BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 193/10 vom 20. Januar 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 17. Juni 2010 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 300 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt die Feststellung, dass der Beklagte seine Pflichten als Verwalter einer aus dem Kl344ger und zwei weiteren Wohnungseigent374mern bestehenden Wohnungseigent374mergemeinschaft verletzt hat, indem er es ab-lehnte, den von dem Kl344ger nachgemeldeten Tagesordnungspunkt 204Einbau von Rauchschutzt374ren223 zus344tzlich auf die Tagesordnung einer au337erordentlichen Eigent374merversammlung zu setzen. 1 Das Amtsgericht hat die Klage als unzul344ssig abgewiesen. Den Streit-wert hat es mit 20% der Kosten f374r den Einbau der T374ren, das sind 800 200, fest-gesetzt. Das Landgericht ist nach Anh366rung des Kl344gers von einer Beschwer von 300 200 ausgegangen und hat seine Berufung unter Festsetzung des Streit- 2 - 3 - werts auf 300 200 als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Durchf374hrung des Berufungsverfahrens erreichen will. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. II. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Bemessung der Beschwer rich-te sich nach dem von dem Kl344ger selbst erl344uterten Interesse daran, dem Be-klagten die Unrechtm344337igkeit seines Vorgehens klarzumachen und zu errei-chen, dass dieser die Verfahrensvorschriften beachte und ihn nicht mehr benachteilige. Dieses Interesse sch344tzt es auf nicht mehr als 300 200. 3 III. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 4 1. Sie ist zwar statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zul344ssig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02, BGHZ 155, 21, 22). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 5 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. 6 - 4 - a) Im Ansatz zutreffend geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von 247 547 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch erfordert (dazu: Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), wenn die Anforderun-gen, die das Berufungsgericht stellt, 374berzogen sind und dem Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschweren (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). 7 b) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Be-schwer liegen. Ein solcher Fehler liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens 374berschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Erm344chtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren 374ber eine aus anderen Gr374nden zul344ssigen Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht 374berpr374ft werden (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, 220). Ob jeder Ermessensfehler eine unzumutbare Erschwerung des Rechtswegs darstellt, ist zweifelhaft, bedarf hier indes keiner Entscheidung. Die Rechtsbeschwerde zeigt schon keinen Ermessensfehler des Berufungsge-richts auf. 8 Das Berufungsgericht hat bei der Bemessung der Beschwer des Kl344gers, die nach 247 3 ZPO nach billigem Ermessen vorzunehmen ist, das Interesse des Kl344gers an der beantragten Feststellung zugrunde gelegt. Es hat dieses Inte-resse allein in der angestrebten Belehrung des Beklagten 374ber seine Pflichten 9 - 5 - als Verwalter gesehen. Dieser Ausgangspunkt ist ermessensfehlerfrei. Das In-teresse des Kl344gers an dem Einbau neuer oder dem Austausch der vorhande-nen Rauchschutzt374ren kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde als Ankn374pfungspunkt f374r die Bemessung der Beschwer des Kl344gers nicht in Be-tracht. Dass diese durch die hier allein beanstandete Nichtbehandlung auf einer au337erordentlichen Eigent374merversammlung vereitelt oder auch nur behindert werden k366nnte, hat der Kl344ger weder behauptet noch substantiiert dargelegt. c) Das Berufungsgericht hat auch nicht den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r verletzt. Es hat ihn nicht nur auf seine Bedenken gegen das Erreichen der erforderlichen Beschwer hingewiesen, sondern seinen Stand-punkt vor der Verwerfung der Berufung in einem f366rmlichen Hinweisbeschluss eingehend dargelegt. Mehr war auch im Hinblick auf 247 139 ZPO nicht veran-lasst. 10 d) Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger den Zugang zu der Berufungs-instanz auch nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass es seinen hilfsweise gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung nicht beschieden hat. Dazu w344re es zwar verpflichtet gewesen. Wenn das Berufungsgericht den Wert der Be-schwer abweichend von dem Amtsgericht auf einen Betrag unter 600 200 fest-setzt, was zul344ssig ist (Senat, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219), muss es die Entscheidung 374ber die Zulassung der Berufung nach-holen (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 12) und darf sie nicht dem Rechtsbeschwerdeverfahren 374berlassen (BGH, Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 5). Ein Grund f374r die Zulassung der Berufung liegt aber nicht vor. Hier geht es in der Sache um die Frage, ob der Beklagte als Verwalter die Erg344nzung der Tages-ordnung einer au337erordentlichen Eigent374merversammlung verweigern durfte, 11 - 6 - weil er einer abwesenden Wohnungseigent374merin zugesagt hatte, keine ande-ren Punkte zu behandeln. Deren Beurteilung bestimmt sich nach den hier ge-gebenen besonderen Umst344nden und ist einer Verallgemeinerung nicht zu-g344nglich (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Juni 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 224). 3. Auch der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 ZPO) liegt nicht vor. F374r die Aufstellung h366chstrichterlicher Leits344tze besteht nur dann Anlass, wenn es f374r die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsf344higer Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (Senat, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Die Bemes-sung des Interesses eines Wohnungseigent374mers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Handelns des Verwalters der Anlage ist aber kein typi-scher oder verallgemeinerungsf344higer Lebenssachverhalt. Auch dieses Interes-se bestimmt sich nach den Umst344nden des konkreten Einzelfalls. Hierf374r lassen sich keine allgemeinen Grunds344tze aufstellen. 12 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 13 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 29.01.2010 - 57 C 3360/09 WEG - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.06.2010 - 11 S 29/10 -
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