BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 195/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 25. Oktober 2005 auf-gehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.000 200. Gr374nde: I. Die Kl344ger sind Eigent374mer, die Beklagten Besitzer des im Grundbuch von R. Blatt Nr. 2 eingetragenen Grundst374cks. Das 58 qm gro337e Grundst374ck grenzt an das mit einem Wohnhaus bebaute Grundst374ck der Be-klagten. Diese nutzen das Grundst374ck der Kl344ger als Zugang zu dem hinter ih-rem Wohnhaus auf ihrem Grundst374ck gelegenen Hof. 1 - 3 - Die Kl344ger verlangen die Herausgabe ihres Grundst374cks. Die Beklagten haben im Wege der Hilfswiderklage beantragt, die Kl344ger zu verurteilen, die Eintragung einer Dienstbarkeit an dem herausverlangten Grundst374ck zu bewilli-gen, aufgrund deren die jeweiligen Eigent374mer des Grundst374cks der Beklagten berechtigt seien, das Grundst374ck der Kl344ger nach n344herer Ma337gabe zu bege-hen und zu befahren. 2 Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abwei-sung der Klage und hilfsweise die Verurteilung der Kl344ger gem344337 der Widerkla-ge erstreben, als unzul344ssig verworfen, weil der Wert des geltend gemachten Beschwerdegegenstands 600 200 nicht 374bersteige. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochte-nen Beschlusses erreichen und ihre Berufung weiter verfolgen m366chten. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist zul344ssig und begr374ndet. 4 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und im 334brigen zul344ssig, weil die Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfor-dert (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Durch das Verfahren des Berufungsgerichts wird der Anspruch der Beklagten auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt (Senat BGHZ 151, 221, 226; 154, 288, 296 f). Hierauf be-ruht die angefochtene Entscheidung (BGHZ 151, 221, 227). 5 - 4 - a) Das Berufungsgericht bemisst das Interesse der Beklagten an der Abweisung der Klage entsprechend dem Wert des Grundst374cks der Kl344ger mit 464 200 (8 200/qm). Es meint, im Hinblick auf die Widerklage sei dieser Betrag um 96 200 auf 560 200 zu erh366hen. Das ergebe sich daraus, dass die Beklagten mit der hilfsweise erhobenen Widerklage erstrebten, auf Dauer von dem Grundst374ck der Kl344ger aus den 12 qm gro337en Hof hinter ihrem Wohnhaus auf ihrem Grund-st374ck zu erreichen. Pro Quadratmeter gehe der Wert der Hoffl344che nicht 374ber den Wert des Grundst374cks der Kl344ger hinaus. 6 b) Das h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 7 Die Beschwer der Beklagten wird von der Summe der Werte der Antr344ge bestimmt, 374ber die zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist (BGH, Beschl. v. 22. Sept. 1988, III ZR 103/88, BGHR ZPO 247 546 Abs. 2 Satz 2 "Klage und Widerklage 1"; Urt. v. 28. September 1994, XII ZR 50/94, NJW 1994, 3292; OLG K366ln JurB374ro 1990, 246 mit Anm. M374mmler; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., 247 511 Rdn. 30; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO, 25. Aufl., 247 511 Rdn. 22). Die Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung zur Herausgabe des Grundst374cks der Kl344ger hat das Berufungsgericht gem344337 247 6 ZPO zutreffend nach dem Wert des herauszugebenden Grundst374cks mit 464 200 angenommen. Hiergegen erhebt die Beschwerde keine Einwendungen. Rechtsfehler sind auch nicht ersichtlich. 8 Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Bemessung des mit der Widerklage ver-folgten Anspruchs nach dem Wert der Hoffl344che des Grundst374cks der Beklag-ten. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist insoweit nach 247 7 ZPO zu bestimmen. Hierbei kommt es nicht nur auf die Zug344nglichkeit der Hoffl344che an, sondern auf den Wert, den der Zugang zu dieser Fl344che 374ber das Grundst374ck 9 - 5 - der Kl344ger f374r das Grundst374ck der Beklagten unter Einbeziehung des auf die-sem errichteten Geb344udes hat. Hierzu haben die Beklagten vorgetragen, sie seien zur Versorgung ihres Wohnhauses mit Heizmaterial und zur Entsorgung des M374lls auf den Zugang zu dem Hof 374ber das Grundst374ck der Kl344ger ange-wiesen, andernfalls sie Holz, Briketts und M374ll durch ihre Wohnung auf den Hof bzw. wieder zur374ck tragen m374ssten. Zu diesem Vorbringen der Beklagten ent-h344lt die Entscheidung des Berufungsgerichts keine Ausf374hrungen. Das rechtfer-tigt im Zusammenhang mit der Tatsache, dass der Vortrag der Beklagten in dem kurzen letzten Absatz des Schriftsatzes ihres Prozessbevollm344chtigten vom 21. Oktober 2005 erfolgt und nicht weiter ausgef374hrt ist, den Schluss, dass dieses Vorbringen von dem Berufungsgericht 374bersehen und damit der An-spruch der Beklagten auf die Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs verletzt wor-den ist. - 6 - 2. Ber374cksichtigt man den Wert des Zugangs zu dem Hof 374ber das Grundst374ck der Kl344ger auch bei der Bestimmung des Wohnwertes des Hauses der Beklagten, wird der zur Zul344ssigkeit der Berufung notwendige Wert des Be-schwerdegegenstands im Sinne von 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO 374berschritten. Der Senat sch344tzt diesen Wert auf insgesamt 1.000 200. 10 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Sangerhausen, Entscheidung vom 17.08.2005 - 1 C 157/03 (II) - LG Halle, Entscheidung vom 25.10.2005 - 1 S 153/05 -
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