ECLI:DE:BGH:2019:040719BVZB19.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 9/19 vom 4. Juli 2019 in de r Rückü berstellungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch un d Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2019 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschl uss des Amtsgerichts Braunschweig vom 14. September 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Ins tanzen werden dem Land Niedersachsen auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be trägt - 3 - Gründe: I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 14. September 2018 gegen den Betroffenen, einen libanesischen Staatsangehörigen, Haft bis zum 2. Oktober 2018 zur Sicherung seiner Rücküberstellung in die Niederlande angeordnet. Am 1. O ktober 2018 wurde er rücküberstellt. Die auf Feststellung der Rechtswidrig- keit der Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückge- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Betroffene seinen Feststel- lungsantrag weiter. Die beteiligte Be hörde beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Haftanordnung rechtmäßig. Zwar habe der Haftrichter das rechtliche Gehör des Betroffenen verletzt, weil er dessen zu Beginn der Anhörung geäußerten Bi tte , von Rechtsanwalt Opper- mann vertreten zu werden, nicht nachgekommen sei. Dies er Verfahrensverstoß sei aber unerheblich, weil er nicht zu einer materiell unrichtigen Entscheidung geführt habe. Der Verfahrensfehler sei auch nicht von solchem Gewicht, das s durch ihn das ganz e Verfahren rechtswidrig sei. Denn s chon allein aufgrund der notwendigen Fahrtzeit wäre es dem Anwalt nicht möglich gewesen, an dem bereits begonn enen Termin noch teilzunehmen; e ine Pflicht zur Terminverle- gung habe nicht bestanden. Rich tigerweise hätte der Haftrichter die Bitte des Betroffenen als Prozesskostenhilfeantrag auslegen müssen. Dass er diesen nicht beschieden habe, wirke sich aber nicht aus, weil mangels Erfolgsaussicht die Bewilligungsv oraussetzungen nicht vorgelegen hätten . 1 2 - 4 - III. Die zulässige Rec htsbeschwerde ist begründet. Die Verfahrensweise des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinem Recht auf ein faires Verfahren ver- letzt. 1. Der Grundsatz des fairen Verfahrens garantiert einem Betroffenen, sich zur Wahrung sei ner Rechte in einem Freiheitsentziehungsverfahren von einem Bevollmächtigten seiner Wahl vertreten zu lassen und diesen zu der An- hörung hinzuzuziehen (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2018 V ZB 92/17, juris Rn. 6 mwN). Diesen Grundsatz hat der Haftrichter verletzt. Der Betroffene hatte bei Beginn der Anhörung durch den Haftrichter ausdrücklich darum gebe- ten, von Rechtsanwalt O . vertreten zu werden . Der Haftrichter hätte diese Bitte berücksichtigen müssen . Erfährt er während des Anhörungst ermins, dass der Betroffene einen Rechtsanwalt hat, muss er dafür Sorge tragen, dass dieser von dem Anhörungstermin in Kenntnis gesetzt wird und an der Anhörung teilnehmen kann. Ist eine Teilnahme an dem schon anberaumten Anhörungs- termin nicht möglich, ist ein neuer Termin zu bestimmen. Bis dahin kann über die Anordnung von Haft nur vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 427 FamFG) entschieden werden (Senat, Beschluss vom 25. Oktober 2018 - V ZB 69/18, InfAuslR 2019, 152 Rn. 5). Eine solche hat das Amtsgericht nicht erlassen. Vielmehr hat es - wie die Abhilfeentscheidung zweifelsfrei erkennen lässt - eine endgültige Entscheidung getroffen, ohne zuvor dem Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, sich von dem Rechtsanwalt seiner Wahl vertreten zu lassen und mit dessen Beistand zu dem Haftantrag Stellung zu nehmen. 3 4 - 5 - 2. Der Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens führt zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung. Entgegen der Auffassung des Beschwer- degerichts ist die Bitte des Betroffenen n icht lediglich als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Wege der Verfahrenskostenhilfe auszulegen, dessen Nichtbescheidung nur dann zur Rechtswidrigkeit der Haftanordnung führt, wenn Verfahrenskostenhilfe im Zeitpunkt der Antragstellung zu bewillig en gewesen wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 13). Denn der Betroffene hatte nicht allgemein nach einem Rechtsan- wal t gefragt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2016 - V ZB 140/15, InfAuslR 2016, 381 Rn. 5) . Vielmehr ließ seine Bitte auf Teilnahme eines konk- ret benannten Rechtsanwalts erkennen, dass es ihm darum ging, diesen - un- abhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfah- renskostenhilfe - zu dem Termin hinzuzuziehen . Vereitelt das Gericht durch seine Verfahrensgestaltung eine Teilnahme des Bevollmächtigten des Betroffe- nen an der Anhörung, führt dies ohne weiteres z ur Rechtswidrigkeit der Haft (Senat, Beschluss vom 8. Februar 2018 V ZB 92/17, juris Rn. 6 mwN). 5 - 6 - IV. Die Kost enentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Be- schwerdewerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Wein- land Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 14.09.2018 - 33 a XIV 31/18 B - LG Braunschweig, Entscheidung vom 16.01.2019 - 8 T 664/18 und 8 T 665/18 - 6
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