BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 195/12 vom 12. September 201 3 in de m Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG § 59 Abs. 1; AnfG § 11 Abs. 1 Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem Gru n d- stück gegenüber einem nachrangigen Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch zu machen, kann dieser in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorg e- hende Recht abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht in das geringste Gebot au f- genommen wird. Einer Zustimmu ng des Anfechtungsgegners bedarf es nicht. BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZB 195/12 - LG Flensburg AG Flensburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2013 durch die Vorsi tzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter D r. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 22. Oktober 2012 und der Beschluss des Amtsgericht s Flensburg vom 15. Juni 2012 aufgehoben. Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 15. Juni 2012 abgegebene Meistgebot der Beteiligten zu 3 wird versagt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Vertretung der Gläubigerin e- Gründe: I. Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2010 aufgrund dinglicher und persönlicher Ansprüch e die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grun d- besitzes des Schuldners an. Auf dem Grundstück lastet ein zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners bestellter lebenslanger, unentgeltlicher Nießbrauch, der am 14. März 2008 in 1 2 - 3 - das G rundbuch eingetragen worden ist. Für die Gläubigerin wurde am 9. April 2009 Auf eine von der Gläubigerin auf § 4, § 11 AnfG gestützte Klage wurde die Nießbrauchsberechtigte am 25. November 2011 verurteilt, von dem zu ihren Gunsten auf dem obigen Grundbesitz eingetrage nen Nießbrauch der Gläubig e- rin gegenüber keinen Gebrauch zu machen und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubig e- rin bis zum Betrag von deren Forderung einzuwilligen. Das Urteil ist rechtskrä f- t ig. Für den auf den 23. März 2012 bestimmten Versteigerungstermin bea n- tragte die Gläubigerin, die Versteigerungsbedingungen gemäß § 59 ZVG d a- hingehend abzuändern, dass die Nießbrauchsberechtigte sich ihr gegenüber nicht auf den Nießbrauch berufen dürfe u nd in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubig e- rin bis zu dem Betrag in Höhe ihrer Forderung einzuwilligen habe. Im Versteigerungstermin ordnete das Amtsgericht die Ausbietung in Form eines Dop pelausgebots an, wobei zum einen der Nießbrauch nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollte und mit einem ß- brauch nicht bestehen bleiben und mit einem Betra e- ringste Bargebot aufgenommen werden. Gebote wurden in diesem Versteig e- rungstermin nicht abgegeben, so dass das Verfahren einstweilen eingestellt wurde. Auf Antrag der Gläubigerin wurde das Verfahren fortgesetzt und ein Ve r- steiger ungstermin auf den 15. Juni 2012 bestimmt. Die Gläubigerin beantragte in der Folge abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend, dass von 3 4 5 - 4 - einem Erlöschen des Nießbrauchs auszugehen und dieser nicht in das gering s- te Gebot aufzunehmen sei. Das Amtsge richt wies den Antrag im Versteigerungstermin zurück. Es setzte das geringste Gebot in der Weise fest, dass der Nießbrauch als best e- wurde. Die Nießbrauchsberechtigte blieb im Versteigerungstermin Meistbiete n- de mit einem Bargebot von 11.20 Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht der Meistbiete n- den den Zuschlag zu den Versteigerungsbedingungen erteilt. Die sofortige B e- schwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zug e- lassenen Rechtsbeschwerde will sie die Versagung des Zuschlags erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe dem A n- trag der Gläubigerin auf abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen zu Recht nicht entsprochen. Das Erlösc hen des Nießbrauchs beeinträchtige die Interessen der Nießbrauchsberechtigten. Deren Zustimmung habe nicht vorgelegen; sie sei auch nicht entbehrlich gew e- sen. Das von der Gläubigerin erstrittene Anfechtungsurteil enthalte keine Veru r- teilung zur Zustimmung zur Löschung des Nießbrauchs. Der auf eine Löschung des Nießbrauchs gerichtete Abweichungsantrag gehe somit in seinen Wirku n- gen über das Anfechtungsurteil hinaus. Mangels anderweitiger Abweichungsa n- träge sei die Zwangsversteigerung daher mit dem nach den g esetzlichen Ve r- steigerungsbedingungen ermittelten geringsten Gebot durchzuführen gewesen. Hinsichtlich der Umsetzung des Anfechtungsurteils sei die Gläubigerin auf das Verteilungsverfahren zu verweisen. Im Verhältnis zu ihr sei der Nießbrauch als 6 7 8 - 5 - nicht bes tehend anzusehen, weshalb die Nießbrauchsberechtigte zur Zahlung des im Zuschlagsbeschluss festgesetzten Zuzahlungsbetrages verpflichtet sei. III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerd e ist begründet. Das Beschwerdeg e- richt hat die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichtete Beschwerde der Gläubigerin rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt ein Zuschlagsversagungsgrund vor, weil das Amtsg e- ri cht dem Verlangen der Gläubigerin auf abweichende Feststellung der Verste i- gerungsbedingungen nicht entsprochen hat. 1. Nach § 83 Nr. 1 ZVG ist der Zuschlag u.a. zu versagen, wenn eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteig e- rungsbedingungen verletzt ist. Hierunter sind die in §§ 44 bis 65 ZVG enthalt e- nen Regelungen zu verstehen. Nach § 59 ZVG kann jeder Beteiligter späte s- tens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlich en Vorschriften abweichende Feststellung des gering s- ten Gebots und der Versteigerungsbestimmungen verlangen. 2. Dem auf dieser Grundlage gestellten Antrag der Gläubigerin, den der zugunsten der Ehefrau des Schuldners bestellten Nießbrauch bei der Festst e l- lung des geringsten Gebots abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht zu berüc k- sichtigen, hätte ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Berechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 3 ZVG) entsprochen werden müssen. a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aner kannt, dass der Anfechtungsgläubiger jedenfalls als Beteiligter (§ 9 ZVG) eine Änderung der Versteigerungsbedingungen nach § 59 ZVG verlangen kann, wenn das a n- 9 10 11 12 - 6 - fechtbar erlangte Recht wie hier nach § 44 Abs. 1 ZVG in das geringste G e- bot fällt und es des halb nach § 52 Abs. 1 ZVG bestehen bleibt (BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 325 f.). Durch die Verurteilung des Anfechtungsgegners, von dem anfechtbar erworbenen Recht gegenüber dem Anfechtungsgegner keinen Gebrauch zu machen, so ll die Zugriffslage wiede r- hergestellt werden, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestehen würde (BGH, Urteil vom 11. Juli 1996 IX ZR 226/94, NJW 1996, 3147 unter II.1.). Ohne die Einräumung des Nießbrauchs wären der Sicherungshypothek der Gläubigeri n keine Rechte der Ehefrau des Schuldners vorgegangen. Die Glä u- bigerin kann daher verlangen, dass der Nießbrauch bei der Aufstellung des g e- ringsten Gebots wie ein ihrer Sicherungshypothek im Rang nachgehendes Recht behandelt und daher nicht in das geringst e Gebot aufgenommen wird. Die damit einhergehende Beeinträchtigung der Nießbrauchsberechtigten steht entsprechenden abweichenden Versteigerungsbedingungen nicht entgegen. Denn aus der Verurteilung, von dem anfechtbar erworbenen Recht keinen G e- brauch zu mac hen, folgt ihre Verpflichtung, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich sind, um dem Recht der Gläubigerin den Vorrang einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 IX ZR 81/94, aaO, S. 326 zu c). Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht daraus, dass die Nießbrauchsberechtigte nicht zur Abgabe einer auf die Aufhebung ihres Rechts zielenden Willenserklärung (§ 875 Abs. 1 BGB, § 894 ZPO) verurteilt worden ist. Richtig ist zwar, dass die Gläubigerin weder die L ö- schung des Nießbrauchs verlangen noch beanspruchen kann, dass dieser in dem Zwangsversteigerungsverfahren als nicht bestehend behandelt wird. A n- dernfalls könnten nämlich auch Dritte, etwa andere Gläubiger des Schuldners oder nachrangige Grundpfandgläubiger, von der Gläubigeranfechtung profiti e- ren. Deren Folgen dürfen nach Art und Umfang aber nicht weiter gehen, also 13 - 7 - zur Befriedigung gerade des anfechtenden Gläubigers erforderlich ist (vgl. n ä- her BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 IX ZR 81/94, aaO, 324). Letzteres wird jedoch erreicht, wenn der Nießbrauch als (zunächst) for t- bestehendes, der Sicherungshypothek der Gläubigerin aber im Rang nachg e- hendes Recht behandelt wird. Insbesondere steht der Nießbrauchsberechtigten damit die Möglichkeit zu, das ihr vorgehende Re cht abzulösen (§ 268 Abs. 1 BGB). Macht sie davon keinen Gebrauch, muss sie es wie jeder Rechtsinhaber hinnehmen, dass es erlischt, wenn ein im Rang vorgehender Gläubiger die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreibt (§ 44 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZVG), und dass an die Stelle des Rechts der Anspruch auf Ersatz des Wertes aus dem Versteigerungserlös tritt (§ 92 Abs. 1 ZVG). Die Verfahrensweise des Vollstreckungsgerichts führt demgegenüber dazu, dass der Nießbrauch als bestehen bleibendes Recht viele Interes senten vom Bieten abhält und damit ein Zugriffshindernis bildet (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 1995 IX ZR 81/94, BGHZ 130, 314, 323). Die Festsetzung eines Z u- zahlungsbetrages (§ 50 Abs. 1 ZVG) für den Fall, dass das Recht nicht best e- hen sollte, ändert da ran nichts, da der Nießbrauch nur im Verhältnis zur Anfec h- tungsgegnerin (Nießbrauchberechtigte), nicht aber im Verhältnis zu Dritten als nicht bestehend behandelt werden könnte. Dass die Zwangsversteigerung (nur) im Fall eines Gebots des Anfechtungsgegners eine realistische Aussicht auf Befriedigung des Gläubigers bietet, reicht nicht, um das durch die anfechtbare Handlung geschaffene Zugriffshindernis als beseitigt anzusehen. b) Der Berücksichtigung des Abweichungsverlangens der Gläubigerin stand nicht entgegen, dass sich ihr Antrag nicht darauf beschränkte, den Nie ß- brauch nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, sondern dass weitergehend 14 15 16 - 8 - den vorstehenden Ausführungen, wonach der Nießbrauch lediglich als dem Recht der Gläubigerin nachgehend zu behandeln ist, zwar unzutreffend. Der Antrag auf Feststellung abweichender Versteigerungsbedingungen ist aber wie jede Prozess - oder Verfahrenserklärung der Auslegung zugänglich; dabei ist i m Zweifel davon auszugehen, dass der Erklärende das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seiner recht verstand e- nen Interessenlage entspricht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 19. Oktober 2010 V ZB 91/06, NJW 2007, 769 , 770 mwN). Danach war das Abweichungsve r- langen der Gläubigerin bei verständiger Würdigung des Rechtsschutzziels der Gläubigerin dahin auszulegen, dass der Nießbrauch als nachrangiges Recht zu behandeln und als solches nicht in das geringste Gebot aufgenom men werden sollte. Hätte das Vollstreckungsgericht eine solche Auslegung nicht für möglich erachtet, wäre es nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen, der Gläubigerin einen rechtlichen Hinweis zu geben, der einen sachgerechten Antrag ermöglicht hätte (vgl. zur Hinweispflicht des Vollstreckungsgerichts: BVerfG, NJW - RR 2012, 302, 304 Rn. 28). IV. 1. Der angefochtene Beschluss hat somit keinen Bestand; er ist aufz u- heben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5 ZPO). Deshalb ist auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin der Zuschlagsbeschluss des Amtsg e- richts ebenfalls aufzuheben und nach § 83 Nr. 1 ZVG der Beteiligten zu 3 der Zuschlag zu versagen. 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 V ZB 94/10, NJW - RR 2010, 1458 f.). Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich für die Gerichtskosten gemäß § 47 17 18 - 9 - Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags. Dieser wiederum entsp richt nach § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG dem Meistgebot des Erstehers. Das Meistgebot ist auch für die anwaltliche Vertretung der Meistbietenden maßgeblich. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit der Bevollmächtigten der Gläubigerin bemisst sich gemäß § 26 Nr. 1 RVG nach dem Wert des ihr zustehenden Rechts. Für die Bevollmächtigten des Schuldners ist nach § 26 Nr. 2 RVG der Wert des G e- genstands der Zwangsversteigerung maßgebend. Hierbei ist von dem Ve r- rauchs Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 15.06.2012 - 50 K 5/10 - LG Flensburg, Entscheidung vom 22.10.2012 - 5 T 163/12 -
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