ECLI:DE:BGH:2019:100119BVZB19.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 19/18 vom 10. Januar 2019 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 180 Abs. 2 und 3, § 30a; ZPO §§ 91 ff., 765a Bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eines Miteige ntümers im laufenden Teilungsversteigerungsverfahren ergeht, ebenso wie bei der En t- scheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren, keine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO. BGH, Beschluss vom 10. Janu ar 2019 - V ZB 19/18 - LG Nürnberg - Fürth AG Nürnberg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Hab erkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg - Fürth - 11. Zivilkammer - vom 12. Januar 2018 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Beteiligte n sind geschiedene Eheleute und Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des Antragstellers hat d as Amtsgericht im September 2017 die Zwangsversteigerung de s Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin hat beantragt, das Verfahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG einzustellen; dem ist der anwaltlich vertretene Antragsteller entgegen getreten . Mit Besch luss vom 11. November 2017 hat das Amtsgericht den Einstellungsantrag zurückgewi e- sen. Eine Kostenentscheidung hat es dabei nicht getroffen. Die dagegen geric h- tete Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit 1 - 3 - de r zugelassenen Rechts beschwerde möchte der Antragsteller erreichen , dass die Kosten des Einstellungsverfahrens der Antragsgegnerin auferlegt werden. II. Das Beschwerde gericht meint, ein Beschluss, mit dem der Antrag eines Miteigentümers auf Einstellung des Teilungsversteig erungsverfahrens nach § 180 Abs. 2, 3 ZVG zurückgewiesen werde, bedürfe keiner Kostenentsche i- dung. Die Kosten des Einstellungsverfahrens seien mit d e r Verfahrensgebühr abgegolten. Die zusätzliche anwaltliche Gebühr nach Nr. 331 1 Nr. 6 VV - RVG für die Tätigk eit im Verfahren über Anträge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung und einstweilige Einstellung des Ve r- fahrens falle bei Teilungsversteigerungsverfahren grundsätzlich nicht an. Es gebe mit § 748 BGB zudem eine gesetzliche Regelung für die Kostentragung. III. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Die Vorschrift des § 99 Abs. 1 ZPO , wonach eine isolierte Anfechtung der Kostenentsche i- dung ohne gleichzeitiges Rechtsmittel in der Hauptsache unzulässig ist, steht dem nicht entgegen. Geht es - wie hier - nicht um die Anfechtung einer erga n- genen Kostenentscheidung, sondern darum, dass ein Gericht den Erlass einer Kostenentscheidung ab ge lehn t hat, findet § 99 Abs. 1 ZPO keine Anwendung (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 - I ZR 128/57, NJW 1959, 291, 292). Der Antragsteller ist dadurch, dass die Kostenentscheidung in dem Beschluss, mit dem der Einstellungsantrag der Antragsgegnerin zurückgewies en wurde, b e- 2 3 - 4 - wusst unterblieben ist, auch beschwert ( vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1958 - I ZR 128/57, aaO ). 2. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet . a) Allerdings fällt, a nders als das Beschwerdegericht meint, für die Täti g- keit des Rechtsanwalts in dem Verfahren über den Antrag auf Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahren s nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG neben der Ve r- fahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 1 VV - RVG eine weitere Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV - RVG an . Die Vorschrift des § 68 Abs. 1 BRAGO, wonach der Recht s- anwalt für die Einstellungsverfahren nach §§ 30a ff., § 180 Abs. 2 ZVG bei Ve r- tretung eines Beteiligten keine gesonderte G ebühr erhielt, seine Tätigkeit also mit der Verfahrensgebühr im Zwangsversteigerungsverfahren abgegolten war, wurde d urch das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) vom 5. Mai 2004 718, 788) durch die Einführung der Gebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV - über Antr äge auf einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvol l- streckung und einstweilige Einstellung des Verfahrens sowie für Verhandlungen eine gesonderte 0,4 - Verfahrensgebühr. Das gilt nach dem ausdrücklichen Wi l- len des Gesetzgebers auch für die anwaltliche Tätigkeit in dem Einstellungsve r- fahren nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG (vgl. BT - Drucks. 15/1971 S. 216; vgl. auch BeckOK RVG/Hofmann [1.9.2018], RVG VV 3311 Rn. 18; Bischof/Bräu er, RVG, 8. Aufl., Nr. 3311 VV Rn. 22; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl., Nr. 3311 VV Rn. 18; Mayer/Kroiß/Gierl, RVG, 7. Aufl., Nr. 3311 VV Rn. 28; Ri e- del/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn. 83; Schneider, NZFam 2018, 968; aA Hartmann, K ostengesetze, 48. Aufl., 3311, 3312 VV Rn. 14). Die 4 5 - 5 - nicht als gerechtfertigt angesehene unterschiedliche Behandlung der Vollstr e- ckungsschutzverfahren nach den §§ 30a ff., § 180 Abs. 2 ZVG im Vergleich zu dem Verfahren nach § 765a ZPO, für das der Rechtsanw alt schon unter der Geltung de r Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung eine gesonderte Gebühr erhielt, ist damit beseitigt worden (vgl. BT - Drucks. 15/1971 S. 216). b) Das besagt aber nicht, dass die Kosten des Einstellungsverfahrens nach § 180 Abs. 2 und 3 ZVG gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind. aa) Hinsichtlich der - gerichtlichen und außergerichtlichen - Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens ergeht grundsätzlich keine Kostenentsche i- dung nach den §§ 91 ff. ZPO . Bei ein em Vollstreckungsverfahren folgt aus der Vorschrift des § 788 ZPO, dass die Verfahrenskosten zu Lasten des Schuldners gehen, sofern sie nicht ausnahmsweise dem Gläubiger auferlegt werden (vgl. § 788 Abs. 4 ZPO). Bei einem Teilungsversteigerungsverfahren, i n dem § 788 ZPO keine Anwendung findet (vgl. Erman/Aderhold, BGB, 15. Aufl., § 753 Rn. 6; MüK o/ZPO/Schmidt - Brinkmann, 5. Aufl., § 788 Rn. 6; Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 788 Rn. 1a), bestimmt sich die Verpflichtung, die Kosten des Verfa h- rens zu tragen, nach den Vorschriften des Gemeinschaftsrechts (§§ 741 ff. BGB). Denn die Versteigerung ist die in § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Teilung des gemeinschaftlichen Grundstücks; die dadurch notwendigerweise entstehenden Kosten sind Kosten der Verwaltung ( vgl. §§ 748, 753 Abs. 2 BGB; AG München, AnwBl. 19 97, 571; jurisPK - BGB/Gregor, 8. Aufl., § 753 Rn. 16; MüKoBGB/Karsten Schmidt, 7. Aufl., § 753 Rn. 28; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rn. 184; St ö- ber/Kiderlen, ZVG, 22. Aufl., § 180 Rn. 110; Schalhorn, JurBüro 1970, 131, 137; Schneider, JurBüro 1966, 730). Auch im Teilungsversteigerungsverfahren en t- 6 7 - 6 - halten Anordnungs - und Fortsetzungsbesch lüsse, Wertfestsetzungsbeschlüsse und ähnliche Entscheidungen deshalb keine Kost enentscheidung (vgl. St ö- ber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 268). b b) Eine Ausnahme gilt nach ständiger Rechtsprechung des Senats a l- lerdings für Kosten besonderer Rechtsbehelfe innerhalb eines Zwangsverste i- gerungsverfahrens . Zu solchen Rechts b ehe lfen zählen die Erinnerung , die s o- fortige Beschwer d e und die Rechtsbeschwerde (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05, NJW - RR 2007, 143 Rn. 10; Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, Rpfleger 2007, 558 Rn. 28; Beschluss vom 22. September 2016 - V ZB 125/15, Rpfleger 2017, 231 Rn. 32). In diesen Verfahren ergeht eine Kostenentscheidung nach den §§ 91 ff. ZPO, wenn die Beteiligten wide r- streitende Interessen verfolgen, also in einem kontradiktorischen Verhältnis zu einander stehen (vgl. Sena t, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7 f. ; Beschluss vom 22. März 2007 - V ZB 152/06, Rpfleger 2007, 408 Rn. 24; Beschluss vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW - RR 2008, 1547 Rn. 12; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 21 9/09, WM 2010, 2317 Rn. 27, insoweit in BGHZ 187, 132 nicht abgedruckt; Beschluss vom 29. Juni 2017 - V ZB 18/15, WM 2017, 2115 Rn. 35 ); das gilt sowohl für die Vollstreckungs - wie für die Teilungsversteigerung. cc) Keine besonderen Rechtsbehelfe sind d agegen A nträge auf Einste l- lung des lauf enden Zwangsversteigerungsverfahrens nach den § 30a ZVG, § 765a ZPO und nach § § 180 Abs. 2 und 3 ZVG. Hierbei handelt es sich zwar um Vorschriften zum Schutz des Schuldners bzw. Miteigentümers; das damit einhergehende Rpfleger 1956, 95, 97) wird de s- halb aber nicht zu einem selbständigen Rechtsbehelf. Denn ein Einstellungsa n- trag ist, anders als eine Erinnerung oder eine Beschwerde, nicht darauf geric h- 8 9 - 7 - tet, eine Entscheidung des Vollstrecku ngsgerichts zu ändern; der Antragsteller nutzt vielmehr eine im Verfahren vorgesehene Möglichkeit, eine bestimmte En t- scheidung des Vollstreckungsgerichts (erstmalig) herbeizuführen. Antrag und Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sind damit (unselbständ ige) Teile des laufenden Zwangsversteigerungsverfahrens (so zutreffend Stöber/Keller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 387). Folglich ergeht bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag eine s Miteigentümers im laufenden Teilungsversteigerung s- verfahren (§ 180 Abs. 2 und 3 ZVG; § 765a ZPO), ebenso wie bei der En t- scheidung über den Einstellungsantrag des Schuldners im laufenden Z wangsversteigerungsverfahren (§ 30a ZVG; § 765a ZPO), keine Kosten en t- scheidung nach §§ 91 ff. ZPO (zu § 180 Abs. 2 und 3 ZVG vgl. S töber /Kiderlen , ZVG, 2 2 . Aufl., § 180 Rn. 262; so auch ohne nähere Begründung Das s- ler/Schiffhauer/Hintzen, ZVG, 15. Aufl., § 180 Rn. 101; Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 180 Rn. 144; anders noch Stöber, ZVG - Handbuch, 9 . Aufl., Rn. 7 19; de rs., Rpfleger 1956, 95, 9 7 ; zu § 30 a ZVG v gl. Böttcher, ZV G, 6. Aufl., § 30b Rn. 11; Kind l / Meller - Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3 . Aufl., § 3 0 b ZVG Rn. 19; Stöber / Nicht , ZVG, 22 . Aufl., § 30 b Rn. 24 und Stöber/Ke ller, ZVG, 22. Aufl., Einleitung Rn. 388 ; zu § 765a ZPO vgl. Stöbe r/Keller, aaO Einleitung Rn. 268 ). c) Der Antragsteller trägt daher seine durch den Einstellungsantrag en t- standenen außergerichtlichen Kosten selbst, sofern sich nicht aus dem G e- meinscha ftsrecht (§§ 741 ff. BGB), also aus dem materiellen Recht, eine and e- re Verteilung ergibt. Ob es sich so verhält, ist allerdings nicht von dem Vollstr e- ckungsgericht und damit nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. I V. 10 - 8 - Die Kostenentscheidung folgt au s § 91 ZPO. Die Vorschrift ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren anwendbar, weil sich die Beteiligten bei einer En t- scheidung über die Einstellung der Teilungsversteigerung wie i n einem kontr a- diktorischen Verfahren gegenüberstehen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW - RR 2008, 1547 Rn. 12 mwN ). Der Gegenstandswert ist entsprechend der Wertfestsetzung des B e- schwerdegerichts auf festzusetzen. Stresemann Brückner Wei n- land Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 10.11.2017 - 9 K 197/17 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 12.01.2018 - 11 T 7967/17 - 11 12
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