ECLI:DE:BGH:2016:090616BVZB197.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 197/15 vom 9. Juni 2016 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, d en Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbesc hwerde gegen den Beschluss der 9 . Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 16. Dezember 2015 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerde Gründe: Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Zwar hat das Beschwerdegericht die Beschwerde des Betroffenen rechtsfehlerhaft als unzulässig angesehen. Mit seiner Entlassung aus der Haft am 8. Dezember 2015 zum Zwecke der Abschiebung nach Georgien hat sich das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt. Es konnte jedoch nach § 62 Abs. 1 FamFG mit einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung fortgesetzt werden. Den dazu erforderlichen A ntrag hat der B e- troffene gestellt. Sein Verfahrensbevollmächtigte r hatte, worauf die Rechtsb e- schwerde zutreffend hinweist, in der Beschwerdeschrift vom 13. November 2015 ausdrücklich beantragt, im Falle einer Haftentlassung festzustellen, dass der Haftbesc hluss den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZB 74/15, Rn. 12) . 1 2 - 3 - 2. Die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung war jedoch unbegründet. Von einer Begründung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abges e- hen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 29.10 .2015 - 802 XIV (B) 5/15 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 16.12.2015 - 9 T 248/15 - 3
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