BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 192/09 vom 10. Juni 2010 in der Zwangsversteigerungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 268 Abs. 1 Satz 1, 1150 Es stellt keinen Rechtsmissbrauch dar, wenn der Gl344ubiger die Zwangsversteige-rung aus mehreren Grundpfandrechten betreibt und der abl366sungsberechtigte Ehepartner des Schuldners hiervon lediglich das Recht mit dem besten Rang ab-l366st. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 192/09 - LG Kempten AG Kaufbeuren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2010 durch den Vorsit-zenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 12. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r die au337ergerichtlichen Kosten der Beteilig-ten zu 1 betr344gt 1.482.746,30 200, f374r die au337ergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2 betr344gt er 430.763,42 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundst374cks aus den im Grundbuch in Abteilung III Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 eingetragenen Grundschulden (im Folgenden: Grundschuld Nr. 4, Nr. 5, Nr. 6). Der Verkehrswert des Grundst374cks ist auf 2.800.000 200 festgesetzt worden. 1 - 3 - 2 In dem Termin vom 3. Juli 2009 waren die Beteiligten zu 4 mit einem Gebot von 2.100.000 200 Meistbietende. Nachdem der Bevollm344chtigte des Schuldners angeregt hatte, die Entscheidung 374ber den Zuschlag auszusetzen, weil der Schuldner in Verhandlungen 374ber den Erhalt der Immobilie stehe und eine Ent-scheidung eines Kreditgebers am 8. Juli 2009 fallen werde, bestimmte das Voll-streckungsgericht Termin zur Verk374ndung der Zuschlagsentscheidung auf den 13. Juli 2009. Am 7. Juli 2009 wurde die Beteiligte zu 2, die Ehefrau des Schuldners, als Inhaberin einer auf dem beschlagnahmten Grundst374ck lastenden und im Jahr 2006 an sie abgetretenen Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch einge-tragen. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 erkl344rte sie gegen374ber dem Vollstre-ckungsgericht, sie habe die Grundschuld Nr. 4 durch Zahlung von 947.845,52 200 abgel366st. Ferner meldete sie ihre Anspr374che aus der Grundschuld Nr. 4 und aus der Zwangssicherungshypothek (Abt. III Nr. 10) an und erkl344rte, dass der Zu-schlag gem344337 247 33 ZVG zwingend zu versagen sei. 3 Die Beteiligte zu 1 hat behauptet, den Abl366sebetrag unverz374glich zur374ck-374berwiesen und damit die Grundschuld Nr. 4 r374ckabgel366st zu haben. 4 Mit Beschluss vom 13. Juli 2009 hat das Vollstreckungsgericht das Grund-st374ck den Beteiligten zu 4 zugeschlagen. Die dagegen gerichtete sofortige Be-schwerde der Beteiligten zu 2 ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt sie weiterhin die Zuschlagsversagung. 5 II. Das Beschwerdegericht meint, der Zuschlag sei zu Recht erfolgt, da Zu-schlagsversagungsgr374nde nicht vorl344gen. Zwar habe die Beteiligte zu 2 in dem 6 - 4 - Schriftsatz vom 10. Juli 2009 der Sache nach die Einstellung des Verfahrens be-willigt. Die Erkl344rung sei jedoch unbeachtlich, da sich ihr Verhalten in der Gesamt-schau aller Umst344nde als rechtsmissbr344uchlich darstelle. Zun344chst sei zu ber374ck-sichtigen, dass die Beteiligte zu 2 nur eine der Grundschulden der betreibenden Gl344ubigerin abgel366st habe. Dies sei f374r sich genommen zwar zul344ssig, f374hre aber dazu, dass die Gl344ubigerin statt des Meistgebots einen wesentlich geringeren Be-trag erhalte. Ob in einem sp344teren Versteigerungstermin ein Meistgebot in 344hnli-cher H366he erzielt werde, sei offen. Dies stelle zwar keinen Fall des 247 268 Abs. 3 Satz 2 BGB dar, jedoch m374sse der Rechtsgedanke der Vorschrift im Rahmen der Gesamtabw344gung Ber374cksichtigung finden. Hinzu k344men die Vorg344nge im Ver-steigerungstermin, bei dem durch den Vortrag, es st374nde am 8. Juli 2009 die Ent-scheidung eines Kreditgebers bevor, der sofortige Zuschlag verhindert worden sei. Dabei sei verschwiegen worden, dass die Beteiligte zu 2 offensichtlich ein anderes Ziel verfolge, n344mlich ein Sicherungsrecht, welches sie schon seit Jahren inne habe, kurzfristig in das Grundbuch eintragen zu lassen, um auf der Grundlage die-ser Stellung eine Grundschuld der betreibenden Gl344ubigerin abzul366sen. Dass die Angaben im Versteigerungstermin der Beteiligten zu 2 zuzurechnen seien, ergebe sich daraus, dass sie ein gemeinsames Vorgehen mit ihrem Ehemann nicht be-streite. Werde weiter ber374cksichtigt, dass die Beteiligte zu 2 selbst bei Meistgebo-ten in H366he des Verkehrswerts keine vern374nftige Aussicht habe, aus ihrer Siche-rungshypothek befriedigt zu werden, k366nne ihr Verhalten nur als unredliche Aus-nutzung einer Rechtsposition angesehen werden. III. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Die nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 7 - 5 - 8 1. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Zu Unrecht zweifelt die Rechtsbe-schwerdeerwiderung die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2 an. Diese ergibt sich bereits daraus, dass sie mit der Zwangssicherungshypothek ein Recht an dem versteigerten Grundst374ck angemeldet hat (247 9 Nr. 2 ZVG) und damit ge-m344337 247 97 Abs. 1 ZVG beschwerdeberechtigt ist. Dass die Anmeldung des Rechts erst nach der Bietstunde erfolgt ist, schadet nicht (vgl. 247 97 Abs. 2 ZVG). Ob sich Beteiligtenstellung der Beteiligten zu 2 auch daraus ergibt, dass ihr mit der Grund-schuld Nr. 4 m366glicherweise ein weiteres Recht an dem Grundst374ck zusteht, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 9 a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Bezugnahme auf 247 33 ZVG in dem Schriftsatz der Beteiligten zu 2 vom 10. Juli 2009 als Einstellungsbewilligung zu verstehen ist. Denn eine solche muss nicht ausdr374cklich erkl344rt werden; es gen374gt, wenn sich aus den 304u337erungen des Gl344u-bigers eindeutig ergibt, dass er die Fortsetzung des Verfahrens (zur Zeit) nicht w374nscht (vgl. St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 30 Anm. 2.3). 10 b) Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des Beschwerdegerichts, das Verhalten der Beteiligten zu 2 sei in der Gesamtschau als unredliche Ausnutzung einer Rechtsposition anzusehen. 11 aa) Zwar kann die Berufung auf ein Recht den - auch im Zwangsvollstre-ckungsverfahren geltenden - Grunds344tzen von Treu und Glauben widersprechen und damit rechtsmissbr344uchlich sein. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein berechtigtes Eigeninteresse an der Durchsetzung der in Anspruch genomme-nen Rechtposition fehlt, etwa weil diese nur (noch) formal besteht (vgl. BGH, Beschl. v. 14. August 2008, I ZB 39/08, WM 2008, 2026, 2027; M374nchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl., 247 242 Rdn. 387) oder weil der Gebrauch des Rechts zu Zwe- 12 - 6 - cken erfolgt, die zu sch374tzen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt ist (BGH, Urt. v. 26. Februar 1987, VII ZR 58/86, WM 1987, 739, 740; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 15 Anm. 20.27; Storz, Rpfleger 1990, 177, 179). bb) Die von dem Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen rechtferti-gen jedoch nicht den Schluss, dass die Beteiligte zu 2 die Grundschuld Nr. 4 nur aus einer formalen Rechtsposition heraus oder allein zu missbilligenswerten Zwe-cken abgel366st hat. 13 (1) Das Beschwerdegericht stellt nicht fest, dass es sich bei der zu ihren Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek um eine "leere H374lle" handelt, die keine Anspr374che sichert, sondern allein zu dem Zweck an die Beteiligte zu 2 abge-treten wurde, ein - in Wahrheit nicht bestehendes - Abl366sungsrecht auszu374ben. 14 (2) Ist deshalb davon auszugehen, dass die Sicherungshypothek Anspr374-che der Beteiligten zu 2 sichert, kann nicht angenommen werden, dass ihr ein be-rechtigtes Interesse an der Aus374bung des nach den 247247 1150, 268 BGB bestehen-den Abl366sungsrechts fehlt. Keiner der von dem Beschwerdegericht angef374hrten Umst344nde l344sst den Schluss auf ein rechtsmissbr344uchliches Verhalten der Betei-ligten zu 2 zu; auch in der Gesamtschau sind sie nicht geeignet, der Einstellungs-bewilligung die Wirksamkeit zu nehmen. 15 (a) Dass die Beteiligte zu 2 die ihr 2006 abgetretene Zwangssicherungshy-pothek "kurzfristig" in das Grundbuch eintragen lie337, kann ihr nicht vorgehalten werden. Ein Grundpfandgl344ubiger ist berechtigt, den betreibenden Gl344ubiger bis unmittelbar vor der Zuschlagsentscheidung abzul366sen (vgl. St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 15 Rdn. 20.18; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, S. 889 Rdn. 11.582; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 75 Rdn. 16; Storz, ZIP 1980, 159, 160), und zwar auch aus einem nach der Beschlagnahme bestellten Recht (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 16 - 7 - 2007, 165, 166 Rdn. 18). Eine daf374r notwendige Grundbucheintragung kann er deshalb jederzeit, also auch bis kurz vor der Zuschlagsentscheidung, veranlassen (vgl. Senat, aaO: Verk374ndungstermin gem344337 247 87 ZVG am 8. September 2005, Eintragung der Grundschuld f374r den Abl366senden am 30. August 2005 [Rdn. 21]). (b) Soweit das Beschwerdegericht der Beteiligten zu 2 vorwerfen will, durch kollusives Zusammenwirken mit dem Schuldner aufgrund falscher Angaben ge-gen374ber dem Vollstreckungsgericht die Anberaumung eines Verk374ndungstermins erreicht und dadurch einen sofortigen Zuschlag an die Meistbietenden verhindert zu haben, fehlt die hierf374r notwendige Tatsachengrundlage. Das Beschwerdege-richt stellt nicht fest, dass die Angabe im Versteigerungstermin, der Schuldner ste-he in Verhandlungen 374ber den Erhalt der Immobilie und eine Entscheidung eines Kreditgebers werde am 8. Juli 2009 fallen, falsch war. 17 Ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten zu 2 mit dem Schuldner folgt auch nicht aus ihren Angaben in dem Schriftsatz vom 29. Juli 2009, denen das Beschwerdegericht entnimmt, dass sie "ein gemeinsames Vorgehen" mit dem Schuldner nicht bestreite. Denn die Beteiligte zu 2 hat dort nicht etwa einger344umt, das Vollstreckungsgericht im Zusammenwirken mit ihrem Ehemann get344uscht zu haben, sondern lediglich ge344u337ert, es sei legitim, wenn sie versuche, im Zwangs-versteigerungsverfahren auch die Interessen ihres Ehemanns zu wahren und das Grundst374ck im Familienbesitz zu erhalten. Dies l344sst keinen Rechtsmissbrauch erkennen. Das Abl366sungsrecht dient gerade dem Zweck, die Zwangsversteige-rung zu verhindern und den Gegenstand dem Dritten zu erhalten (vgl. M374nch-Komm-BGB/Kr374ger, 5. Aufl., 247 268 Rdn. 10). Dass es dem Abl366senden dabei nicht nur um den Erhalt des Grundst374cks als Haftungsgegenstand, sondern - auch oder in erster Linie - als Familienbesitz geht, ist unerheblich. Denn die Vorschrift des 247 268 Abs. 1 Satz 1 BGB kn374pft im Interesse der Klarheit der dinglichen Rechts-verh344ltnisse nicht an die Willensrichtung des Abl366senden, sondern allein an die 18 - 8 - Gef344hrdung des nachrangigen Rechts durch die Zwangsversteigerung an (vgl. BGH, Beschl. v. 1. M344rz 1994, XI ZR 149/93, NJW 1994, 1475). 19 (c) Der von dem Beschwerdegericht weiter herangezogene Umstand, dass die Beteiligte zu 2 selbst bei Meistgeboten in H366he des Verkehrswerts keine ver-n374nftige Aussicht habe, aus ihrer Sicherungshypothek befriedigt zu werden, ist ebenfalls kein geeigneter Ankn374pfungspunkt f374r die Annahme rechtsmissbr344uchli-chen Verhaltens. Das Abl366sungsrecht nach den 247247 1150, 268 BGB h344ngt nicht davon ab, ob der Abl366sende mit Befriedigung aus dem Versteigerungserl366s rech-nen kann (vgl. St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 15 Anm. 20.6; Storz, ZIP 1980, 159, 162). Gerade demjenigen, der Gefahr l344uft, sein Grundpfandrecht bei einer Zwangsver-steigerung zu verlieren, ohne an dem Erl366s teilzuhaben, soll es m366glich sein, die Verwertung des Grundst374cks zu verhindern; aus diesem Grund wird es in der Kommentarliteratur - umgekehrt - f374r erw344hnenswert gehalten, dass das Abl366-sungsrecht auch dann besteht, wenn der Gl344ubiger mit einer Befriedigung aus dem Versteigerungserl366s rechnen kann (vgl. Palandt, BGB, 69. Aufl., 247 1150 Rdn. 2). Das Beschwerdegericht ber374cksichtigt ferner nicht, dass ein Grundpfand-recht, auf das wegen seines ung374nstigen Rangs keine Zuteilung aus dem Verwer-tungserl366s erwartet werden kann, deshalb nicht wertlos ist. Es kann bei einem freih344ndigen Verkauf des Grundst374cks Bedeutung erlangen, weil ein lastenfreier 334bergang auf den K344ufer die L366schungsbewilligung auch nachrangiger Grund-pfandgl344ubiger und damit in der Regel deren Befriedigung voraussetzt. (d) Der Beteiligten zu 2 kann ferner nicht vorgehalten werden, dass sie nur die Grundschuld Nr. 4 und nicht auch die Grundschulden Nr. 5 und Nr. 6 abgel366st hat. Auch dieses Verhalten war legitim. Vollstreckt ein Gl344ubiger aus mehreren Grundpfandrechten, ist es einem Abl366sungsberechtigten unbenommen, nur eines dieser Rechte abzul366sen (vgl. St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 75 Anm. 2.5.e; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 75 Rdn. 18; Storz/Kiderlen, Praxis des Zwangsversteigerungsver- 20 - 9 - fahrens, 11. Aufl., B 7.4.2. [S. 295]). Aus der Vorschrift des 247 268 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach der 334bergang der Forderung auf den abl366senden Gl344ubiger nicht zum Nachteil des abgel366sten Gl344ubigers geltend gemacht werden kann, folgt nichts anderes. Der darin angeordnete Vorrang des Gl344ubigers gilt - ungeachtet des weitergehenden Wortlauts der Vorschrift - nur in Ansehung der Forderung, deretwegen der Gl344ubiger durch den Dritten befriedigt worden ist, nicht dagegen auch hinsichtlich anderer Forderungen oder Rechte, die mit dem abgel366sten in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen (vgl. Senat, Beschl. v. 4. Februar 2010, V ZB 129/09, ZMR 2010, 383, 384; M374nchKomm-BGB/Kr374ger, 5. Aufl., 247 268 Rdn. 16; Staudinger/Bittner, BGB [2009], 247 268 Rdn. 26; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., 247 268 Rdn. 13; RGRK/Alff, BGB, 12. Aufl., 247 268 Rdn. 9). Eine ir-gendwie geartete Obliegenheit des Dritten, den Gl344ubiger wegen aller seiner For-derungen gegen den Schuldner zu befriedigen, kann deshalb weder der Vorschrift selbst noch ihrem Rechtsgedanken entnommen werden. (e) Die Bewilligung der einstweiligen Einstellung ist schlie337lich nicht des-halb rechtsmissbr344uchlich, weil sie ein hohes Gebot vernichtet (vgl. Storz, ZIP 1980, 159, 160). Aus diesem Grund ist die Erw344gung des Beschwerdegerichts unerheblich, es sei offen, ob bei einem sp344teren Versteigerungstermin ein Meist-gebot in 344hnlicher H366he wie am 13. Juli 2009 zu erzielen sei. Dass die Beteiligte zu 1 statt des Meistgebots (zun344chst) lediglich einen Betrag von 947.845,52 200 er-h344lt, ist, anders als das Beschwerdegericht offenbar meint, auch kein unertr344gli-ches Ergebnis, sondern beruht darauf, dass sie Gl344ubigerin dreier im Rang gestaf-felter Grundschulden ist. Ihre Interessen werden dadurch gewahrt, dass das Zwangsversteigerungsverfahren im Hinblick auf die ihr verbliebenen Grundschul-den Nr. 5 und Nr. 6 fortzusetzen ist. Da mehrere Einzelverfahren vorliegen, wenn ein Gl344ubiger die Zwangsversteigerung aus verschiedenen Grundpfandrechten betreibt (vgl. OLG D374sseldorf Rpfleger 1991, 28 mit zust. Anm. Hintzen, Rpfleger 1991, 69; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 75 Rdn. 18; Storz/Kiderlen, Praxis des 21 - 10 - Zwangsversteigerungsverfahrens, 11. Aufl., B 7.4.2. [S. 295]), ist aufgrund der von der Beteiligten zu 2 bewilligten Einstellung n344mlich nur das die Grundschuld Nr. 4 betreffende Einzelverfahren einzustellen (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Oktober 2008, V ZB 48/08, NJW 2009, 81, 82 Rdn. 8 f374r die von mehreren Gl344ubigern betriebe-nen Verfahren). Dass die Fortsetzung der 374brigen Einzelverfahren die Aufstellung eines neuen geringsten Gebots und damit die Durchf374hrung einer neuen Bieter-stunde erfordert, ist hinzunehmen. IV. 1. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur er-neuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Der Senat ist zu einer abschlie337enden Entscheidung nicht in der La-ge, weil das Beschwerdegericht, von seinem Standpunkt aus konsequent, keine Feststellungen zu einer m366glichen R374ckabl366sung der Grundschuld Nr. 4 durch die Beteiligte zu 1 getroffen hat. Dies wird nachzuholen sein. 22 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 23 a) Da die Beteiligte zu 1 als Gl344ubigerin der Grundschulden Nr. 5 und Nr. 6 ihrerseits grunds344tzlich abl366sungsberechtigt war, k366nnte es durch die R374ck374ber-weisung des Abl366sebetrags zu einer R374ckabl366sung gekommen sein. Dies setzt allerdings voraus, dass die R374ckabl366sung erfolgt ist, bevor die Beteiligte zu 2 die Einstellung des Verfahrens bewilligt hatte. Denn das Abl366sungsrecht nach den 247247 1150, 268 BGB besteht nur, wenn der abzul366sende Gl344ubiger Befriedigung aus dem Grundst374ck verlangt (vgl. M374nchKomm-BGB/Kr374ger, 5. Aufl., 247 268 Rdn. 9; Palandt/Bassenge, BGB, 69. Aufl., 247 1150 Rdn. 2). Daran fehlt es, sobald er die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens bewilligt (vgl. B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 75 Rdn. 16; Storz, ZIP 1980, 159, 164). Entgegen der 24 - 11 - Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung kommt dann auch eine R374cknahme der Einstellungsbewilligung durch die Beteiligte zu 1 nicht in Betracht. 25 Ma337geblicher Zeitpunkt f374r eine etwaige R374ckabl366sung ist der Zeitpunkt des Geldeingangs bei der Beteiligten zu 2; hinsichtlich der Einstellungsbewilligung kommt es auf deren Eingang bei Gericht an. b) Sollte sich herausstellen, dass vor der Bewilligung der Einstellung keine R374ckabl366sung der Grundschuld Nr. 4 seitens der Beteiligten zu 1 stattgefunden hat, ist den Beteiligten zu 4 der Zuschlag zwingend zu versagen. 26 aa) Hinsichtlich des aus der Grundschuld Nr. 4 betriebenen Einzelverfah-rens liegt dann der Zuschlagsversagungsgrund des 247 83 Nr. 6 ZVG vor, weil die Fortsetzung des Verfahrens nach der Einstellungsbewilligung unzul344ssig war (247 30 Abs. 1 Satz 1, 247 33 ZVG). Die Beteiligte zu 2 konnte die Einstellung des Verfah-rens bewilligen, weil mit der abgel366sten Grundschuld auch die Rechtsstellung des abgel366sten Gl344ubigers in dem Zwangsversteigerungsverfahrens auf sie 374berge-gangen ist (247247 401, 412 BGB; vgl. St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 15 Anm. 20.22); einer Umschreibung der Vollstreckungsklausel bedurfte es nicht (vgl. Senat, Beschl. v. 5. Oktober 2006, V ZB 2/06, NJW-RR 2007, 165, 167 Rdn. 23). 27 bb) Soweit die Zwangsversteigerung aus den Grundschulden Nr. 5 und Nr. 6 betrieben wird, ist das Verfahren zwar fortzusetzen (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Oktober 2008, V ZB 48/08, NJW 2009, 81, 82 Rdn. 8). Der Zuschlag auf das von den Beteiligten zu 4 abgegebene Meistgebot ist jedoch gem344337 247 83 Nr. 1 ZVG zu versagen, weil infolge des Wegfalls des bestrangig betreibenden Gl344ubigers das geringste Gebot und damit die Versteigerungsbedingungen r374ckwirkend un-richtig geworden sind. 28 - 12 - 29 In dem geringsten Gebot werden die Rechte an dem Grundst374ck bestimmt, welche dem Recht des betreibenden Gl344ubigers vorgehen und deshalb von der Zwangsversteigerung unber374hrt bleiben (247 44 Abs. 1, 247 52 Abs. 1 ZVG). Ein Recht, das zu Unrecht nicht in das geringste Gebot aufgenommen worden ist, er-lischt (247 52 Abs. 1 Satz 2, 247 91 Abs. 1 ZVG). Bewilligt der bestrangig betreibende Gl344ubiger die einstweilige Einstellung des Verfahrens, wird das geringste Gebot nachtr344glich unrichtig. Denn sein Recht ist nunmehr als bestehenbleibend zu be-handeln und somit in das geringste Gebot aufzunehmen. Folglich ist das geringste Gebot samt den Versteigerungsbedingungen neu aufzustellen und, sofern die Ein-stellung nach dem Schluss der Versteigerung bewilligt worden ist, eine neue Bie-terstunde abzuhalten (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Oktober 2008, V ZB 48/08, NJW 2009, 81, 82 Rdn. 8; OLG Hamm Rpfleger 1972, 149; OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 397, 398; St366ber, ZVG, 19. Aufl., 247 75 Anm. 2.6; Hintzen in Dass-ler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., 247 75 Rdn. 41; Hintzen/ Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, S. 891 Rdn. 11.589 f.). Das gilt auch dann, wenn dadurch ein Meistgebot hinf344llig wird, welches, wie hier, f374r die volle Befriedigung des Rechts des Gl344ubigers, der die Einstellung bewilligt hat, ausgereicht h344tte. Aus dem 334bernahmeprinzip, nach dem die dem betreibenden Gl344ubiger vorgehenden Rechte nicht erl366schen, sondern von dem Erwerber zu 374bernehmen sind (247 52 Abs. 1 Satz 1 ZVG; vgl. Baur/St374rner/Bruns, Zwangsvollstreckungsrecht, 13. Aufl., 247 36 Rdn. 36.3), folgt, dass sich ein dinglich Berechtigter, dessen Recht bei richtiger Behandlung beste-hen bleiben w374rde, grunds344tzlich nicht auf eine Barzahlung verweisen lassen muss (vgl. St366ber, aaO, 247 84, Anm. 2.2; Hintzen/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, S. 891 Rdn. 11.590; Jaeckel/G374the, ZVG, 7. Aufl., 247 29 Rdn. 5; AG Bamberg Rpfleger 1968, 98). c) Sollte es vor dem Eingang der Einstellungsbewilligung zu einer R374ckab-l366sung gekommen sein, w344re die Beteiligte zu 2 nicht (mehr) berechtigt gewesen, 30 - 13 - die Einstellung des aus der Grundschuld Nr. 4 betriebenen Einzelverfahrens zu bewilligen. Der Zuschlag w344re dann zu Recht erteilt worden. V. Eine Entscheidung 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde wird nicht ver-anlasst sein. Gerichtskosten sind nicht entstanden. Eine Erstattung au337ergerichtli-cher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlags-beschwerde in der Regel, und so auch hier, nicht als Parteien im Sinne der 247247 91 ff. ZPO gegen374berstehen (Senat, BGHZ 170, 378, 381 Rdn. 7). 31 Die Wertfestsetzung f374r die au337ergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 2 beruht auf 247 26 Nr. 1 RVG. 32 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Kaufbeuren, Entscheidung vom 13.07.2009 - K 24/08 - LG Kempten, Entscheidung vom 12.10.2009 - 42 T 1557/09 -
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