BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 196/13 vom 30. Oktober 2014 in de r Notarkostensache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin nen Dr. B rückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Mitwirkung der Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S . begründet keine Besorgnis der Befangenheit. Gründe: I. Mit dienstlicher Äußerung vom 15. Oktober 2014 hat die Richter in am Bundesgerichtshof Prof. Dr. S . angezeigt, dass der Kostengläub i- ger im Jahr 1999 die Teilungserklärung der Reihenhausanlage, in welcher die Richterin wohnt, und den Kaufvertrag über ihre Einheit beurkundet habe und dass es im Zusa mmenhang damit zwischen ihr und dem Kostengläubiger zu erheblichem Streit gekommen sei. Deshalb könne der Kostengläubiger sie für befangen halten. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben e r- klärt, dass aus ihrer Sicht kein Anlass für eine Befangenheit der Richterin b e- steht. II. 1 2 - 3 - Der Senat hat gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 FamFG, § 48 Alt. 1 ZPO in Ve r- bindung mit § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 ZPO darüber zu entscheiden, ob ein Grund besteht, der die Besorgnis der Befangenheit begründet. Da s ist zu ve r- neinen. 1. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände A n- lass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. März 2012 V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 R n. 10 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die au f- gezeigten Umstände geeignet sind, der Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von R ichtern bezw e- cken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreing e- nommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. Senat, Beschluss vom 15. März 2012 V ZB 102/11, aaO). 2. Au sgehend von diesen Grundsätzen begründet die Mitwirkung der R ichterin in dem vorliegenden Verfahren nicht die Besorgnis der Befangenheit . a) Sämtliche Bete iligte haben erklärt, sie sähen kein en Anlass für eine Befangenheit der Richterin. Diese selbst hat angeführt, dass sie seit den Vo r- gängen aus dem Jahr 1999 mit dem Kostengläubiger keinen Kontakt mehr h a- be, die Vorgänge für sie sachlich und emotional seit langem abgeschlossen seien und sie der vorliegenden Sache u nvoreingenommen gegenüberstehe. 3 4 5 6 7 - 4 - b) Bei dieser Sachlage liefe die Bejahung einer Besorgnis der Befa nge n- heit auf die Entziehung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) hinaus (vgl. OLG Brandenburg, OLGR 2009, 307, 308). Stresemann Lemke Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10 .10.2012 - 82 OH 45, 46 + 49/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2013 - 9 W 140 - 142/12 -
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