BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 1 94 /1 3 vom 2 5 . September 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 5 . September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Sch midt - Räntsch und die Richter Dr. Czub , Dr. Roth und Dr. Kazele beschlossen: Dem Betroffenen wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Ve r- fahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wasse r- mann bewilligt. Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, d ass der Beschluss des Landgerichts Hamburg 29 . Zivilkammer vom 3. Dezember 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in den Rechtsmitteli nstanzen nicht erh o- ben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwend i- gen Auslagen des Betroffenen in den Rechtsmittelin stanzen we r- den der Freien und Hansestadt Hamburg auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: Die Haftanordnung des Landgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvol l- zugsanstalt Billwerder und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Sat z 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. zur Justizvollzugsanstalt Fran k- 1 - 3 - furt am Main I : Senat, Beschluss vom 17. September 2014 V ZB 56/14 zur Veröffentlichung bestimmt). Dass der Be troffene als Unionsbürger nicht von dem Anwendungsbereich der Richtlinie unmittelbar erfasst wird, weil diese nur die Rückführung von Drittstaatsangehörigen regelt, führt zu keiner anderen B e- urteilung. Denn es ist nicht gerechtfertigt, früheren Drittstaats angehörigen, die jetzt Unionsbürger sind, bei de r Anordnung von Abschiebungshaft soweit d i e- se überhaupt zulässig ist einen geringeren Schutzstandard als Drittstaatsa n- gehörigen zuzubilligen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamF G). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Roth Kazele Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2013 - 219h XIV 206/1 3 - LG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2013 - 329 T 31/13 -
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