BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 197/10 vom 19. Mai 2011 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 32 Abs. 1; GBO § 38 Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum ein er Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 197/10 - OLG Frankfurt/Main AG Weilburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a m Main vom 22. Juni 2010 wird auf Kosten der Antragstellerinnen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens beträgt 3.000 Gründe: I. Die Antragstellerinnen sind zusammen mit P. K. in Erbeng e- meinschaft als Eigentümer zu ½ im Grundbuch des im Eingang dieses B e- schlusses genannten Grundstücks eingetragen. Die Eintragung erfolgte in A b- teilung I unter der laufenden Nr. 2a (Antragstellerin zu 1), Nr. 2b (P. K. ) und Nr. 2c (Antragstellerin zu 2). Über das Vermögen von P. K. wurde Anfang 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet. Auf Ersuchen des Insolvenzge richts wurde zunächst in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen: "Nur lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2b. Die "Die Zwangsversteigerung ist angeordnet" gerötet und in Abteilung I I unter Ve r- 1 2 - 3 - änderungen eingetragen: "Über das Vermögen des Eigentümers ist das Inso l- Die Antragstellerinnen haben zunächst beantragt, das Grundbuch so zu berichtigen, dass der Insolvenzvermerk mit ausdrücklichem Bezug auf den Sc huldner P. K. eingetragen ist. Hieran haben sie auch nach dem Hinweis des Grundbuchamts festgehalten, dass der Insolvenzvermerk wie folgt eingetragen und zu lesen sei: "Nur lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2b: Über das Vermögen des Eigent Das Grundbuchamt hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerinnen beantragt haben, den I n- solvenzvermerk insgesamt aus dem Grundbuch zu löschen, ist erfolgl os gebli e- ben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen sie diesen Antrag we i- ter. II. Das Beschwerdegericht meint, der Insolvenzvermerk sei zu Recht in das Grundbuch eingetragen worden. Nach Sinn und Zweck von § 32 Abs. 1 InsO sei bei gesamthänder isch gebundenem Eigentum ein Insolvenzvermerk auch dann einzutragen, wenn das Insolvenzverfahren nur einen der Mitberechtigten betreffe. Dass sich der Vermerk nur auf P. K. und nicht auf die übr i- gen Eigentümer beziehe, sei dem Grundbuch hinr eichend deutlich zu entne h- men. 3 4 5 - 4 - III. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht von der Zulässigkeit der Ers t- beschwerde aus. Die Vorschrift des § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO, nach der die B e- schwerde gegen eine Eintragung unzulässig ist, steht ihr nicht entgegen, denn sie findet keine Anwendung, wenn eine Eintragung berichtigt werden soll, die nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnimmt (Senat, Beschluss vom 28. September 1989 - V ZB 17/88, BGHZ 108, 372, 375). So verhält es sich bei einem Insolvenzvermerk nach § 32 InsO; dieser führt zu einer Grun d- buchsperre, hat also lediglich negative Wirkung (vgl. KEHE/Keller, Grundbuc h- recht, 6. Aufl., Einl J 18 sowie OLG Zweibrücken, Rpfleger 1990, 87 für ein en Konkursvermerk und BayObLG, Rpfleger 1997, 101 für einen Zwangsversteig e- rungsvermerk). 2. Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht ferner an, dass ein I n- solvenzvermerk gemäß § 32 Abs. 1 InsO auch dann in das Grundbuch einz u- tragen ist, wenn das Gr undstück (teilweise) im Eigentum einer - nicht rechtsf ä- higen (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - VIII ZB 94/05, NJW 2006, 3715) - Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Verm ö- gen eines der Miterben eröffnet wird. a) Zwar ist die V orschrift des § 32 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wonach die Eröf f- nung des Insolvenzverfahrens bei Grundstücken, als deren Eigentümer der Schuldner eingetragen ist, in das Grundbuch aufzunehmen ist, nicht unmitte l- bar anwendbar. Denn als Mitglied einer ungeteilten Erbe ngemeinschaft steht dem einzelnen Miterben keine unmittelbare dingliche Berechtigung an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück zu (Senat, Urteil vom 17. November 2000 - V ZR 487/99, WM 2001, 477, 478; BGH, Beschluss vom 24. Januar 6 7 8 9 - 5 - 2001 - IV ZB 24/00, BGH Z 146, 310, 315). Dem entspricht es, dass nicht sein Anteil an den Nachlassgegenständen in die Insolvenzmasse fällt, sondern sein Erbanteil, und dass die zu diesem Anteil gehörenden Mitwirkungs - und Verf ü- gungsrechte bei der Verwaltung und der Auseinanderse tzung des Nachlasses auf den Insolvenzverwalter übergehen (vgl. Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 35 Rn. 161; HK - InsO/Kirchhof, 4. Aufl., § 32 Rn. 5). b) Zu Recht nimmt die nahezu einhellige Auffassung aber an, dass § 32 Abs. 1 InsO entsprechend anz uwenden ist, wenn dem Schuldner das Eigentum an einem Grundstück in Erbengemeinschaft, also gesamthänderisch gebunden zusteht (vgl. OLG Dresden, ZInsO 2005, 1220; LG Duisburg, Rpfleger 2006, 465; LG Dessau, ZInsO 2001, 626; HK - InsO/Kirchhof, 4. Aufl., § 32 Rn. 5; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 32 Rn. 5; MünchKomm - InsO/Schmahl, 2. Aufl., § 32 Rn. 19; Jaeger/Schilken, InsO, § 32 Rn. 8; Kesseler, EWiR 2006, 597; aA Bauer/v.Oefele, GBO, 2. Aufl., § 38 Rn. 71; zur Eintragung eines Pfändung s- vermerks bei Verpfändu ng des Erbanteils siehe auch BayObLGZ 59, 50; OLG Hamm, OLGZ 77, 283, 286; OLG Frankfurt, Rpfleger 1979, 205; Sch ö- ner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rn. 1661). Zweck der Vorschrift ist es, die Insolvenzmasse vor Beeinträchtigungen durch einen gutgläubi gen Erwerb zu schützen, indem die Verfügungsbeschränkungen, denen der Insolven z- schuldner unterliegt (§ 80 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO), im Grundbuch verlautbart werden. Da der öffentliche Glaube des Grundbuchs auch das Fehlen von nicht eingetragenen Verfügung sbeschränkungen des Berechtigten über ein Grun d- buch eingetragenes Recht umfasst (§ 892 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 2, § 91 Abs. 2 InsO), könnte andernfalls ein Dritter, dem die B e- schränkung unbekannt ist, das Grundstückseigentum oder Rechte a n dem Grundstück von dem Insolvenzschuldner erwerben. 10 - 6 - Dieselbe Gefahr ist gegeben, wenn der Insolvenzschuldner Mitberechti g- ter einer Erbengemeinschaft ist, welcher das Eigentum an einem Grundstück zusteht. Da alle Miterben gemeinsam über das Grundstück verfügen können (§ 2040 Abs. 1 BGB), wäre es dem Schuldner ohne Eintragung eines Inso l- venzvermerks möglich, an gemeinschaftlichen Verfügungen über das Grun d- stück unter Umgehung des Insolvenzverwalters mitzuwirken. Um auch für di e- sen Fall die Möglichkeit e ines gutgläubigen Erwerbs eines Dritten gemäß § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB zu verhindern, bedarf es der Eintragung eines Insolven z- vermerks. 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die konkrete Form der Eintragung des Insolvenzvermerks nicht zu b eanstanden. Sie lässt erkennen, dass das Insolvenzverfahren nur über das Vermögen von P. K. eröffnet worden ist ("nur lastend auf dem Anteil Abt. I Nr. 2b"). Dass dieser nicht - wie geboten - als "Mitberechtiger" bezeichnet worden ist (vgl. MünchKomm - InsO/Schmahl, 2. Aufl., § 32 Rn. 19 Fn. 28), sondern als "Eige n- tümer", schadet nicht. Seine Rechtsstellung als Mitberechtigter einer Erbeng e- meinschaft lässt sich zweifelsfrei aus der insoweit maßgeblichen Abteilung I des Grundbuchs entnehmen. 11 12 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Weilburg, Entscheidung vom 21.05.2010 - OH - 625 - 7 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.06.2010 - 20 W 231/10 - 13
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