BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. Mai 2010 V ZB 193/09 in der Abschiebehaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Dem Betroffenen wird, beginnend mit dem 24. Februar 2010, Ver-fahrenskostenhilfe gew344hrt. Insoweit wird ihm Rechtsanwalt R. beigeordnet. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Eisenh374ttenstadt vom 5. Oktober 2009 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. November 2009 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, soweit die Haft zur Sicherung der Abschie-bung 374ber den 10. Dezember 2009 hinaus angeordnet worden ist. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens tr344gt der Betroffene drei Viertel mit der Ma337gabe, dass von der Erhebung von Dolmet-scherkosten abzusehen ist. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beteilige zu 2 tr344gt ein Viertel der au337ergerichtlichen Kosten des Betroffenen. Der Gesch344ftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Betroffene reiste im Mai 2001 mit einem f374r einen Sprachkurs und einen anschlie337enden Studienaufenthalt erteilten befristeten Visum in das Bun-desgebiet ein. 2003 nahm er ein Studium an der Fachhochschule L. auf und meldete sich mit einem Wohnsitz in S. an. Der Beteiligte zu 2, erteilte ihm wiederholt befristete Aufenthaltsbewilligungen oder Fiktionsbescheinigun-gen. Diese waren jeweils mit der Nebenbestimmung versehen, dass ihre G374l-tigkeit mit Beendigung des Studiums erl366sche. Weil der Betroffene die von den Studienbedingungen vorgeschriebene Sprachpr374fung trotz mehrfacher Auffor-derung nicht ablegte, wurde er im Januar 2008 exmatrikuliert. 1 Seine Wohnung am Studienort hatte der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgegeben; seinen neuen Wohnsitz gab er trotz mehrfacher Aufforderung nicht bekannt. Mit bestandskr344ftigem Bescheid vom 28. Februar 2008 lehnte der Be-teiligte zu 2 die Erteilung einer weiteren Aufenthaltserlaubnis ab und forderte den Betroffenen unter Androhung der Abschiebung auf, das Bundesgebiet bis zum 31. M344rz 2008 zu verlassen. Die Frist verstrich; eine zeitweilig behauptete Ausreise war nicht erfolgt. 2 Weil der Betroffene am 19. August 2009 heiraten wollte, erteilte ihm der Beteiligte zu 2 eine befristete Duldung des Aufenthalts und setzte ihm Frist zur Ausreise bis 27. August 2009. Der auf die Eheschlie337ung gest374tzte Antrag des Betroffenen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis blieb ohne Erfolg. Einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung des Betroffenen wies das Verwaltungsgericht Cottbus zur374ck. Zu dem auf den 27. August vorgesehenen Abschiebungstermin erschien der Betroffene nicht. Er wurde am 10. September 2009 in O. festgenommen. 3 - 4 - Auf Antrag des Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht Oberhausen am 10. September 2009 die Haft zur Sicherung der Abschiebung f374r l344ngstens vier Wochen an. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hatte keinen Erfolg. 4 Das Amtsgericht Eisenh374ttenstadt, in dessen Bezirk die Abschiebungs-haft vollzogen wurde, hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 auf Antrag des Beteiligten zu 2 die Anordnung der Haft bis zum 8. Januar 2010 verl344ngert. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Frankfurt (Oder) zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechts-beschwerde, mit der er die Feststellung beantragt, dass er durch die Anordnung der Sicherungshaft und die Inhaftierung in seinen Rechten verletzt worden sei. 5 II. Das Beschwerdegericht meint, der Betroffene sei nach der Zur374ckwei-sung des Widerspruchs gegen die Versagung einer neuerlichen Aufenthaltser-laubnis und dem ungenutzten Ablauf der Ausreisefrist vollziehbar ausreise-pflichtig. Die Haftgr374nde von 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 5 seien erf374llt. Einer Abgabeentscheidung durch das Amtsgericht Oberhausen nach 247 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG habe es aufgrund von 247 416 Satz 2 FamFG nicht bedurft. 6 Die Anordnung der Sicherungshaft sei auch nicht unverh344ltnism344337ig. Es sei zu erwarten, dass die Abschiebung bis zum 8. Januar 2009 (richtig: 2010) durchgef374hrt werden k366nne. Nach der Auskunft des libanesischen Konsulats sei damit zu rechnen, dass die f374r den Betroffenen notwendigen R374ckf374hrungspa-piere innerhalb von drei Monaten ab Antragstellung bei der libanesischen Bot-schaft am 23. September 2009 vorliegen w374rden. Es liege auch kein Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot vor. Der Beteiligte zu 2 habe die Genehmi-gung zur R374ckf374hrung des Betroffenen nicht vor dem 23. September 2009 be- 7 - 5 - antragen m374ssen. Nach den Erkl344rungen des Betroffenen bis zu dessen Fest-nahme habe sie darauf vertrauen d374rfen, dass der Betroffene freiwillig ausrei-sen und eine R374ckf374hrungsgenehmigung nicht ben366tigt w374rde. Das zeitaufwen-dige Verfahren zur Beschaffung der R374ckf374hrungsgenehmigung habe der Be-troffene durch seine Weigerung verursacht, die Bundesrepublik freiwillig zu ver-lassen. Es liege auch kein die Abschiebung hindernder Umstand in der Person des Betroffenen vor. Seine Heirat habe nicht zu einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgestattung gef374hrt. Wie das Verwaltungsgericht Cottbus fest-gestellt habe, l344gen hinreichende Anhaltspunkte f374r eine blo337e Zweckehe vor. Zudem sei nicht ersichtlich, dass eine vor374bergehende Unterbrechung der ehe-lichen Gemeinschaft durch Ausreise und ein anschlie337endes Verfahren zum Ehegattennachzug eine unzumutbare H344rte darstellten. Der Anh366rung der Ehe-frau des Betroffenen habe es nicht bedurft. 8 III. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig. Sie f374hrt zu der Feststellung, dass die Anordnung der Haft gegen den Betroffenen rechtswidrig war, soweit sie 374ber den 10. Dezember 2009 hinausgeht. 9 1. Das Rechtsmittel ist nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Insbesondere ist die Rechtsbeschwerde eines Betroffenen auch dann ohne Zulassung nach 247 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft, wenn sich die Hauptsache durch den Ablauf der f374r die Haft angeordneten Dauer erledigt hat und mit dem Rechtsmittel allein das Ziel verfolgt wird, die Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG festzustellen (Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, Rdn. 9 ff., juris). 10 - 6 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet, soweit der Betroffene 374ber den 10. Dezember 2009 hinaus inhaftiert worden ist. 11 a) Der Betroffene ist nach 247247 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Es bestand auch ein Haftgrund. Dieser ergab sich schon dar-aus, dass der Betroffene seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Betei-ligten zu 2 eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar war, 247 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. 12 b) Die Anordnung der Haft war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Beteiligten zu 2 die f374r den Haftantrag nach 247 417 Abs. 1 FamFG notwendige Zust344ndigkeit gefehlt h344tte. 247 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG enth344lt eine Regelung der sachlichen Zust344ndigkeit; die 366rtliche und die funktionelle Zust344ndigkeit der beteiligten Beh366rden richten sich nach Landesrecht (Senat, Beschl. v. 18. M344rz 2010, V ZB 174/09, Rdn. 11, juris). 13 Die 366rtliche Zust344ndigkeit der Beteiligten zu 2 folgt aus 247 1 Abs. 1 Satz 4 BrbgVwVfG i.V.m. 247 3 VwVfG. Nach 247 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG ist in Angelegenheiten, die eine nat374rliche Person betreffen, die Beh366rde zust344ndig, in deren Bezirk die Person ihren gew366hnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Das f374hrt zur Zust344ndigkeit des Beteiligten zu 2. Der gew366hnliche Aufenthalt eines Studenten muss zwar nicht mit dem Ort 374bereinstimmen, an dem dieser studienbedingt wohnt. So kann es sein, wenn ein Student die vorlesungsfreien Zeiten in seinem Elternhaus verbringt. Bei einem ausl344ndischen Studenten ver-h344lt sich das aber regelm344337ig anders. Die Entfernung zwischen Heimatland und Studienort und die mit der Reise verbundenen Kosten stehen in diesem Fall der regelm344337igen R374ckkehr in das Heimatland entgegen. Der gew366hnliche Aufent-halt eines ausl344ndischen Studenten befindet sich daher an dem Ort, an dem sich der Student wegen seines Studiums aufh344lt (vgl. VGH M374nchen, Beschl. v. 14 - 7 - 15. September 2009, 19 CS 09.1812, juris, Rdn. 3; Ronellenfitsch in Ba-der/Ronellenfitsch, VwVfG, 247 3 Rdn. 9). So ist es auch hier. Der Betroffene hat ein Studium an der Fachhoch-schule L. aufgenommen, zu diesem Zweck in S. eine Wohnung gemietet und zumindest anf344nglich sein Studium betrieben. Damit befand sich sein gew366hnlicher Aufenthalt im Bereich der 366rtlichen Zust344ndigkeit des Betei-ligten zu 2. Dass er seine Wohnung sp344ter aufgegeben und sein Studium nicht weiterbetrieben hat, w374rde die Zust344ndigkeit des Beteiligten zu 2 als Ort des letzten gew366hnlichen Aufenthalts im Sinne von 247 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a VwVfG nur dann entfallen lassen, wenn der Betroffene einen anderen gew366hn-lichen Aufenthalt genommen h344tte. Das hat sich indes nicht feststellen lassen. Der Betroffene hat die Fragen des Beteiligten zu 2 nach seinem Aufenthaltsort vielmehr unbeantwortet gelassen. Seine Behauptung, er habe sich in O. "bei Freunden" aufgehalten, erlaubt die Feststellung, O. sei sein ge-w366hnlicher Aufenthaltsort schon deshalb nicht, weil der Aufenthalt "bei Freun-den" ungesichert ist und einem solchen Aufenthalt keine Dauerhaftigkeit zu-kommt. 15 c) Die 366rtliche Zust344ndigkeit des Amtsgerichts Eisenh374ttenstadt ist auch im Fortsetzungsfestellungsverfahren von dem Senat nicht zu pr374fen, 247 72 Abs. 2 FamFG. Daher kann die R374ge der Rechtsbeschwerde dahingestellt blei-ben, zur Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Eisenh374ttenstadt habe es eines f366rmlichen Beschlusses bedurft. 16 d) Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kann ebenso offen bleiben, ob es einen Verfahrensfehler bedeutet, dass das Beschwerdegericht die Ehefrau des Betroffenen nicht angeh366rt hat. Auf die Behauptung des Betrof-fen, die Anh366rung seiner Frau habe zu der Feststellung f374hren k366nnen, er sei 17 - 8 - nur deshalb nicht mit dieser zusammengezogen, um das Bekanntwerden seiner Anschrift zu vermeiden, kommt es nicht an. Diese Behauptung ber374hrt den Haftgrund aus 247 62 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, nicht jedoch den Haftgrund von 247 62 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. e) Die angefochtene Entscheidung h344lt der Nachpr374fung auch im Hin-blick darauf stand, dass die Haft unzul344ssig ist, wenn feststeht, dass die Ab-schiebung aus Gr374nden, die der Ausl344nder nicht zu vertreten hat, nicht inner-halb der n344chsten drei Monate durchgef374hrt werden kann (247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Der Haftrichter hat auf einer hinreichend vollst344ndigen Tatsachen-grundlage seine Prognose grunds344tzlich auf alle im konkreten Fall ernsthaft in Betracht kommenden Gr374nde zu erstrecken, die der Abschiebung entgegenste-hen oder sie verz366gern k366nnen (BVerfG NJW 2009, 2659, 2660). 18 Nicht zu pr374fen hat er jedoch, ob die zust344ndige Beh366rde die Abschie-bung bzw. Zur374ckschiebung zu Recht betreibt; denn die T344tigkeit der Verwal-tungsbeh366rden unterliegt allein der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichtsbar-keit (Senat, Beschl. v. 16. Dezember 2009, V ZB 148/09, FGPrax 2010, 50 m.w.N.). Ergibt sich die Ausreisepflicht aus einer bestandskr344ftigen Abschie-bungs- bzw. Zur374ckschiebungsverf374gung, erstreckt sich die Pr374fung des Rich-ters im Verfahren nach 247 62 AufenthG daher nicht darauf, ob die von der Be-h366rde betriebene Abschiebung oder Zur374ckschiebung durchgef374hrt werden kann (BVerfG NJW 1987, 3076). 19 Der Senat kann die Entscheidung des Beschwerdegerichts insoweit nur darauf pr374fen, ob die der Prognose zugrunde liegenden Wertungsma337st344be zutreffend erkannt und alle f374r die Beurteilung wesentlichen Umst344nde ber374ck-sichtigt und vollst344ndig gew374rdigt worden sind (Keidel/Meyer-Holz, aaO, 247 72 Rdn. 18). Zu der Feststellung, ob die Abschiebung innerhalb von drei Monaten 20 - 9 - m366glich ist, sind konkrete Angaben zum Ablauf des Verfahrens und eine Dar-stellung erforderlich, in welchem Zeitraum die einzelnen Schritte unter normalen Bedingungen durchlaufen werden k366nnen. Der Tatrichter darf sich insoweit nicht auf die Wiedergabe der Einsch344tzung der Ausl344nderbeh366rde beschr344n-ken, die Abschiebung werde voraussichtlich innerhalb von drei Monaten statt-finden k366nnen. Soweit die Ausl344nderbeh366rde keine konkreten Tatsachen hierzu mitteilt, obliegt es gem344337 247 26 FamFG dem Gericht nachzufragen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 23. September 2008, 11 Wx 46/08, Rdn. 30, juris). Die Ungewissheit hinsichtlich der Dauer des - von ihm nicht zu vertretenden - Ab-schiebungshindernisses hat der Ausl344nder nur f374r einen begrenzten Zeitraum hinzunehmen (BVerfG NJW 2009, 2659 2660). Den an die Beurteilungsgrundlage zu stellenden Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung gerecht. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass von dem Beteiligten zu 2 keine zeitnahen Vergleichsf344lle benannt worden sind. Aus der ma337geblichen Sicht des Beschwerdegerichts (OLG M374nchen OLGR 2009, 714) war es nicht ausgeschlossen, dass die libanesischen Beh366rden die erforderlichen Papiere so rechtzeitig ausstellen w374rden, dass der Betroffene innerhalb von drei Monaten abgeschoben werden k366nnte. Das hat das Be-schwerdegericht daraus hergeleitet, dass der um die Beschaffung der Doku-mente ersuchte libanesische Botschafter am 23. September 2009 zwar ange-geben hat, mit Eingang der R374ckkehrerlaubnis sei nicht vor Ablauf von acht bis zehn Wochen zu rechnen, auf eine Nachfrage vom 2. November 2009 aber mitgeteilt hat, dass er die Beh366rden im Libanon in der 45. Kalenderwoche erin-nern werde und von einer Ausstellung des Dokuments innerhalb von drei Mona-ten ausgehe. Diese Auskunft war hinreichend konkret und plausibel, zumal die Herkunft und die Identit344t des Betroffenen feststanden. 21 - 10 - f) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt den Betroffenen je-doch insoweit in seinen Rechten, als das Beschwerdegericht die Dauer der zu-l344ssigen Haft nicht auf einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet von der Festnahme des Betroffenen an, beschr344nkt hat. 22 Nach 247 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG darf die Dauer der Haft drei Monate grunds344tzlich nicht 374berschreiten. Die Verl344ngerung der Haft 374ber diesen Zeit-raum hinaus ist unzul344ssig, wenn die Abschiebung aus Gr374nden unterbleibt, die von dem Ausl344nder nicht zu vertreten sind (Senat, BGHZ 133, 235, 237 f. zu 247 57 AuslG). 23 So ist es hier. Ein Umstand, der es erlaubt h344tte, die Abschiebungshaft auf eine Dauer von mehr als drei Monaten zu verl344ngern, ist nicht gegeben. Der Ausl344nder hat zwar auch solche Gr374nde zu vertreten, die - von ihm zurechen-bar veranlasst - dazu gef374hrt haben, dass ein Abschiebungshindernis 374ber-haupt erst entstanden ist (Senat, aaO, S. 238). So verh344lt es sich hier jedoch nicht. Der Betroffene hat weder seinen Reisepass beiseite geschafft, noch hat er die Feststellung seiner Identit344t oder das Verfahren zur Beschaffung der R374ckf374hrungsdokumente behindert. Zwar hat erst seine Weigerung, freiwillig in den Libanon zur374ckzukehren, dazu gef374hrt, dass das f374r die R374ckf374hrung erfor-derliche aufwendige Verfahren notwendig wurde. Das bedeutet jedoch keinen dem Betroffenen zurechenbaren Umstand, durch den ein Abschiebungshinder-nis geschaffen worden ist (Senat, aaO; OLG M374nchen OLGR 2009, 754, 755). Denn anderenfalls k344me der Sicherungshaft Sanktionscharakter zu, weil die Weigerung, freiwillig auszureisen, Voraussetzung f374r die Abschiebung als Form der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht ist (vgl. 247 58 Abs. 1 Auf-enthG). 24 - 11 - Dass der Beteiligte zu 2 erst am 23. September 2009 das Verfahren zur Beschaffung der R374ckf374hrungsdokumente eingeleitet hat, rechtfertigt die Ver-l344ngerung der Haft 374ber die Dauer von drei Monaten seit der Festnahme des Betroffenen hinaus nicht, sondern bedeutet einen Versto337 gegen das aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot bei Freiheitsentziehun-gen (BVerfGE 20, 45, 49 f.; 46, 194, 195). Sobald vorhersehbar ist, dass die Abschiebung erforderlich wird, muss die Beh366rde alle notwendigen Anstren-gungen unternehmen, um die erforderlichen Papiere zu beschaffen, damit der Vollzug der Haft auf eine m366glichst kurze Zeit beschr344nkt werden kann (Senat, BGHZ 133, 235, 239; OLG Celle InfAuslR 2004, 118; OLG Schleswig InfAuslR 2004, 167; Hailbronner, aaO, 247 62 AufenthG Rdn. 33). Weshalb der Beteiligte zu 2 insoweit erst am 23. September 2009 aktiv geworden ist, ist nicht zu er-kennen. Vor diesem Tag ist nichts geschehen, das Anlass zu einer 304nderung der Einsch344tzung der Situation geben konnte. Eine "Freiwilligkeitserkl344rung" hat der Betroffene nach seiner Inhaftierung nicht abgegeben. 25 g) Die von der Rechtsbeschwerde erstrebte Feststellung, dass die Inhaf-tierung des Betroffenen rechtswidrig war, sieht 247 62 Abs. 1 FamFG nicht vor. Eines solchen Ausspruchs bedarf es auch nicht. Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung der Vorschrift an der Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts vom 5. Dezember 2001 (BVerfGE 104, 200, 234 f.) orientiert (Gesetzent-wurf vom 7. September 2007 zu einem FGG-Reformgesetz, BT-Drucks. 16/6308, S. 205). Danach bezieht sich das Interesse des Betroffenen an der Feststellung auch auf die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung (vgl. BVerfGE aaO, S. 234 ff.). Aus der Feststellung, dass die freiheitsentziehende Ma337nahme ihn in seinen Rechten verletzt hat, folgt, dass die freiheitsentziehende Ma337nahme hierauf nicht gest374tzt werden konnte und damit rechtswidrig war. 26 - 12 - IV. Verfahrenskostenhilfe war dem Betroffenen von dem Tage an zu bewilli-gen, an dem die f374r eine Bewilligung notwendigen Unterlagen dem Bundesge-richtshof vorgelegt worden sind. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf 247247 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, 83 Abs. 2 FamFG, 128c Abs. 3 Satz 2 KostO. Unter Ber374cksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, den Beteiligten zu 2 zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen au-337ergerichtlichen Anlagen des Betroffen zu verpflichten. Von der Erhebung von Dolmetscherkosten ist in Abschiebungshaftsachen abzusehen (Senat, Beschl. v. 4. M344rz 2010, V ZB 222/09, Rdn. 20, juris). 28 Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus 247 128c Abs. 2 KostO i.V.m. 247 30 KostO. 29 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Eisenh374ttenstadt, Entscheidung vom 05.10.2009 - 23 XIV 101/09 L B - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 09.11.2009 - 15 T 146/09 -
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