BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 197/14 vom 12. März 2015 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 72 Abs. 4 Nach dem rechtskräftigen Abschluss eines gegen den Ausländer gerichteten Strafverfahrens bedarf es für di e Abschiebung nicht mehr des Einvernehmens der Staatsanwaltschaft im Sinne von § 72 Abs. 4 AufenthG; aus § 456a StPO ergibt sich nichts anderes. BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - V ZB 197/14 - LG Stuttgart AG Nürtingen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat am 12. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landge richts Stuttgart vom 20. Oktober 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeve rfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde im Jahr 2010 unter Androhung der Abschiebung abgelehnt. Ab dem 31. Oktober 2012 bef and er sich in Untersuchungs haft und wurde am 9. Januar 2013 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Diese wurde bis zum 7. Mai 2013 vollstreckt und d er Strafrest sodann zur Bewährung ausgesetzt. Der für den 23. August 2013 geplanten Abschiebung entzog sich der Betroffene durch Flucht. Am 6. März 2014 wurde er aus Schweden an die Bundesrepublik Deutschland rücküberstellt. 1 - 3 - Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am 6. März 2014 Sicherungshaft bis zum 15. April 2014 angeordnet. D ie Beschwerde, die nach der am 9. April 2014 erfolgten Abschiebung auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Inhaftierung gerichtet ist, hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war der Haftantrag zulässig. Insbesondere bedurfte es keiner Ausführungen zu dem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft (§ 72 Abs. 4 AufenthG). a) D as gegen den Betroff ene n gerichtete Strafverfahren war bereits vor der Anordnung der Abschiebungshaft mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe beendet worden . Da § 72 Abs. 4 AufenthG auf die Erhebung der öffentlichen Klage und die Einleitung des Ermittlun gsverfahrens Bezug nimmt, ist das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nur bis zu de m rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens erforderlich . Dies soll gewährleisten, dass Strafverfahren abgeschlossen werden können, bei denen das öffentliche Strafverfol gungsinteresse das Interesse an der sofortigen Ab - oder Zurückschiebung überwiegt (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 22) . 2 3 4 5 - 4 - b) N ach diesem Zeitpunkt bedarf es des Einvernehmen s nicht mehr . Allerd ings kann di e Staatsanwaltschaft gemäß § 456a StPO - nunmehr allerdings als Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) - von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung unter anderem dann absehen, wenn d er Verurteilte aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Dies ist jedoch von dem in § 72 Abs. 4 AufenthG geregelten Einvernehmen zu unterscheiden. W ährend ein er l aufenden Vollstreckung setzt die A bschiebung notwendigerweise voraus, dass d ie V ollstreckungsbehö rde beteiligt wird und vo n der weiteren Vollstreckung ab sieht . Ungeachtet dessen kann Abschiebungshaft parallel zu der Strafhaft angeordnet werden, wenn deren formelle und materielle Voraussetzungen vorliegen (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - V ZB 7 7/14 Rn. 7 f., juris, vorgesehen zum Abdruck in BGHZ). Dass die Vollstreckungsbehörde erklärt, von der weiteren Vollstreckung nicht abzusehen, kann der Anordnung von Abschiebungshaft nur unter dem Gesichtspunkt der Undurchführbarkeit der Abschiebung innerh alb der nächsten drei Monate entgegenstehen (vgl. § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG ). c) Wird - wie hier - die Strafhaft im Zeitpunkt der Anordnung der Abschiebungshaft nicht (mehr) vollstreckt, weil der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden ist, oder wir d von vornherein eine Bewährungsstrafe verhängt, muss die Vollstreckungsbehörde ohnehin nicht beteiligt werden , und zwar auch dann nicht, wenn Gründe für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen . Die gegenteilige Auffassung der Rechtsbesc hwerde findet keine Grundlage im Gesetz. 6 7 - 5 - 2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Nürtingen, Entscheidung vom 06.03.2014 - 511 XIV 229/14 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.10.2014 - 19 T 114/14 - 8
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