BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 1 9 2 /1 3 v om 18 . Dez ember 2014 in der Zurück schiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dez ember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Rä ntsch und d ie Richter Dr. Czub , Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. Novem ber 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfur t am Main vom 18. November 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt ha ben . Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land H ess en au f- erlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5 .000 Gründe: I. Der Betroffene, ein eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 15. Januar 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Fe b- ruar 2012 einen Asylantrag. Nach der Zustimmung der italienischen Behörden zur Rückübernahme des Betroffenen lehnte das Bundesamt für Migration und 1 - 3 - Flüchtlinge mit Bescheid vom 7. September 2012 den Asylantrag des Betroff e- nen als unzulässig ab und ordnete dessen Abschiebung nach Italien an. Nach dem Scheitern zweier Rücküberstell ung sversuche hat da s Amtsg e- richt a uf Antrag der beteiligten Behörde am 1 8. November 2013 Haft zur Sich e- rung der Abschiebung bis einschließlich 22. Dezember 2013 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit B e- schluss vom 22. Novem ber 2013 zurück gewiesen . Im Dezember 2013 hat der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt. Der Betroff e- ne will mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Anor d- nung der Haft und deren Aufrechterhaltung d urch das Besch werdegericht seine Rechte verletzt hab en. II. Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicheru ngshaft lägen vor, insbesondere sei der Haftantrag zulässig. Auch entspreche die Unterbringung des Betroffenen in einer speziellen Abteilung i n- nerhalb der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I den Vorgaben des § 62a AufenthG. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbesc hwerde ist begründet. 1. Die Anordnung der Haft durch das Amtsgericht und deren Aufrechte r- haltung durch das Beschwerdegericht haben den Betroffenen in seinen Rec h- ten verletzt, weil es an einem zulässigem Haftantrag fehlte und dieser Mangel während des Ve rfahrens nicht behoben wurde. 2 3 4 5 - 4 - a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anford e- rungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte a n- sprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaf t nicht angeordnet werden (st. Rspr., Senat, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 - V ZB 127/13, juris Rn. 6 , vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 15 , vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10 , vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12 , juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN). Diesen Anforderungen genügt der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, weil er keine ausreichenden Angaben zu der notwendigen Haftdauer en t- hält . Die Begründun g erschöpft sich in diesem Punkt auf den Hinweis, dass das Rückübernahmeverfahren mit Italien erneut einzuleiten sei, wofür mindestens vier Wochen veranschlagt werden müssten. Zudem müsse eine Sicherungsb e- gleitung organisiert werden. Daher sei die beantrag te Haft von sechs Wochen erforderlich und angemessen. Diesen Ausführungen lässt sich nicht entne h- men, welche Schritte die beteiligte Behörde für die Durchführung der Zurüc k- schiebung für notwendig hielt. Offen bleibt insbesondere, ob es sich hierbei nur um technische Einzelheiten, wie die Abstimmung des Überstellungszeitpunkts mit den italienischen Behörden, die Buchung des Flugs und die Einsatzplanung für eine Begleitung handelt und aus welchen Gründen für diese Vorgänge ein Zeitraum von mehreren Wochen aus zusetzen ist. 6 7 - 5 - b) Mängel in der Antragsbegründung wegen fehlender Angabe zu der e r- forderlichen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG) führen zur Recht s- widrigkeit der auf Grund eines solchen Antrages erlassenen Haftanordnung (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 18 ff.). Sie können allerdings in dem gerichtlichen Verfahren mit Wirkung für die Zukunft geheilt werde n. Die Behebung des Mangels kann dadurch erfolgen, dass die Behörde von sich aus oder auf richterlichen H inweis ihre Darlegung ergänzt, dadurch die Lücken des Haftantrags schließt und der Betroffene dazu Stellung nehmen kann. Der Mangel kann aber auch dadurch behoben werden, dass das Gericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417 Abs. 2 FamF G vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von Amts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststell t (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, aaO, Rn. 21 ff.). Eine solche Heilung des Mangels ist hier jedoch nicht eingetreten. Das B eschwerdegericht hat zwar die Feststellung en getroffen, dass die Überstellung für den 12. Dezember 2013 organisiert ist und auch ein Laissez - Passer für den Betroffenen vorliegt. Das führt indessen noch nicht zu einer Heilung des unz u- lässigen Haftantrages. Vielmehr muss der Betroffene im Anschluss an die g e- richtliche Ermittlung von Tatsachen, die die Lücken des Haftantrages schließen, gemäß § 420 Abs. 1 FamFG angehört werden , woran es vorliegend fehlt . Die Anhörung des Betroffenen in Freiheitsentziehungssach en nach § 420 Abs. 1 FamFG dient der Verwirklichung der in Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG garantierten Rechte eines Betroffenen. Danach darf die Freiheit einer Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes und unter Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen b eschränkt werden. Verfahrensfehler bei der Durchführung der Anh ö- rung zu den Grundlagen der Haftanordnung verletzen den Betroffenen deshalb nicht nur in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern auch in seinem grundrec htsgleichen Recht aus Art. 104 8 9 - 6 - Abs. 1 Satz 1 GG ( vgl. Senat, Beschl ü ss e vom 17. Oktober 2013 - V ZB 17 2 /12, InfAuslR 2014, 52 Rn. 10 und vom 1 5. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 - XII ZB 33 0/13, FGPrax 2014, 130 Rn. 25) . 2 . Ferner hat d ie Haftanordnung des Amtsgerichts den Betroffe nen auch deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt am Main I un d damit unter Verletzung der i m Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszuleg enden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollz ogen werden würde ( Senat, B e- schluss vom 17. September 2014 - V ZB 56 /14, juris Rn. 4 f. ). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 18.11.2013 - 934 XIV 482/13 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.11.2013 - 2 - 29 T 319/13 - 10 11
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