BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 194/09 vom 18. M344rz 2010 in der Freiheitsentziehungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247 417 Abs. 1; AufenthG 247 62 Abs. 4 Die zust344ndige Ausl344nderbeh366rde am Aufgriffsort ist nach 247 62 Abs. 4 AufenthG nicht nur f374r die Festhaltung und Ingewahrsamnahme des aufgegriffenen Aus-l344nders zust344ndig, sondern auch f374r den Antrag auf Anordnung der Siche-rungshaft nach 247 417 Abs. 1 FamFG. BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2010 - V ZB 194/09 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2010 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkam-mer 28 des Landgerichts Hannover vom 22. Oktober 2009 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens be-tr344gt 3.000 200. Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 1 (Betroffener), ein togoischer Staatsangeh366riger, hatte nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Juli 1999 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt, der im August 1999 abgelehnt wurde; der Bescheid des Bundesamtes wurde im Dezember 1999 rechtskr344ftig. W344hrend des Asylverfahrens hatte der Beteiligte zu 1 seinen Aufenthalt im Landkreis Bernburg, jetzt Salzlandkreis, in Sachsen-Anhalt. 1 Der Aufforderung zur Ausreise nach dem Abschluss des Asylverfahrens kam er nicht nach. Nachdem ihm im April 2000 die Abschiebung nach Togo angek374ndigt wurde, verlie337 er im Mai 2000 Halberstadt, ohne der Ausl344nderbe-h366rde eine Anschrift 374ber seinen Aufenthalt mitzuteilen. Er wurde von dem 2 - 3 - Landkreis im Mai 2000 als nach einem unbekannten Ort fortgezogen abgemel-det. 3 Von einem unbekannten Zeitpunkt an hielt sich der Beteiligte zu 1 in Hannover auf und arbeitete dort als Lagerist. In der Nacht zum Sonnabend, dem 26. September 2009, wurden bei einer Personenkontrolle seine Persona-lien von der Polizei 374berpr374ft. Dabei wurde er festgenommen, weil er sich mit auf einen Aliasnamen ausgestellten Papieren ausgewiesen hatte. Nach Feststellung der Identit344t des Beteiligten zu 1 und seines Untertau-chens nach angedrohter Abschiebung hat die Beteiligte zu 2 (Ausl344nderbeh366r-de) ihn am Nachmittag desselben Tages dem Haftrichter vorgef374hrt, der auf deren Antrag die Haft zur Sicherung der Abschiebung f374r drei Monate angeord-net hat. Seine Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Nachdem er inzwischen abgeschoben worden ist, hat er mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung beantragt, dass die Anordnung der Abschiebehaft rechtswidrig ge-wesen sei. 4 II. Das Beschwerdegericht meint, dass die Beteiligte zu 2 die 366rtlich zust344n-dige Ausl344nderbeh366rde gewesen sei, weil der Beteiligte zu 1 seinen gew366hnli-chen Aufenthalt im Zust344ndigkeitsbereich dieser Beh366rde gehabt habe, da er in Hannover schon seit langer Zeit gewohnt und gearbeitet habe. Zudem ergebe sich die 366rtliche Zust344ndigkeit der Beteiligten zu 2 aus 247 100 Nds. SOG, da der Beteiligte zu 1 durch seinen illegalen Aufenthalt gesch374tzte Interessen in dem Bezirk der Beh366rde verletzt habe. 5 Der Beteiligte zu 1 sei nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in Haft zu nehmen, weil auf Grund des Untertauchens nach der ersten Androhung der Abschiebung und der Benutzung auf einen Aliasnamen ausgestellter Personal- 6 - 4 - papiere der begr374ndete Verdacht bestehe, dass er erneut im Bundesgebiet un-tertauchen werde, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. III. 1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist nach 247 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. 7 Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist, nachdem sich die Hauptsache durch die Abschiebung des Beteiligten zu 1 erledigt hat, nach 247 70 Abs. 3 i.V.m. 247 62 FamFG statthaft (vgl. Senat, Beschl. v. 25. Februar 2010, V ZB 172/09, Umdruck S. 4 - zur Ver366ffentlichung vorgesehen). 8 2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegr374ndet; die Inhaftierung des Beteiligten zu 1 zur Sicherung seiner Abschiebung war rechtm344337ig. 9 a) Die Beteiligte zu 2 war die f374r die Beantragung der Abschiebungshaft sachlich und 366rtlich zust344ndige Verwaltungsbeh366rde. Die von der Rechtsbe-schwerde erhobenen Angriffe sind unbegr374ndet. 10 aa) Die Zust344ndigkeit der den Haftantrag stellenden Verwaltungsbeh366rde ist nach 247 417 Abs. 1 FamFG eine Verfahrensvoraussetzung f374r die richterliche Haftanordnung. Das Vorliegen eines zul344ssigen Antrags ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fen (BayOblGZ 1997, 77, 78; OLG Karlsruhe FGPrax 2008, 228, 229; OLG K366ln FGPrax 2009, 137, 138 - noch zu 247 3 Satz 1 FEVG). Die Neuregelung des Verfahrens in den Freiheitsentziehungssachen hat in diesem Punkt sachlich nichts ge344ndert (BT-Drucks 16/6308, S. 291). 11 bb) Zu Unrecht geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass die Beteiligte zu 2 die nach 247 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG f374r aufenthalts- und passrechtliche Ma337nahmen und Entscheidungen in Bezug auf den Beteiligten zu 1 auch 366rtlich zust344ndige Ausl344nderbeh366rde war. Das war sie nicht, sondern 12 - 5 - - wie die Beteiligte zu 2 in ihrem Antrag auf Anordnung der Abschiebungshaft an das Amtsgericht selbst zutreffend ausgef374hrt hat - der Salzlandkreis. 13 Diejenige Ausl344nderbeh366rde, die f374r den dem Asylbewerber zugewiese-nen Aufenthaltsort zust344ndig ist, bleibt f374r diesen auch dann zust344ndig, wenn der Ausl344nder sich unerlaubt aus ihrem Bezirk entfernt, um sich einer ange-drohten Abschiebung zu entziehen. Die Aufenthaltsbeschr344nkung nach 247 56 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG besteht auch nach rechtskr344ftiger Ablehnung seines Asylantrags fort (dazu Marx, AsylVfG, 7. Aufl., 247 56 Rdn. 36). Dar374ber hinaus waren die Beh366rden des Landes Niedersachsen schon deshalb f374r den Beteilig-ten zu 1 nicht die nach 247 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zust344ndigen Ausl344nderbe-h366rden, weil bei vollziehbarer Ausreisepflicht durch die bundesgesetzliche Re-gelung in 247 61 Abs. 1 Satz 1 AufenthG der Aufenthalt des Ausl344nders auf das Gebiet eines Landes (hier war das Sachsen-Anhalt) r344umlich beschr344nkt wird, was einem l344nder374bergreifenden Wechsel des gew366hnlichen Aufenthalts grunds344tzlich entgegensteht (Hailbronner, Ausl344nderrecht [Stand: Dezember 2008], 247 61 Rdn. 7 ff.; HK-AuslR/Ke337ler, AufenthG, 247 61 Rdn. 5). Die Aufenthaltsbeschr344nkungen bestimmen die 366rtlich zust344ndige Aus-l344nderbeh366rde, weil davon auszugehen ist, dass der Ausl344nder an einem ande-ren (seinem tats344chlichen) Aufenthaltsort nicht bleiben kann (OVG Greifswald NVwZ-Beilage I 1999, 22, 23; OVG Koblenz, Beschl. v. 29. M344rz 2006, 7 B 10291/06, Rz. 3 - juris; KG, Beschl. v. 25. August 2006, 25 W 70/05, Rz. 13, 14 - juris; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl., 247 3 Rdn. 28; Hailbronner, Auf-enthG, Stand: August 2008, 247 71 Rdn. 5a e.E.; aA bei einem mehr als 6 Monate andauernden Aufenthalt an einem anderen Ort: Bonk/Schmitz in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 247 3 Rdn. 24). 14 cc) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich jedoch aus an-deren Gr374nden als im Ergebnis richtig dar. Die Beteiligte zu 2 war auf Grund des Umstands, dass der Beteiligte zu 1 in ihrem Bezirk aufgegriffen wurde, 15 - 6 - auch zust344ndig, eine zur Sicherung der Abschiebung des Ausl344nders erforderli-che Haft zu beantragen. 16 (1) Die Beteiligte zu 2 war f374r die den Aufgriffsort 366rtlich zust344ndige Aus-l344nderbeh366rde. Welche Beh366rde das ist, bestimmt das jeweilige Landesrecht (HK-AuslR/Hofmann, AufenthG, 247 71 Rdn. 5; Hailbronner Ausl344nderrecht [Stand: August 2008], 247 71 Rdn. 4 f.). Im Land Niedersachsen ist nach 247 100 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG die Ausl344nderbeh366rde 366rtlich zust344ndig, in deren Be-zirk die zu sch374tzenden Interessen durch den unrechtm344337igen Aufenthalt des Ausl344nders verletzt werden (vgl. OLGR Celle 2008, 587, 588). Die Einwendungen, die die Rechtsbeschwerde gegen die Anwendung der polizeirechtlichen Zust344ndigkeitsregelung erhebt, sind nicht begr374ndet. Die allgemeine Regelung zur Bestimmung der zust344ndigen Ausl344nderbeh366rden im Land Niedersachsen nimmt in 247 2 Abs. 1 AllgZustVO-Kom die Durchf374hrung von Abschiebungen und Zur374ckschiebungen aus ihrem Anwendungsbereich ausdr374cklich aus. Soweit f374r die Durchf374hrung ausl344nderrechtlicher Ma337nah-men landesrechtlich nichts anderes angeordnet ist, wird die zust344ndige Beh366r-de durch die Polizeigesetze der L344nder bestimmt (vgl. Bahrenfuss/Grottkopp, FamFG, 247 415 Fu337note 3). Enth344lt das anzuwendende Landesgesetz 374ber die 366ffentliche Sicherheit und Ordnung - wie hier in den 247247 100 bis 104 Nds. SOG - besondere Zust344ndigkeitsanordnungen, findet die allgemeine Bestimmung 374ber die 366rtliche Zust344ndigkeit der Beh366rden in 247 3 VwVfG nach 247 1 Abs. 2 NVwVfG keine Anwendung. 17 (2) Die Beantragung der Sicherungshaft geh366rt zu dem Kreis der Ma337-nahmen, zu denen die f374r den Aufgriffsort eines untergetauchten Ausl344nders 366rtlich zust344ndige Ausl344nderbeh366rde befugt ist. 18 a) Die Rechtsprechung der f374r Rechtsbeschwerden in Freiheitsentzie-hungssachen bisher zust344ndige Oberlandesgerichte bejahte - in Ankn374pfung an 247 3 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entsprechende Bestimmungen in den Verwaltungsge- 19 - 7 - setzen der L344nder - eine (auch l344nder374bergreifende) Notzust344ndigkeit der Aus-l344nderbeh366rden am tats344chlichen Aufenthaltsort des Ausl344nders. Diese setzte Gefahr im Verzug voraus und war auf die Vornahme der unaufschiebbaren Ma337nahmen beschr344nkt (KG FGPrax 1998, 157; OLG Karlsruhe FGPrax 2008, 228, 229; dazu Keidel/Budde, FamFG, 16. Aufl. 247 417 Rdn. 3; Pr374t-ting/Helms/Jennissen, FamFG, 247 417 Rdn. 3). Die Voraussetzung f374r eine Eilzust344ndigkeit w344re danach hier zwar ge-geben, wenn die nach dem gesetzlich bestimmten Aufenthaltsort zust344ndige Ausl344nderbeh366rde an dem Wochenende, als die Verhaftung des Beteiligten zu 1 erfolgte, nicht erreichbar gewesen sein sollte und damit die Beantragung der Haft durch die Ausl344nderbeh366rde in Bernburg (Saale) innerhalb der in Art. 104 Abs. 3 GG bestimmten Frist nicht erfolgen konnte, wie es die Beteiligte zu 2 in ihrem Haftantrag an das Amtsgericht ausgef374hrt hat. Es h344tte aber nach bisheriger Rechtsprechung an der Kompetenz der Beteiligten zu 2 f374r die Bean-tragung der Abschiebungshaft gefehlt, weil nur der Antrag auf eine einstweilige, jedoch nicht der auf eine bis zur Abschiebung andauernde Haftanordnung als eine nach 247 3 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zul344ssige unaufschiebbare Ma337nahme in Freiheitsentziehungssachen angesehen worden ist (so KG FGPrax 1998, 157, 158; anders jedoch Nummer 71.1.2.5 der von der Rechtsbeschwerde zitierten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung vom 26. Oktober 2009 [Entwurf in BR-Drucks. 669/09; ver366ffentlicht in GMBl. 2009, 878], nach der die Eilzust344ndigkeit der Ausl344nderbeh366rde des Aufenthaltsorts in diesen F344llen auch die Beantragung der Haft zur Sicherung der Abschiebung einschlie337en soll). 20 b) Die Frage, ob die Eilzust344ndigkeit nach 247 3 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Ausl344nderbeh366rde am Aufgriffsort zu dem Antrag auf Sicherungshaft erm344ch-tigt, kann hier dahinstehen. Nach 247 62 Abs. 4 AufenthG ist n344mlich die nach dem Landesrecht 366rtlich zust344ndige Ausl344nderbeh366rde an dem Aufgriffsort ei-nes vollziehbar ausreisepflichtigen Ausl344nders, der unbefugt seinen Aufent- 21 - 8 - haltsort gewechselt hat, ohne der Beh366rde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist (im Bundesgebiet untergetauchter Ausl344nder), nicht nur f374r dessen Festhaltung und Ingewahrsamnahme, sondern auch f374r den Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft sachlich zust344ndig. aa) Nach Satz 1 dieser durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europ344ischen Union (BGBl. I 2007, S. 1970) in das Aufenthaltsgesetz eingef374gten Bestimmung kann die f374r den Haftantrag zust344ndige Beh366rde einen Ausl344nder unter den dort bezeichneten Vorausset-zungen auch ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorl344ufig in Gewahrsam nehmen, der nach Satz 2 dann unverz374glich dem Haftrichter zur Entscheidung 374ber die Anordnung der Sicherungshaft vorzuf374hren ist. Mit die-ser Vorschrift sollte eine gesetzliche Grundlage f374r eine vorl344ufige Festnahme durch die Ausl344nderbeh366rde zur Sicherung der Abschiebehaft aus dem in 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG benannten Haftgrund geschaffen werden. Erfasst werden sollten auch die F344lle, in denen ein untergetauchter Ausl344nder aufge-griffen wird (BT-Drucks. 16/5065, S. 188 f.). 22 Diese Vorschrift r344umt der f374r den Haftantrag zust344ndigen Beh366rde aus-dr374cklich die Befugnisse zur Festhaltung, Ingewahrsamnahme und Vorf374hrung ein. Den Ausl344nder festhalten und in Gewahrsam nehmen kann jedoch nur die Beh366rde an dem Ort, an dem sich der Ausl344nder auch tats344chlich befindet. Bei den untergetauchten Ausl344ndern liefe die Vorschrift daher in der Regel leer und verfehlte damit ihren Zweck, wenn die Ausl344nderbeh366rde am Aufgriffsort nicht auch f374r den Haftantrag zust344ndig w344re. Der Senat teilt aus dem vorstehenden Grund die Auffassung von Budde (in Keidel/Budde, FamFG, 10. Aufl., 247 417 Rdn. 2), dass der Umfang der zul344ssigen Eilma337nahmen der Ausl344nderbeh366rde am Aufgriffsort eines untergetauchten Ausl344nders die Beantragung der Siche-rungshaft einschlie337t. Die Festhaltung und Ingewahrsamnahme nach 247 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, die Vorf374hrung und die Beantragung der Haft nach 247 62 Abs. 4 Satz 2 bei dem Haftrichter aus dem in 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Auf- 23 - 9 - enthG genannten Haftgrund sind nach dem Gesetzestext und dem mit ihm ver-folgten Zweck ein einheitlicher Vorgang zur Durchsetzung der Ausreisepflicht gegen374ber dem Ausl344nder, der sich einer angedrohten Abschiebung durch Un-tertauchen entzogen hat (vgl. Keidel/Budde, aaO). bb) Die Zust344ndigkeit der Beh366rde am Aufgriffsort ist dabei nicht auf die Beantragung einer einstweiligen Anordnung zur Freiheitsentziehung nach 247 427 Abs. 1 FamFG beschr344nkt. Vielmehr kann die Beh366rde auch gleich die Siche-rungshaft beantragen, wenn der bei der Festhaltung des Ausl344nders vorliegen-de dringende Verdacht, dass die Voraussetzungen f374r eine Anordnung der Ab-schiebehaft vorliegen und ein dringendes Bed374rfnis f374r ein sofortiges Einschrei-ten der Beh366rde besteht, infolge der unmittelbar danach gewonnenen Erkennt-nisse bei der Feststellung der Identit344t und des aufenthaltsrechtlichen Status des Ausl344nders und dessen Einlassung bereits Gewissheit geworden ist. 24 Dass die Ausl344nderbeh366rde am Aufgriffsort auch zu dem Antrag auf Si-cherungshaft befugt ist, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des 247 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG. Ziel der von der Beh366rde unverz374glich zu veranlassenden Vorf374hrung des Ausl344nders vor dem Haftrichter ist die Herbeif374hrung einer Ent-scheidung 374ber die Anordnung der Sicherungshaft im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung in 247 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Durch 247 62 Abs. 4 Auf-enthG entsteht damit zwar in vielen F344llen f374r den Haftantrag eine Parallelzu-st344ndigkeit der Ausl344nderbeh366rden am Aufgriffsort und an dem gew366hnlichen Aufenthaltsort des Ausl344nders. Das gibt es in Haftsachen jedoch auch bei den Zust344ndigkeiten anderer Beh366rden; so sind beispielsweise nach 247 71 Abs. 5 AufenthG sowohl die Polizeibeh366rden der L344nder als auch die Ausl344nderbeh366r-den f374r den Haftantrag zust344ndig (vgl. BayObLGZ 1998, 224, 225). 25 cc) Die Zust344ndigkeit der Ausl344nderbeh366rde am Aufgriffsort f374r den Haft-antrag setzt allerdings deren Befugnis zum Festhalten und zur vorl344ufigen In-gewahrsamnahme des Ausl344nders voraus, die hier vorlag. 26 - 10 - 27 Der dringende Verdacht f374r das Vorliegen eines Abschiebungsgrundes (247 62 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) ergab sich aus den widerspr374chlichen und unkla-ren Angaben des Beteiligten zu 1 zu seiner Identit344t und seinem Wohnort und den unrichtigen Ausweispapieren bei seinem Aufgreifen. Die Beteiligte zu 2 konnte die richterliche Anordnung auch nicht vorher einholen. Die Vorausset-zung ist gegeben, wenn in der konkreten Situation eine richterliche Anordnung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann und die Gefahr des Untertauchens des Ausl344nders zu bef374rchten ist (BT-Drucks. 16/5065, S. 188). So war es hier. Die Beteiligte zu 2 konnte nicht schon vorher eine richterliche Entscheidung 374ber die Anordnung der Sicherungshaft (247 62 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) einho-len, weil ihr nicht bekannt war, dass der Beteiligte zu 1 sich in ihrem Bezirk auf-hielt und sie daher dessen Angriffen durch die Polizei auch nicht vorhersehen konnte. Auf Grund des vorherigen Verhaltens des Beteiligten zu 1 war auch der f374r die Festhaltung und Ingewahrsamnahme notwendige Verdacht begr374ndet, dass dieser sich der Abschiebung (erneut) entziehen wolle (247 62 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 AufenthG). b) Das Vorliegen des in 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG bestimmten Haftgrunds hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei bejaht. Die Rechtsbe-schwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 28 - 11 - IV. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 84 FamFG; die Festsetzung des Werts auf 247 42 Abs. 3 FamGKG. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 26.09.2009 - 44 XIV 109/09 - LG Hannover, Entscheidung vom 22.10.2009 - 28 T 52/09 -
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