BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 194/10 vom 28. April 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GBO 247247 20, 47 Abs. 2 Satz 1 Erwirbt eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (GbR) Grundst374cks- oder Wohnungs-eigentum, reicht es f374r die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch aus, wenn die GbR und ihre Gesellschafter in der notariellen Auflassungsverhand-lung benannt sind und die f374r die GbR Handelnden erkl344ren, dass sie deren alleinige Gesellschafter sind; weiterer Nachweise der Existenz, der Identit344t und der Vertre-tungsverh344ltnisse dieser GbR bedarf es gegen374ber dem Grundbuchamt nicht. BGH, Beschluss vom 28. April 2011 - V ZB 194/10 - KG Berlin AG Berlin-Charlottenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Be-schluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Charlottenburg vom 17. Mai 2010, dessen Nichtabhilfebeschluss vom 3. Juni 2010 und der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 22. Juni 2010 aufgehoben. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Vollzug der Antr344ge auf Eintragung der Buchgrundschuld und des Eigen-tumswechsels sowie auf L366schung der Auflassungsvormerkung nicht aus den in dem Beschluss vom 17. Mai 2010 genannten Gr374nden zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 55.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 2, eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts (GbR), kaufte mit notariellem Vertrag vom 16. Oktober 2009 von der Beteiligten zu 1 das in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichnete Wohnungseigentum. Die Auflas- 1 - 3 - sung wurde erkl344rt. F374r die Beteiligte zu 2 traten J. S. und Dr. M. S. auf, die ausweislich der Pr344ambel des Kaufvertrags "als Gesellschafter einer aus ihnen bestehenden Gesellschaft b374rgerlichen Rechts" handelten. 2 Am 12. November 2009 bestellte die Beteiligte zu 2, f374r die bei der Beur-kundung wiederum J. S. und Dr. M. S. auftraten, im ei-genen Namen sowie - auf Grund einer in dem Kaufvertrag erteilten Belastungs-vollmacht - im Namen der Beteiligten zu 1 eine Buchgrundschuld zugunsten der Beteiligten zu 3. Das Grundbuchamt hat die Antr344ge auf Eintragung der Buchgrund-schuld, Eigentumsumschreibung und L366schung einer zugunsten der Beteiligten zu 2 eingetragenen Auflassungsvormerkung zur374ckgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechts-beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 die Antr344ge weiter. 3 II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung unter an-derem in ZIP 2010, 1847 ver366ffentlicht ist, steht der Umschreibung des Eigen-tums ein nicht behebbares rechtliches Hindernis entgegen. Die zum Nachweis der Auflassung vorgelegte Urkunde sei nicht geeignet, die Identit344t der Beteilig-ten zu 2 mit der f374r Grundbucheintragungen notwendigen Bestimmtheit festzu-stellen. Denn es k366nne nicht ausgeschlossen werden, dass die darin benannten Gesellschafter neben der Beteiligten zu 2 noch andere Gesellschaften b374rgerli-chen Rechts gegr374ndet h344tten. Weitere Angaben, die eine eindeutige Identifi-zierung der Beteiligten zu 2 erlaubten (z.B. Gr374ndungszeitpunkt und -ort, Name, 4 - 4 - Sitz), seien in dem Kaufvertrag nicht enthalten. Auf diese k366nne allenfalls dann verzichtet werden, wenn gleichzeitig mit dem Kaufvertrag ein (notarieller) Ge-sellschaftsvertrag geschlossen werde. Das sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die Kenntnis der Gesellschafter von der Identit344t der GbR sei f374r das Grund-buchverfahren unerheblich, weil es sich dabei um einen au337erhalb der Eintra-gungsbewilligung liegenden Umstand handele. Den weiterhin gestellten Antr344gen auf Eintragung der Grundschuld und L366schung der Auflassungsvormerkung k366nne schon im Hinblick auf eine von den Beteiligten vorgenommene Verbindung mit dem Antrag auf Eigentumsum-schreibung nicht entsprochen werden. Hinsichtlich der Grundschuld fehle es zudem - trotz der in dem notariellen Kaufvertrag gegen374ber der Beteiligten zu 2 erteilten Belastungsvollmacht - an der erforderlichen Bewilligung der Beteiligten zu 1. Notwendig sei der Nachweis, dass J. S. und Dr. M. S. im Zeitpunkt der Grundschuldbestellung noch die alleinigen Gesell-schafter der Beteiligten zu 2 und daher zu deren Vertretung berechtigt gewesen seien. Dieser Nachweis k366nne indes mit den grundbuchrechtlich zugelassenen Beweismitteln nicht gef374hrt werden. 5 III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Die statthafte (247 78 Abs. 1 GBO) Rechtsbeschwerde ist auch im 334bri-gen zul344ssig (247 78 Abs. 3 GBO i.V.m. 247 71 FamFG). Nach der Rechtsbe-schwerdeschrift sollen offenbar sowohl die Beteiligte zu 2 als auch deren Ge-sellschafter Rechtsbeschwerdef374hrer sein. Das ist nicht zu beanstanden; denn sie alle sind zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt. Die GbR kann auf 7 - 5 - Grund ihrer Rechtsf344higkeit die durch die Zur374ckweisung des Eintragungsan-trags betroffenen Rechte selbst344ndig geltend machen. Daneben sind auch die Gesellschafter zur Erhebung der Rechtsbeschwerde berechtigt; denn im Hin-blick darauf, dass die Eintragung der GbR in das Grundbuch nach 247 47 Abs. 2 Satz 1 GBO auch die Eintragung ihrer Gesellschafter erfordert, sind sie durch die Antragszur374ckweisung in ihrer Rechtsstellung betroffen. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Das von dem Beschwer-degericht als Grund f374r die Zur374ckweisung der Antr344ge angef374hrte rechtliche Hindernis besteht nicht. 8 a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts scheitert die Um-schreibung des Wohnungseigentums auf die Beteiligte zu 2 nicht daran, dass diese in dem Vertrag vom 16. Oktober 2009 nicht hinreichend bestimmt be-zeichnet ist. 9 aa) Zutreffend ist allerdings, dass ein Rechtsgesch344ft, bei dem eine GbR Grund- oder Wohnungseigentum erwirbt, im Grundbuch nur vollzogen werden darf, wenn die Identit344t der Gesellschaft feststeht und diese somit von anderen Gesellschaften b374rgerlichen Rechts unterschieden werden kann (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 112 Rn. 20 f374r die Eintragung einer Sicherungshypothek). Hierbei handelt es sich um eine Folge des Bestimmtheitsgrundsatzes, der das gesamte Grundbuchrecht be-herrscht (Senat, Beschluss vom 24. November 1978 - V ZB 6/76, BGHZ 73, 211, 214). Dieser verlangt im Hinblick auf die durch das Grundbuch bezweckte Sicherheit des Rechtsverkehrs, dass nicht nur das betroffene Grundst374ck selbst sowie der Inhalt des dinglichen Rechts, sondern auch die Person des Berech-tigten klar und eindeutig feststehen m374ssen (vgl. OLG M374nchen, ZIP 2010, 10 - 6 - 1293, 1294; Bauer in Bauer/von Oefele, GBO, 2. Aufl., AT Rn. I 16; Sch366-ner/St366ber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 18). 11 bb) Die sich hieraus ergebenden Anforderungen werden durch die in dem Vertrag enthaltene Benennung der Beteiligten zu 2 und ihrer beiden Ge-sellschafter erf374llt. Der Angabe weiterer Unterscheidungsmerkmale bedarf es nicht. (1) Das folgt aus der Regelung in 247 47 Abs. 2 Satz 1 GBO. Nach dieser durch das Gesetz zur Einf374hrung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur 304nderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) eingef374gten Vorschrift wird ein Recht einer GbR in der Form in das Grundbuch eingetragen, dass neben der Gesellschaft als derjenigen, der es materiell-rechtlich zusteht (Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379 Rn. 7; BGH, Urteil vom 25. September 2006 - II ZR 218/05, NJW 2006, 3716 Rn. 10), auch die Gesell-schafter im Grundbuch eingetragen werden. Eine Eintragung der GbR alleine unter der gew344hlten Bezeichnung kommt - anders als nach der vor dem Inkraft-treten des ERVGBG bestehenden Rechtslage (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 112 Rn. 20) - nicht in Be-tracht. Der Name der GbR steht somit f374r das Grundbuchverfahren nicht (mehr) als taugliches Abgrenzungskriterium gegen374ber anderen Gesellschaften b374r-gerlichen Rechts zur Verf374gung. Die Identifizierung der Gesellschaft erfolgt 374ber die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, NJW 2011, 615, 616 Rn. 10 [zur Ver366ff. in BGHZ vorgesehen] unter Bezugnahme auf die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum ERVGBG, BT-Drucks. 16/13437, S. 24 li. Sp.; Be-schluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 253/10, WM 2011, 642, 644 Rn. 18). Die- 12 - 7 - se m374ssen nach 247 15 Abs. 1 Buchstabe c GBV in einer Weise bezeichnet wer-den, die bei nat374rlichen Personen den Anforderungen des 247 15 Abs. 1 Buchsta-be a GBV (Name, Geburtsdatum, ggf. Beruf und Wohnort) und bei juristischen Personen sowie Handels- und Partnerschaftsgesellschaften denjenigen des 247 15 Abs. 1 Buchstabe b GBV (Name oder Firma, Sitz) gen374gt. Ist das - wie hier - der Fall, ist die Gesellschaft hinreichend bestimmt, ohne dass noch weite-re Angaben erforderlich sind (ebenso B366ttcher, AnwBl. 2011, 1, 3; aA OLG M374nchen, ZIP 2010, 1293, 1294; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2010 - 20 W 194/10, juris Rn. 6; H374gel/Reetz, GBO, 2. Aufl., 247 47 Rn. 112; Heinze, RNotZ 2010, 289, 302; Krau337, notar 2010, 360, 361; Werner, MDR 2010, 721, 722). (2) Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil die Regelung in 247 15 Abs. 1 Buchstabe c GBV die M366glichkeit er366ffnet, zus344tzlich zu den Gesell-schaftern auch den Namen und den Sitz der GbR in das Grundbuch einzutra-gen. Solche zus344tzlichen Angaben kann das Grundbuchamt hinzuf374gen, wenn dies - 344hnlich wie bei namensgleichen nat374rlichen Personen - geboten ist, um die einzutragende GbR von anderen Gesellschaften b374rgerlichen Rechts mit identischem Gesellschafterbestand zu unterscheiden. Weitergehende Anforde-rungen an die Identifizierung hat der Gesetzgeber mit der Regelung jedoch nicht angestrebt. Er hat das Problem m366glicher Identit344tszweifel bei der Eintra-gung einer GbR gesehen, es aber unter Hinweis darauf, dass sich insoweit kei-ne wesentlichen Unterschiede gegen374ber anderen Rechtstr344gern ergeben, f374r nicht durchgreifend erachtet (Beschlussempfehlung aaO, S. 24 re. Sp.; ebenso schon Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 112 Rn. 20 f374r die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ERVGBG). Deshalb besteht grunds344tzlich keine Notwendigkeit f374r die Eintragung von Namen und Sitz der GbR (Steffek, ZIP 2009, 1445, 1447). Dessen ungeachtet k366nnen m366g-liche Schwierigkeiten bei der Feststellung der Identit344t einer GbR durch die An- 13 - 8 - gabe zus344tzlicher, 374ber die Benennung der Gesellschafter hinausgehender Un-terscheidungsmerkmale allenfalls verringert werden. Vollst344ndig ausschlie337en lassen sie sich nicht. Bestehen also - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte f374r das Vorhandensein einer anderen GbR mit identischen Gesellschaftern, hat das Grundbuchamt keinen Anlass, solche zus344tzlichen Angaben einzutragen, und deshalb auch keinen Anlass, deren Nachweis zu verlangen. (3) Gibt somit - wie hier - eine GbR eine Grundbucherkl344rung ab und ist sie dabei in 334bereinstimmung mit der Regelung in 247 47 Abs. 2 Satz 1 GBO be-zeichnet, kann und muss das Grundbuchamt den Antrag grunds344tzlich ohne weitere Identit344tsnachweise vollziehen (Beschlussempfehlung aaO, S. 24 re. Sp.). 14 b) Der Eintragung steht auch kein sonstiges Hindernis entgegen. Die in der notariellen Verhandlung von J. S. und Dr. M. S. ab-gegebene Erkl344rung, sie handelten als alleinige Gesellschafter einer aus ihnen bestehenden Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, reicht f374r die Eintragung des Eigentums der Beteiligten zu 2 aus. Weiterer Nachweise bedarf es insoweit ebenfalls nicht. 15 aa) Das ist allerdings in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. 16 (1) Eine Ansicht verneint die Nachweiseignung einer Erkl344rung der Ge-sellschafter 374ber die rechtlichen Verh344ltnisse der GbR. Existenz und Identit344t der Gesellschaft sowie die Vertretungsberechtigung der handelnden Personen seien in der Form des 247 29 GBO nachzuweisen. Dieser Nachweis k366nne durch eine in dem notariellen Kaufvertrag enthaltene Erkl344rung der f374r die GbR Han-delnden nicht gef374hrt werden, da dieser lediglich die Abgabe der Erkl344rung, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit beweise (z. B. OLG M374nchen, ZIP 2010, 1496, 1497; OLG N374rnberg, ZIP 2010, 1344, 1345; OLG Hamm, ZIP 2010, 17 - 9 - 2245, 2247; OLG Rostock, NotBZ 2011, 64, 66; OLG K366ln, FGPrax 2011, 13, 16; KG, Rpfleger 2011, 200 f.; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 W 176/10, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. April 2011 - 11 Wx 127/10, juris; Bestelmeyer, Rpfleger 2010, 169, 182; Heinze, ZNotP 2010, 409, 414 [gro337z374giger RNotZ 2010, 289, 303]; Lautner, DNotZ 2009, 650, 658; ders., MittBayNot 2010, 286, 289; ders., MittBayNot 2011, 32, 33; Demharter, EWiR 2010, 489, 490; Schneider, ZfIR 2010, 728, 729; wohl auch H374gel/Knobloch, DB 2010, 2433, 2436). (2) Eine zweite Auffassung geht ebenfalls von der Anwendbarkeit der Regelung des 247 29 GBO aus. Sie meint aber in Anlehnung an die Grunds344tze zur Vollmachtsbest344tigung, dass eine anl344sslich der Beurkundung des Kaufver-trags erteilte Best344tigung der Existenz, des Gesellschafterbestands und der Vertretungsverh344ltnisse der GbR durch die f374r sie Handelnden regelm344337ig aus-reichend sei, um die Eintragungsvoraussetzungen in der gebotenen Form nachzuweisen (z. B. OLG Saarbr374cken, DNotZ 2010, 301, 303; OLG Olden-burg, ZIP 2010, 1846 f.; OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 166, 168; OLG Dresden, NotBZ 2010, 463, 464; H374gel/Reetz, GBO, 2. Aufl., 247 47 Rn. 112; Al-bers, ZfIR 2010, 705, 708; B366ttcher, ZfIR 2009, 613, 618; ders., NJW 2010, 1647, 1655; ders., ZNotP 2010, 173, 176 f.; ders., AnwBl. 2011, 1, 5; ders., NJW 2011, 822, 830; Krau337, Immobilienkaufvertr344ge in der Praxis, 4. Aufl., Rn. 286 [strenger aber notar 2009, 429, 437 und notar 2010, 360, 363]; Miras, DStR 2010, 604, 608; Werner, MDR 2010, 721, 723; Zimmer, ZfIR 2010, 332 f.; wohl auch B366hringer, NotBZ 2009, 86, 88 f.; Weimer, NotBZ 2010, 195, 196). 18 (3) Demgegen374ber h344lt Reymann (ZNotP 2011, 84, 101 ff.) einen in der Form des 247 29 GBO zu f374hrenden Nachweis der rechtlichen Verh344ltnisse der GbR nicht f374r erforderlich (im Ergebnis ebenso Ruhwinkel, DNotZ 2010, 304, 305; ders., MittBayNot 2009, 177, 180; ders., MittBayNot 2009, 421, 424). Zwar 19 - 10 - m374ssten die f374r die Gesellschaft handelnden Personen bei der Auflassung Er-kl344rungen zur Existenz, Identit344t und Vertretung der GbR abgeben. Ein Nach-weis, dass diese Angaben richtig sind, k366nne das Grundbuchamt aber grund-s344tzlich nicht verlangen. Das sei eine Folge der Regelung des 247 47 Abs. 2 GBO, auf Grund derer das Recht der GbR grundbuchrechtlich durch die Gesell-schafter 204mediatisiert223 werde, weshalb es eines auf die GbR bezogenen Nach-weises nicht bed374rfe. Anders sei es nur dann, wenn hinreichende Anhaltspunk-te f374r das Unrichtigwerden des Grundbuchs vorl344gen. bb) Der Senat h344lt diese Auffassung f374r richtig. Aus der systematischen Stellung des 247 47 Abs. 2 Satz 1 GBO und dem von dem Gesetzgeber mit der Schaffung der Vorschrift verfolgten Zweck ergeben sich - auch in dem hier ma337geblichen Anwendungsbereich des 247 20 GBO - Nachweiserleichterungen f374r die Eintragung von Rechten einer GbR. 20 (1) Der Gesetzgeber hat durch die im Rahmen des ERVGBG vorge-nommenen 304nderungen der Grundbuchordnung betreffend solche Eintragun-gen an die Rechtslage vor der Anerkennung der Rechtsf344higkeit der GbR an-gekn374pft. Seinerzeit erfolgten sie auf der Grundlage des 247 47 GBO aF durch die Eintragung der Gesellschafter als den materiell-rechtlich Berechtigten mit einem das Gesellschaftsverh344ltnis kennzeichnenden Zusatz (vgl. etwa BGH, Urteil vom 2. Mai 1966 - II ZR 219/63, BGHZ 45, 338, 348; BayObLG, Rpfleger 1985, 353, 354; Demharter, aaO, 247 19 Rn. 108; Meikel/B366hringer, GBO, 10. Aufl., 247 47 Rn. 203). Ein Nachweis, dass die in der notariell beurkundeten Auflassung (247 925 BGB) enthaltenen Angaben zu der GbR zutreffen, musste nicht erbracht werden. Denn im Anwendungsbereich des 247 47 aF GBO unterlag die Frage, ob das behauptete Gesellschafts- oder sonstige Gemeinschaftsverh344ltnis bestand und ob es den mitgeteilten Inhalt hatte, grunds344tzlich keiner Nachpr374fung durch das Grundbuchamt (vgl. OLG Karlsruhe, Rpfleger 1994, 248; Demharter, aaO, 21 - 11 - 247 47 Rn. 13; G374the/Triebel, GBO, 6. Aufl., 247 47 Rn. 12; Meikel/B366hringer, aaO, 247 47 Rn. 261; Sch366ner/St366ber, aaO, Rn. 254). Ausreichend f374r die Eintragung war die Erkl344rung der Gesellschafter, sofern dem Grundbuchamt nicht deren Unrichtigkeit bekannt war. Das hat seinen Grund darin, dass 247 47 GBO aF - ebenso wie 247 47 Abs. 1 GBO - nicht die Voraussetzungen, sondern den Inhalt der Eintragung betrifft, weshalb 247 29 GBO insoweit keine Anwendung findet (vgl. G374the/Triebel, aaO; Reymann, ZNotP 2011, 83, 102). (2) Hieran hat sich durch die Einf374gung des 247 47 Abs. 2 GBO nichts ge-344ndert. 22 (a) Die Vorschrift betrifft als Sonderfall der in 247 47 Abs. 1 GBO geregel-ten Eintragung eines gemeinschaftlichen Rechts ebenfalls nur den Inhalt der Grundbucheintragung, nicht ihre Voraussetzungen. Eine Regelung dazu, wel-che Nachweise erbracht werden m374ssen, damit das Recht der GbR eingetra-gen werden kann, enth344lt die Vorschrift nicht. Sie w344re zudem systematisch im Zusammenhang mit den Regelungen 374ber die Voraussetzungen einer Eintra-gung (247247 19 ff. GBO) und deren Nachweis (247247 29 ff. GBO) anzusiedeln gewe-sen. Dort fehlt sie jedoch. 23 (b) Ausweislich der Materialien zum ERVGBG soll mit der Regelung in 247 47 Abs. 2 Satz 1 GBO die Eintragung aller Gesellschafter zur bestimmten Be-zeichnung des Berechtigten grundbuchverfahrensrechtlich erforderlich, aber auch ausreichend sein; die Vorschrift soll insbesondere verhindern, dass die GbR nach der Anerkennung ihrer Grundbuchf344higkeit allein unter ihrem Namen, also ohne Eintragung der Gesellschafter eingetragen werden kann, weil Exis-tenz, ordnungsgem344337e Vertretung und Identit344t der nur unter ihrem Namen eingetragenen GbR sich oftmals nicht in der Form des 247 29 GBO nachweisen lassen (Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 16/13437 S. 24 li. Sp.). Durch die 24 - 12 - Regelung in 247 47 Abs. 2 Satz 1 GBO sollen mithin ansonsten, n344mlich bei der Eintragung der GbR nur unter ihrem Namen, gegen374ber dem Grundbuchamt zu f374hrende Nachweise entbehrlich werden. Obwohl es inhaltlich nicht um eine Frage des Gemeinschaftsverh344ltnisses geht, hat sich der Gesetzgeber f374r eine dem entsprechende Behandlung entschieden, um das von ihm vorrangig ver-folgte Ziel zu erreichen, dass die GbR grundbuchverfahrensrechtlich im We-sentlichen weiterhin so behandelt werden kann wie vor der Anerkennung ihrer Rechtsf344higkeit (so Beschlussempfehlung aaO, S. 24 re. Sp.). (c) Dem widerspricht es nicht, dass der Senat in seinem Beschluss vom 4. Dezember 2008 (V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 114 Rn. 24 f.) die Notwendig-keit eines Nachweises des Gesellschafterbestands sowie der Vertretungsver-h344ltnisse f374r m366glich erachtet hat. Die Entscheidung betraf die Rechtslage vor dem Inkrafttreten des ERVGBG. Danach war die GbR auf Grund ihrer Rechts-f344higkeit grunds344tzlich unter der gew344hlten Bezeichnung in das Grundbuch ein-zutragen (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, aaO, S. 112 Rn. 20). Dem ist der Gesetzgeber indes nicht gefolgt. Er hat sich durch die Ein-f374gung des 247 47 Abs. 2 Satz 1 GBO f374r eine L366sung entschieden, die einerseits der - mit der Rechtsf344higkeit notwendig einhergehenden (vgl. Kr374ger, NZG 2010, 801, 802) - Grundbuchf344higkeit der GbR Rechnung tr344gt. Andererseits soll aber das dingliche Recht der Gesellschaft grundbuchrechtlich durch die Gesellschafter vermittelt werden. Damit l344sst sich das Erfordernis eines auf die rechtlichen Verh344ltnisse der GbR bezogenen und in der Form des 247 29 GBO zu f374hrenden Nachweises nicht vereinbaren. Zur Anforderung eines solchen Nachweises besteht vielmehr nur dann Veranlassung, wenn das Grundbuchamt 374ber konkrete Anhaltspunkte verf374gt, dass das Grundbuch durch die beantragte Eintragung unrichtig w374rde; die theoretische M366glichkeit, dass der Gesell-schaftsvertrag jederzeit - auch m374ndlich - abge344ndert werden kann, ist hierf374r 25 - 13 - aber nicht ausreichend (Reymann, ZNotP 2011, 84, 103; 344hnlich Ruhwinkel, MittBayNot 2009, 421, 424 f.). 26 (d) Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil materiell-rechtlich die GbR - und nicht die Gesellschafter in ihrer gesamth344nde-rischen Verbundenheit - das Grundeigentum erwirbt. Materielles Recht und Grundbuchverfahrensrecht sind jeweils selbst344ndige Rechtsgebiete und k366nnen in ihren Voraussetzungen und Rechtswirkungen unterschiedlich ausgestaltet sein (vgl. Meikel/B366ttcher, aaO, Einl. B Rn. 5). Es stand dem Gesetzgeber da-her frei, die gem344337 247 873 Abs. 1 BGB zu dem materiellen Rechtserwerb der GbR erforderliche Eintragung in das Grundbuch verfahrensrechtlich nicht an die Bezeichnung der Gesellschaft, sondern an die Benennung der Gesellschafter anzukn374pfen und so von der materiellen Berechtigung abzuweichen (vgl. Rey-mann, ZNotP 2011, 83, 107). 3. Da es somit an dem von dem Beschwerdegericht angenommenen rechtlichen Hindernis f374r die Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 2 fehlt, h344tte auch der damit gem344337 247 16 Abs. 2 GBO verbundene Antrag auf L366schung der Auflassungsvormerkung aus diesem Grund nicht zur374ckgewiesen werden d374rfen. 27 4. Gleiches gilt f374r den Antrag auf Eintragung der zugunsten der Beteilig-ten zu 3 bestellten Buchgrundschuld, ohne dass es darauf ankommt, ob inso-weit - wie die Beteiligte zu 2 geltend macht - bereits keine Verbindung mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung besteht. Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts fehlt es nicht an einer wirksamen Bewilligung (247 19 GBO) des Grundpfandrechts durch die Beteiligte zu 1. Diese ist bei der am 12. November 2009 beurkundeten Bestellung der Buchgrundschuld durch J. S. und Dr. M. S. vertreten worden, die hierbei als Gesell- 28 - 14 - schafter der Beteiligten zu 2 gehandelt haben. Die f374r den Nachweis der Vertre-tungsmacht einzuhaltende Form des 247 29 GBO (vgl. BayObLG, MittBayNot 1980, 152; KG, OLGZ 1985, 184, 185; Demharter, aaO, 247 19 Rn. 77) ist ge-wahrt. Denn Grundlage der Vertretung war die im Rahmen des notariellen Kaufvertrags vom 16. Oktober 2009 erteilte Belastungsvollmacht. Diese lautet zwar auf die Beteiligte zu 2. Sie ist aber bei verst344ndiger W374rdigung - im Hin-blick darauf, dass weitere Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, auch durch den Senat (vgl. Urteil vom 14. Dezember 1990 - V ZR 223/89, NJW 1991, 1180, 1181 mwN f374r die Revision) - dahingehend auszulegen, dass daneben auch deren in dem Kaufvertrag benannte Gesellschafter gemeinschaftlich zu einer Vertretung der Beteiligten zu 1 berechtigt sein sollen. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Ge-genstandswerts beruht auf 247 131 Abs. 4 i.V.m. 247 30 Abs. 1 KostO. 29 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 17.05.2010 - 41A BW 24502-11 - KG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2010 - 1 W 277/10 -
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