BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 194/05 vom 6. April 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 45 Abs. 1, 348, 348a 334ber ein Ablehnungsgesuch gegen den nach 247 348 oder 247 348a ZPO zust344ndigen Einzelrichter hat nach 247 45 Abs. 1 ZPO die Zivilkammer ohne Mitwirkung des abge-lehnten Richters zu entscheiden. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 194/05 - OLG Zweibr374cken LG Landau i.d. Pfalz - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken vom 18. November 2005 unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen aufgehoben. Die Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau i.d. Pfalz vom 26. September 1995 wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Der Gesch344ftswert wird f374r das Beschwerdeverfahren und f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 31.378,00 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt von der Beklagten Ersatz von Feuchtigkeitssch344den, die nach seinem Vortrag durch Bauarbeiten an dem Haus der Beklagten auf dem benachbarten Grundst374ck entstanden sein sollen. Der Kl344ger hat gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben. Die Beklagte hat in dem Rechtsstreit Beweiseinreden gegen das Gutachten des gerichtlichen 1 - 3 - Sachverst344ndigen unter Vorlage einer Stellungnahme eines von ihr eingeholten Gutachtens erhoben. Das Landgericht hat durch den Einzelrichter nach m374ndlicher Verhand-lung Termin zur Anh366rung des Sachverst344ndigen anberaumt. Dieser ist auf An-tr344ge der Parteien mehrfach verlegt worden. Dem vierten Antrag der Beklagten auf erneute Verlegung des Termins zur Anh366rung des gerichtlichen Sachver-st344ndigen wegen Verhinderung des von ihr beauftragten Sachverst344ndigen hat das Gericht nicht stattgegeben. 2 Die Beklagte hat ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangen-heit des Einzelrichters gestellt, das sie mit 304u337erungen des Richters 374ber straf-gerichtliche Verurteilungen der Beklagten in einem anderen Zivilrechtsstreit so-wie mit der Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung begr374ndet hat. 3 Das Landgericht hat mit Entscheidung der Kammer das Ablehnungsge-such f374r unbegr374ndet erkl344rt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung durch den Einzelrichter an das Landgericht zur374ckverwiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde beantragt die Beklagte, das Ablehnungsgesuch unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses f374r begr374ndet zu erkl344ren. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, nach der Neuregelung der funktionellen Zust344ndigkeit des Einzelrichters in 247247 348, 348a ZPO durch das Zivilprozessre-formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1881, 1887) habe 374ber ein Ableh-nungsgesuch gegen einen Einzelrichter nicht mehr die Kammer, sondern der 5 - 4 - durch deren Gesch344ftsverteilungsplan nach 247 21g Abs. 4 GVG zu dessen Ver-treter bestimmte Richter als Einzelrichter zu entscheiden. Eine eigene Entscheidung in der Sache h344lt das Beschwerdegericht nicht f374r sachdienlich, weil bei prozessordnungsgem344337er Behandlung die Sache nicht bei dem Senat, sondern nach 247 568 Satz 1 ZPO bei dem zust344ndigen Se-natsmitglied als Einzelrichter angefallen w344re. 6 III. 1. a) Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung im Beschluss des Beschwerdegerichts statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). 7 b) Die Rechtsbeschwerde ist auch im 334brigen nach 247 575 ZPO zul344ssig. Die Beklagte ist durch den Beschluss des Beschwerdegerichts beschwert, ob-wohl das Beschwerdegericht den das Ablehnungsgesuch zur374ckweisenden Be-schluss des Landgerichts vom 26. September 2005 aufgehoben hat. Die Be-schwer wird hier durch die Nichtbescheidung des Antrags in der Sache begr374n-det (vgl. zum Berufungsverfahren: BGHZ 18, 107, 108; 31, 358, 361). 8 2. Die Rechtsbeschwerde bleibt indes im Ergebnis ohne Erfolg. 9 a) Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die Be-stimmung des f374r die Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch nach 247 45 Abs. 1 ZPO zust344ndigen Richters durch das Beschwerdegericht. 10 aa) Die Frage, ob die Kammer, ohne den abgelehnten Einzelrichter, oder der Vertreter des abgelehnten Einzelrichters, f374r die Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch zust344ndig ist, ist in der Rechtsprechung der Ober-landesgerichte streitig. 11 - 5 - Die Oberlandesgerichte K366ln (OLGR 2005, 481, 482), Frankfurt (OLGR 2004, 271), Schleswig (OLGR 2005, 10, 11) sowie der 14. Zivilsenat (NJW-RR 2005, 1660) und der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2005, 82) vertreten die Auffassung, dass auch nach den 304nderungen durch das Zivilprozessrechtsreformgesetz weiterhin die Kammer nach 247 45 Abs. 1 ZPO zur Entscheidung berufen sei. Demgegen374ber sind die Oberlandesgerichte Karlsruhe (OLGR 2003, 523 und OLGR 2004, 490), Naumburg (OLGR 2005, 789, 791 und 830, 832), der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR 2005, 592), das Kammergericht (NJW 2004, 2104, 2105) sowie das Be-schwerdegericht der Ansicht, dass der Vertreter eines abgelehnten Einzelrich-ters als Einzelrichter f374r die Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch zust344n-dig sei. 12 Im Schrifttum wird 374berwiegend die Ansicht vertreten, dass die Kammer f374r diese Entscheidung zust344ndig sei (Hartmann in Baum-bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., 247 45 Rdn. 4; HK-ZPO/Kayser, 247 45 Rdn. 2; Musielak/Smid, ZPO, 4. Aufl., 247 45 Rdn. 2; Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 45 Rdn. 1; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 27. Aufl., 247 45 Rdn. 1; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., 247 45 Rdn. 1; Z366l-ler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 247 45 Rdn. 2; a.A. F366lsch, SchlHAnz 2004, 137 ff). 13 bb) Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht. Die Zu-st344ndigkeit f374r die Entscheidung 374ber das Ablehnungsgesuch gegen einen Ein-zelrichter an einem Kollegialgericht wird auch nach der Neuregelung der Zu-st344ndigkeit des Einzelrichters in 247247 348, 348a ZPO allein durch 247 45 Abs. 1 ZPO bestimmt. Danach ist hier die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten Richters zust344ndig. 14 - 6 - (1) 247 45 Abs. 1 und 2 ZPO enthalten Vorschriften zur Bestimmung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der zust344ndige Richter f374r die Entscheidung 374ber ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter an einem Kollegialgericht wird durch 247 45 Abs. 1 ZPO, derjenige f374r ein Ablehnungsge-such gegen einen Richter des Amtsgerichts durch 247 45 Abs. 2 ZPO festgelegt. 15 (a) F374r die Zust344ndigkeit der Kammer spricht bereits der Wortlaut des 247 45 Abs. 1 ZPO. Danach entscheidet 374ber das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angeh366rt, ohne dessen Mitwirkung. Der Rechtsbeschwer-de ist darin zuzustimmen, dass diese Regelung nur dann einen Sinn ergibt, wenn man bei dem Landgericht unter dem Gericht im Sinne der Vorschrift die nach 247 60 GVG zu bildende und nach 247 72 GVG mit drei Richtern unter Ein-schluss des Vorsitzenden besetzte Kammer versteht (so auch OLG Schleswig OLGR 2005, 10 f.), w344hrend bei einer Zust344ndigkeit des Einzelrichters der letz-te Satzteil 204ohne dessen Mitwirkung223 nicht passte, weil ein Einzelrichter nicht an der Entscheidung mitwirkt, sondern diese trifft und der abgelehnte Einzelrichter 374ber ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch nicht selbst entscheiden darf. 16 (b) Ein anderer Wille des Gesetzgebers l344sst sich der Entstehungsge-schichte des Zivilprozessrechtsreformgesetzes nicht entnehmen. Diese weist vielmehr darauf hin, dass es - wie zuvor - bei der Zust344ndigkeit der Kammer bleiben sollte. Mit dem Reformgesetz wurde der Wortlaut des 247 45 Abs. 1 ZPO dahin ge344ndert, dass der nicht zur Zust344ndigkeit des Einzelrichters passende Nachsatz 204ohne dessen Mitwirkung223 eingef374gt wurde. Die Begr374ndung dazu l344sst erkennen, dass insoweit eine Klarstellung entsprechend der bisherigen Rechtsprechung gewollt war und die Vorschrift damit 247 27 StPO angepasst werden sollte (BT-Drucks. 14/3750, S. 189). Eine Absicht des Gesetzgebers dahin, nunmehr entsprechend den f374r die Hauptsache geltenden Anordnungen 17 - 7 - in 247247 348, 348a ZPO eine Zust344ndigkeit des Vertreters des Einzelrichters auch f374r die Entscheidung 374ber ein Ablehnungsgesuch zu bestimmen, l344sst sich hieraus nicht entnehmen. Im Gegenteil; der aus der Begr374ndung ersichtliche Wille des Gesetzgebers ging dahin, die bisherige, sich auf die Zust344ndigkeit der Kammer beziehende Rechtsprechung zu best344tigen und fortzuf374hren. (2) Die Zust344ndigkeit des (Vertreters des) Einzelrichters l344sst sich auch nicht unter Verweis auf die Regelung der Zust344ndigkeit f374r die Hauptsache in 247247 348, 348a ZPO damit begr374nden, dass diese Anordnung sich auch auf alle Ne-benverfahren beziehe (so aber OLG Naumburg OLGR 2005, 789, 790). Das Verfahren in der Hauptsache und das Ablehnungsverfahren sind voneinander zu trennen. Der gesetzliche Richter f374r das selbst344ndige Zwischenverfahren der Richterablehnung (Z366ller/Vollkommer, ZPO, 64. Aufl., 247 46 Rdn. 1) ist in 247 45 Abs. 1 ZPO abweichend bestimmt worden (OLG Schleswig OLGR 2005, 10, 11). Der dazu berufene Richter soll danach gerade nicht der Richter sein, der anstelle des Abgelehnten f374r die Entscheidung in der Hauptsache zust344ndig w344re. 18 b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aus den vorstehenden Gr374nden rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben. 19 aa) Eine Zur374ckverweisung an das Beschwerdegericht kommt indes nicht in Betracht, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist als unbegr374ndet zur374ckzuweisen. 20 Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei einer die Ausgangsentscheidung aufhebenden Entscheidung des Beschwerdegerichts auch gegen374ber der Rechtsbeschwerdef374hrerin zu einer solchen Endentscheidung befugt, ohne damit gegen das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) zu versto-337en, wenn das Beschwerdegericht auch nach einer Zur374ckverweisung zu keiner 21 - 8 - anderen Entscheidung in der Sache gelangen k366nnte (vgl. f374r das Revisionsver-fahren: BGH, Urt. v. 22. Januar 1997, VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713, 1716). bb) So ist es hier. Das Landgericht hat zu Recht das Ablehnungsgesuch der Beklagten f374r unbegr374ndet erkl344rt. Die von der Beklagten vorgebrachten Ablehnungsgr374nde verm366gen eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehn-ten Richters nicht zu begr374nden. 22 (1) Eine solche Besorgnis ist aus dem in anderer Sache erfolgten, in das Protokoll der m374ndlichen Verhandlung aufgenommenen Hinweis auf strafge-richtliche Verurteilungen der Beklagten nicht gerechtfertigt. 23 (a) Das Landgericht hat die Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes aus einer 304u337erung des Richters einem anderen Verfahren schon nach 247 43 ZPO als ausgeschlossen angesehen, weil die Beklagte auch nach der jetzt als Ablehnungsgrund vorgetragenen 304u337erung des Richters weiter streitig verhan-delt und am Schluss jener Sitzung Sachantr344ge gestellt habe. F374r einen sol-chen verfahrens374bergreifenden Ausschluss hat sich das OLG Hamm (NJW 1967, 1864, 1865) ausgesprochen. Demgegen374ber vertreten das OLG Karlsru-he (MDR 1992, 409) sowie das Schrifttum (HK-ZPO/Kayser, 247 43 Rdn. 4; M374nchKomm-ZPO/Felber, 2. Aufl., 247 43 Rdn. 8, Stein-Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 43 Rdn. 6; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., 247 43 Rdn. 2; Z366l-ler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., 247 44 Rdn. 7) die Ansicht, dass der Verlust des Ablehnungsrechtes infolge weiterer Verhandlung vor dem Richter nach Kennt-nis der Partei von dem Ablehnungsgrund sich nur auf das jeweilige Verfahren beziehe und dessen Geltendmachung in einem anderen Rechtsstreit nicht aus-schlie337e (innerprozessuale Pr344klusionswirkung). Eine vermittelnde Auffassung (OLG Celle NJW 1960, 1670; OLG Koblenz MDR 1968, 60, 61; MDR 1989, 647) geht schlie337lich davon aus, dass 247 43 ZPO der Geltendmachung des Ab- 24 - 9 - lehnungsgrundes aus einem anderen Verfahren nur dann entgegenstehe, wenn zwischen den Verfahren ein tats344chlicher oder rechtlicher Zusammenhang be-steht oder die Partei in Kenntnis des Ablehnungsgrundes aus einem anderen Verfahren sich in diesem Rechtsstreit in eine Verhandlung eingelassen oder Sachantr344ge gestellt hat. Die Rechtsbeschwerde hat die Anwendung des 247 43 ZPO durch das Landgericht als rechtsfehlerhaft ger374gt. Einer Entscheidung dieser Rechtsfrage bedarf es hier indes nicht. 25 (b) Der protokollierte Hinweis des abgelehnten Richters auf strafrechtli-che Verurteilungen der Beklagten in einem anderen Verfahren ist kein Ableh-nungsgrund nach 247 42 Abs. 2 ZPO. Ma337gebend daf374r ist, ob aus der Sicht der den Richter ablehnenden Partei bei vern374nftiger W374rdigung aller Umst344nde An-lass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung zu zweifeln (st. Rspr., BGHZ 77, 70, 72; Senat, BGHZ 156, 269, 270). Dies ist hier nicht der Fall. 26 Nach dem vorgelegten Protokoll aus dem vorangegangen Rechtsstreit ist der Hinweis des abgelehnten Richters 374ber die strafgerichtlichen Verurteilungen nicht 204aus heiterem Himmel223 erfolgt, sondern war eine Reaktion auf das Vor-bringen der Parteien. Die Gegenseite hatte der Beklagten (die Kl344gerin im vo-rangegangenen Verfahren war) Urkundenf344lschung vorgeworfen, was die Be-klagte mit dem Hinweis darauf zur374ckgewiesen hatte, dass sie nicht vorbestraft sei. 27 (aa) Bei dieser Sachlage war ein richterlicher Hinweis auf die Verurtei-lungen nicht fernliegend. Angesichts dieses Streits im Vorprozess um die Red-lichkeit und Glaubw374rdigkeit der Beklagten war der jetzt abgelehnte Richter be-rechtigt, die ihm bekannten Umst344nde dazu mitzuteilen. Rechtskr344ftige Verurtei- 28 - 10 - lungen einer Partei in Strafsachen, von denen der Richter aus seiner dienstli-chen T344tigkeit wei337, sind gerichtsbekannte Tatsachen (Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., 247 291 Rdn. 2). Die unbestrittenen rechtskr344ftigen Verurteilungen der Be-klagten wegen N366tigung, 374bler Nachrede und falscher Verd344chtigung geh366rten zu den Umst344nden, die bei der W374rdigung des Wahrheitsgehalts des Vortrags der Beklagten nach 247 138 Abs. 1 ZPO ber374cksichtigt werden konnten. Der Rich-ter ist - wenn zwischen den Parteien Streit dar374ber entstanden ist, ob eine Par-tei zur Verfolgung ihrer Ziele im Rechtsstreit m366glicherweise auch vor der Be-gehung von Straftaten nicht zur374ckschreckt - im Hinblick auf das Gebot des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet, diejenigen Tatsachen, die er bei der W374rdigung des Vortrages der Parteien zu ber374cksichtigen gedenkt, den Parteien mitzuteilen, indem er sie zum Gegenstand der m374ndlichen Ver-handlung macht (vgl. BVerfGE 10, 177, 182). Das ist hier geschehen. Die Be-klagte musste insoweit auch die Offenbarung der f374r sie unangenehmen Tatsa-che einer vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilung hinnehmen. F374r die Pr374fung eines vom Gegner vorgehaltenen Versto337es gegen das Wahrheitsge-bot aus 247 138 Abs. 1 ZPO war es auch nicht entscheidend, dass das Strafma337 bei der vorangegangenen Verurteilung unter der f374r die Aufnahme in das Straf-register in 247 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a BRZG bestimmten Grenze zur374ckblieb und die Beklagte sich daher nach 247 53 Abs. 1 BRZG als unbestraft bezeichnen durfte. (bb) Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde, dass der abgelehnte Richter den gebotenen Hinweis nicht korrekt erteilt habe. Insoweit r374gt die Beklagte zwar zu Recht, dass der Richter nicht nur die einschl344gigen Verurteilungen erw344hnt, sondern die Kl344gerin als vorbestraft bezeichnet hat, ohne dabei zu ber374cksichtigen, dass die Kl344gerin wegen der geringen H366he der gegen sie verh344ngten Strafe sich nach 247 53 Abs. 1 Nr. 1 BRZG als unbestraft bezeichnen durfte. Bei vern374nftiger 29 - 11 - W374rdigung des Gesamtzusammenhanges der protokollierten Vorg344nge stellt sich der richterliche Hinweis jedoch nicht als unsachliches, unangemessenes Verhalten dar, das Misstrauen gegen374ber der Unparteilichkeit des Richters be-gr374nden k366nnte. Bei verst344ndiger W374rdigung der Umst344nde war die 304u337erung des Richters eine auf Grund des Vortrages der Beklagten veranlasste Reaktion, um den Eindruck zu korrigieren, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen vor-l344gen, die Zweifel an der Beachtung der Wahrheitspflicht begr374nden k366nnten. Der Umstand, dass die 304u337erung von der Beklagten nicht beanstandet wurde, sondern die Parteien zun344chst 374ber eine vergleichsweise L366sung und nach dem Scheitern der Vergleichsbem374hungen des Gerichts streitig weiter verhandelt haben, weist darauf hin, dass auch die Beklagte diesen Hinweis des Gerichts damals nicht anders verstanden hat. 30 (2) Das Ablehnungsgesuch ist auch nicht im Hinblick darauf begr374ndet, dass der Richter dem Terminsverlegungsantrag vom 1. Juli 2005 nicht stattge-geben hat. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begr374ndet regelm344337ig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach 247 227 ZPO nur beim Vorliegen erheblicher Gr374nde in Betracht kommt. Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gr374nde f374r eine Terminsverlegung offensichtlich vorlie-gen, die Zur374ckweisung des Antrags f374r die betreffende Partei schlechthin un-zumutbar w344re und somit deren Grundrecht auf rechtliches Geh366r verletzte (BGHZ 27, 163, 167; OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 1291, 1292) oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Be-nachteiligung einer Partei aufdr344ngt (OLG K366ln NJW-RR 1997, 828; KG MDR 2005, 708). An beidem fehlt es. 31 - 12 - Zu Unrecht r374gt die Rechtsbeschwerde, dass das Gericht die von der Beklagten geltend gemachte Verhinderung des Dipl. Ing. R. , den diese bei der Vernehmung des gerichtlichen Sachverst344ndigen zuziehen wollte, zwar bei dem Antrag auf Terminsverlegung vom 31. Mai 2005 als erheblichen Grund, bei dem Antrag vom 8. Juli 2005 jedoch als unerheblich bewertet hat. Die Rechts-beschwerde ber374cksichtigt nicht, dass der Antrag vom 8. Juli 2005 der vierte Terminsverlegungsantrag der Beklagten f374r die von ihr beantragte Anh366rung des gerichtlichen Sachverst344ndigen war. Den vorhergehenden Antr344gen vom 17. Mai, 31. Mai und 8. Juni 2005, die sie mit einer Verhinderung ihres Anwalts oder eines zur Anh366rung hinzuzuziehenden Gehilfen begr374ndet hatte, war von dem Richter entsprochen worden. Der Grund, den die Partei f374r eine Vertagung benennt, kann unterschiedlich zu w374rdigen sein, wenn er bei mehrfach hinter-einander erfolgten Verlegungsantr344gen wiederholt vorgebracht wird. Da das Gericht auch das Interesse des Gegners an einer Beendigung des Rechtsstreits ber374cksichtigen muss (OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 1291, 1292), konnte der Richter den Antrag auf Terminsverlegung wegen Verhinderung eines Gehil-fen schlie337lich zur374ckweisen, ohne das Grundrecht der Beklagten auf recht-liches Geh366r zu verletzen oder den Kl344ger zu bevorzugen. 32 - 13 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewerts, der hier dem Wert der Hauptsache entspricht (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1968, IV ZB 3/68, NJW 1968, 796), aus 247 3 ZPO. 33 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Landau, Entscheidung vom 26.09.2005 - 2 O 182/04 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 18.11.2005 - 3 W 220/05 -
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