftmachung dieser Vorgänge . Da die Berufungsbegründung danach entsprechend der Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten am 23. August 2013 auf den 10 11 12 13 - 7 - Postweg gebracht worden ist, kommt es entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts nicht darauf an, ob diese sich auf die Befolgung ihrer Anweisung, die Berufungsbegründung per Pos t zu versenden, verlassen durfte oder weite r- gehende Sicherheitsv orkehrungen hätte treffen müssen. Etwaige Mängel bei der Ausgangskontrolle sind insoweit jedenfalls nicht kausal geworden. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Nebenintervenienten aufgrund der nur postalischen Versendung der Berufungsbegründung tatsächlich eine weitergehende Sicherheitsvorkehrung veranlasst und die Rechtsanwalts fac h- angestellte F. mit der Verifizierung des Eingangs der Berufungsbegründung zum Fristablauf beauftragt hat, steh en die hierbei erfolgten Fehler aufgrund der Verwechslung der Akten, ungeachtet der Frage, ob sie auf einer unzureiche n- den Büroorganisation beruhen, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen. Da glaubhaft gemacht worden ist, dass die Beruf ungsbegrü n- dung rechtzeitig auf den Postweg gebracht wurde, war die Prozessbevollmäc h- tigte des Nebenintervenienten nicht verpflichtet, sich darüber zu vergewissern, ob sie innerhalb der Frist beim Berufungsgericht eingegangen war (BGH, B e- schluss vom 11. Okt ober 1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188 , 189 ; Beschluss vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92, NJW - RR 1992, 1020 , 1021 ). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt eine ordnungsgemäße Ausgangsko n- trolle bei postalischer Versendung fristgebundener Schrift sätze auch nicht g e- nerell die Einholung einer Eingangsbestätigung vor Streichung der Frist voraus. Vielmehr darf sich der Absender grundsätzlich auf die Zuverlässigkeit der Pos t- dienste verlassen und muss nicht den Eingang bei Gericht überwachen (BGH, Besch luss vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06, NJW 2008, 587 Rn. 7 ; BVerfG , NJW 1979, 641; NJW 1992, 38). Die Anweisung der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten an ihre Mitarbeiterin F., den Eingang der Berufungsb e- gründung zum Fristablauf zu verifizieren , war mithin überobligatorisch. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die in diesem Zusammenhang erfolgten 14 - 8 - Fe h ler und damit die Fristversäumnis durch andere organisatorische Maßna h- men noch hätten vermieden werden können (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1989 - IVa ZB 7/89, NJW 1990, 188 , 189 ; Beschluss vom 8. April 1992 - XII ZB 34/92, NJW - RR 1992, 1020 , 1021 ). Denn selbst wenn dies der Fall wäre, kön n- te der Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten ein Versehen nicht angelastet werden. Es gibt nämlich k einen Grund, sie schlechter zu stellen, als wenn sie sich - erlaubtermaßen, weil die Berufungsbegründung rechtzeitig auf den Postweg gebracht wurde - um den rechtzeitigen Eingang überhaupt nicht mehr gekümmert hätte. b) Der Nebenintervenient des Klägers hat auch rechtzeitig um Wiede r- einsetzung nachgesucht. Die Frist des § 234 ZPO begann erst in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem seine Prozessbevollmächtigte aufgrund des ihr am 8. November 2013 zugegangenen Hinweises des Berufungsgerichts erfahren 15 - 9 - hat, dass die Berufungsbegründung nicht bei dem Berufungsgericht eingega n- gen war. Die Frist war danach bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs nebst Berufungsbegründung am 21. November 2013 noch nicht abgelaufen. Eick Kartzke Graßnack Sacher Wimmer Vor instanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 13.06.2013 - 234 C 223/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 16.01.2014 - 57 S 230/13 -
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