ECLI:DE:BGH:2018:030718BVIIIZB19.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 19 /17 vom 3 . Juli 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . Juli 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger , die Richterinnen Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie die Richter D r. Bünger und Dr. Schmidt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de s Beklagten gegen den Beschluss der Zivilkammer 18 des Landgerichts Berlin vom 30 . Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsb eschwerdeverfahren s wird auf 9.425,73 Gründe: Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch den Form - und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung e i- ner einheitlichen Recht sprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO). Von einer weitergehe n- den Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO abgesehen. Dem Beklagten bleibt es, da nach seinem Vortrag eine ordnungsgemäße Zustellung des - rechtsfehlerhaft mit der Berufung angegriffenen (§§ 33 8, 514 ZPO) - Versäumnisurteils des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. März 2016 an ihn bisher nicht erfolgt ist und sich den Feststellungen des Berufungsgerichts 1 2 - 3 - auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Heilung des von dem Bekla g- ten geltend gemach ten Zustellungsmangels nach § 189 ZPO entnehmen la s- sen, unbenommen, bei dem Amtsgericht Charlottenburg Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen (§ 338 ZPO). Denn die zweiwöchige Einspruch s- frist, die mit der Zustellung des Versäumnisurteils beginnt ( § 339 Abs. 1 ZPO), hat - unter Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten - bisher mangels or d- nungsgemäßer Urteilszustellung nicht begonnen. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung vom 30 .03.2016 - 211 C 36/16 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.01.2017 - 18 S 304/16 -
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