BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 198/12 vom 16. Mai 2013 in dem Teilungsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 731 Satz 2; ZVG § 181 Abs. 1 a) Gegenstand eines Teilungsversteigerungsverfahrens kann auch das Grundstück e iner GbR sein. Die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR ändert daran nichts. b) Den Antrag kann der einzelne Gesellschafter stellen, ohne zuvor seinen Anspruch auf Versteigerung des Gesellschaftsgrundstücks gegen die übrigen Gesellschafter oder die GbR gerichtlich durchsetzen zu müssen. c) Die GbR selbst und die übrigen Gesellschafter können Einwände aus dem Gesel l- schaftsvertrag oder dem Gesellschaftsverhältnis gegen die Teilungsversteigerung im Wege der Widerspruchsklage analog § 771 ZPO geltend machen. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - V ZB 198/12 - LG Berlin AG Wedding - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2013 durch die Vorsi t- zende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth und die Ric hterin Dr. Brückner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 29. Oktober 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträg t Gründe: I. Die Beteiligten erwarben 1986 als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das eingangs bezeichnete Grundstück. Sie nutzten es teilweise selbst und vermieteten es im Übrigen. Im Laufe der Jahre kam es zu Spannungen zwischen den Beteil igten, die dazu führten, dass der Beteiligte zu 4 Mietübe r- schüsse nicht mehr an die übrigen Beteiligten auszahlte und schließlich die von ihm als Rechtsanwaltskanzlei genutzten Räume in dem Anwesen aufgab. Die Beteiligte zu 1 kündigte mit Schreiben vom 10. März 2010, 17. Januar 2012 und vom 22. Februar 2012 die Gesellschaft. Das Vollstreckungsgericht hat auf Antrag der Beteiligten zu 1 die Te i- lungsversteigerung des Grundstücks angeordnet. Einen Antrag des Beteiligten zu 4 auf einstweilige Einstellung des Verfahrens hat es zurückgewiesen. Die 1 2 - 3 - sofortigen Beschwerden des Beteiligten zu 4 gegen beide Entscheidungen sind ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde strebt der B e- teiligte zu 4 in erster Linie die endgültige Aufhebung der Teilungs versteigerung, in zweiter Linie die einstweilige Einstellung an. II. Das Beschwerdegericht hält die Anordnung der Teilungsversteigerung durch das Vollstreckungsgericht für rechtmäßig. Das Grundstück einer GbR gehöre zwar nicht deren Gesellschaftern geme inschaftlich, sondern dieser selbst. Es könne dessen ungeachtet aber im Wege der Teilungsversteigerung verwertet werden, wenn die Gesellschaft wirksam gekündigt worden sei. Denn die Vorschriften über die Teilungsversteigerung würden in § 731 Satz 2, § 753 Abs. 1 BGB für anwendbar erklärt. Den Antrag müssten auch nicht alle Gesel l- schafter gemeinsam stellen. Vielmehr sei jeder einzelne Gesellschafter zur A n- tragstellung befugt. Für die Anordnung sei nur der Zugang der Kündigung in öffentlicher Form nachzuweise n, nicht dagegen die Wirksamkeit der Kündigung. Einwände gegen die Wirksamkeit der Kündigung seien im Wege der Wide r- spruchsklage analog § 771 ZPO geltend zu machen. Eine einstweilige Einste l- lung der Teilungsversteigerung komme nur aus Gründen in Betracht, die inne r- halb des in § 180 Abs. 2 ZVG bestimmten Zeitraums einen befristeten Aufschub angemessen erscheinen ließen, nicht dagegen, wenn, wie hier, die Stattha f- tigkeit des Verfahrens in Zweifel gezogen werde. III. Diese Erwägungen treffen zu. 1. Die Ano rdnung der Teilungsversteigerung durch das Vollstreckung s- gericht ist rechtmäßig. 3 4 5 - 4 - a) Sie ist auch zur Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündi g- ten GbR zulässig. aa) Die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung ergibt sich allerdings nicht (mehr) u nmittelbar aus § 180 Abs. 1 ZVG. Denn das Grundstück einer GbR steht in deren Alleineigentum und nicht im gemeinschaftlichen Eigentum ihrer Gesellschafter (Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 107 f.). Dass die GbR nach § 47 A bs. 2 GBO unter Angabe ihrer G e- sellschafter einzutragen ist, ändert daran nichts (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 84/10, BGHZ 187, 344, 348 Rn. 13). bb) Die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung eines Gesellschaft s- grundstücks ergibt s ich aber daraus, dass für die Auseinandersetzung des Vermögens einer gekündigten GbR nach § 731 Satz 2 BGB die Regeln der Gemeinschaft gelten und die Teilung eines Grundstücks danach gemäß § 753 Abs. 1 BGB durch Teilungsversteigerung zu erfolgen hat. Darau s folgt nach heute nahezu unbestrittener Ansicht, dass auch das Grundstück einer GbR im Wege der Teilungsversteigerung, für die dann die Vorschriften der §§ 181 bis 184 ZVG entsprechend gelten, versteigert werden kann (Senat, Beschluss vom 29. November 200 7 - V ZB 26/07, NJW - RR 2008, 1547, 1548 [implicite]; LG Hamburg, Rpfleger 2002, 532; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 180 Rn. 9; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 180 Anm. 2.4c und 11.7; in diesem Punkt auch: AG Dortmund, Beschluss vom 15. September 2011 - 273 K 033/11, juris Rn. 16; Stumpe in: Kindl/Meller - Hannich/Wolf, HK - Zwangsvollstreckungsrecht, 2. Aufl., § 180 Rn. 12 und § 181 Rn. 12; zur alten Rechtslage: LG Lübeck, NJW - RR 1986, 836, 837; LG Konstanz, NJW - RR 1987, 1023, 1024; Eickmann, Die Teilung s- versteigerung, 5 . Aufl., Rn. 14; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 2001, 6 7 8 - 5 - Rn. 17; Hintzen, Rpfleger 1992, 262, 264). Die früher im Anschluss an das Reichsgericht (JW 1934, 3268 f.) vertretene Ansicht, § 753 Abs. 1 BGB sei auf Gesellschaftsvermögen nicht anwendbar, weil die ses nach der Verkehrssitte zu verwerten sei ( LG Hamburg, Rpfleger 1983, 35; 1989, 519; RGRK/v. Gamm, BGB, 12. Aufl., § 733 Rn. 12), ist heute überholt (Bamberger/Roth/Schöne, BGB, 3. Auf l ., § 733 Rn. 19; Erman/H. P. Westermann, BGB, 13. Aufl., § 733 Rn. 7; MünchKomm - BGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 733 Rn. 23; Palandt/Sprau, BGB, 72. Aufl., § 733 Rn. 11; Soergel/Hadding/Kießling, BGB, 13. Aufl., § 733 Rn. 16; Staudinger/Habermeier, BGB [2002], § 733 Rn. 13) und verkürzte auch die Aussage des Reichsgerichts, d as die Pfandverwertung und damit bei einem Grundstück die Teilungsversteigerung als letztes Mittel stets zuließ (JW 1934, 3268, 3269 aE). An der entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften über die Teilungsversteigerung auf Gesellschaftsgrundstücke änder t auch die Ane r- kennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 343 f.) nichts (aM Hintzen in: Dassler/Schiffhau er/Hint zen/Engels/Reller meyer, ZVG, 14. Aufl., § 180 Rn. 27; Be cker, ZfIR 2013, 314, 318). Die Teilrechtsfähigkeit hat nur die Zuor d- nung des Gesellschaftsvermögens, nicht aber die Anwendung der Vorschriften über die Auflösung der GbR verändert. b) Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht weiter an, dass die Beteiligte z u 1 allein befugt ist, die Anordnung der Teilungsversteigerung zu beantragen. aa) Die Frage, wer bei Grundstücken einer GbR zur Stellung des Antrags auf Teilversteigerung berechtigt ist, ist umstritten. Nach einer Ansicht ist der einzelne Gesellschafter nicht zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Te i- lungsversteigerung befugt. Die Antragsbefugnis stehe vielmehr nur allen G e- sellschaftern gemeinsam zu, weil ihnen nach erfolgter Kündigung der Gesel l- schaft gemäß § 730 Abs. 2 Satz 2 BGB die Geschäftsführu ng gemeinschaftlich 9 10 - 6 - obliege (AG Dortmund, Beschluss vom 15. September 2011 - 273 K 033/11, juris Rn. 16; Stumpe in: Kindl/Meller - Hannich/Wolf, HK - Zwangsvollstreckungs - recht, 2. Aufl., § 180 Rn. 12 und § 181 Rn. 12; ähnlich: LG Hamburg, Rpfleger 1983, 35; 1 989, 519). Nach der Gegenauffassung, der auch das Beschwerd e- gericht folgt, ist die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer gekündigten GbR auf Antrag jedes einzelnen Gesellschafters zulässig (LG Hamburg, Rpfleger 2002, 532; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 180 Rn. 9; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 180 Anm. 2.4c und 11.7; zur alten Rechtslage: LG Konstanz, NJW - RR 1987, 1023, 1024; Eickmann, Die Teilungsversteigerung, 5. Aufl., Rn. 14; Hamme, Die Teilungsversteigerung, 2001, Rn. 17; Hintzen, Rpfleger 1992, 262, 264 ; hiervon geht auch LG Lübeck, NJW - RR 1986, 836, 837 aus). Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage bislang nur einmal ausdrücklich befasst (Urteil vom 5. Dezember 199 1 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 228 f.), sie aber nicht en t- schieden (übersehen bei H intzen, Rpfleger 1992, 262, 264). Der Senat ist mit t- lerweile jedoch unausgesprochen von der Antragsbefugnis des einzelnen G e- sellschafters ausgegangen (Beschluss vom 29. November 2007 - V ZB 26/07, NJW - RR 2008, 1547, 1548). bb) Daran hält der Senat fest. (1) Nach dem Wortlaut der maßgeblichen Vorschriften kann der einzelne Gesellschafter einer GbR die Teilungsversteigerung eines Grundstücks der GbR beantragen. Nach § 731 Satz 2 BGB gelten nämlich für die Auseinande r- setzung der GbR die Vorschriften über die Gemeinschaft. Diese verweisen in § 753 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BGB auf die Zwangsversteigerung, und damit auf die besonderen Vorschriften über die Versteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft in den §§ 180 bis 184 ZVG. Nach § 181 ZVG bedarf der Tei lh a- ber zur Einleitung des Verfahrens keines Titels. Er kann vielmehr ohne Weit e- res die Teilungsversteigerung beantragen (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 11 12 - 7 - - IX ZR 26/83, BGHZ 90, 207, 216). Er muss allerdings nach § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG als Mitberechtigte r im Grundbuch eingetragen sein. Dem entspricht bei der GbR die Eintragung als Gesellschafter nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 GBO. (2) Das Antragsrecht des einzelnen Gesellschafters entspricht auch den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers. (a) Das Antragsrecht des Teilhabers ist nach der ihm zugrunde liegenden materiell - rechtlichen Regelung in § 749 Abs. 1 BGB allerdings schon bei der Gemeinschaft nicht selbstverständlich. Nach dieser Vorschrift kann der Teilh a- ber von den übrigen jederzeit die A ufhebung der Gemeinschaft verlangen. Das lässt erwarten, dass er diesen Aufhebungsanspruch gegen die übrigen Teilh a- ber gerichtlich durchsetzen muss und erst auf der Grundlage eines entspr e- chenden Titels die Teilungsversteigerung beantragen kann. Ein Teil d er vor dem Erlass des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsve r- waltung geltenden landesrechtlichen Regelungen ließ deshalb die Teilungsve r- steigerung, anders als in dem heutigen § 181 Abs. 1 ZVG vorgesehen, nur auf Grund eines Titels über die Aufhebung der Gemeinschaft gegen die übrigen Teilhaber zu. Andere landesrechtliche Regelungen, insbesondere das damalige preußische Recht, verzichteten demgegenüber auf einen solchen Titel und li e- ßen einen einfachen Antrag genügen. Der erste Entwurf des da maligen Bu n- desrats für ein Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen folgte dem ersten Lösungsansatz und sah in seinem § 229 keine Ausnahme von dem an sich bestehenden Erfordernis eines Vollstreckungstitels vor. Nicht die Teilh aber, die mit einer Teilungsversteigerung nicht einverstanden waren, sollten auf den Klageweg verwiesen werden, sondern derjenige, der sie anstrebte (Motive zum ZVG, 1889, S. 60, 360). Im weiteren Gesetzgebungsve r- fahren setzte sich dagegen schon in der Ers tfassung des Gesetzes über die 13 14 - 8 - Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit dem heutigen § 181 Abs. 1 ZVG das preußische Recht durch. Die Zulässigkeit der Teilung sei in den meisten Fällen unstreitig. Es bedürfe deshalb keines Rechtsstreits darüber, de r für die Beteiligten nur unnötigen Kostenaufwand verursache. Der Teilhaber, der die Unzulässigkeit der Teilung behaupte, könne darauf verwiesen werden, di e- sen Einwand mit der Widerspruchsklage analog dem heutigen § 771 ZPO ge l- tend zu machen. Außerdem könn e die Tatsache, dass die Aufhebung der G e- meinschaft ausgeschlossen sei, in das Grundbuch eingetragen werden (vgl. § 1010 Abs. 1 BGB) und sei dann von dem Vollstreckungsgericht zu berüc k- sichtigen (Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs - Justizgesetzen, 1897, Bd. 5, S. 69). (b) Bei der Schaffung des heutigen § 731 Satz 2 BGB hat eine vergleic h- bare Diskussion nicht stattgefunden. Der damalige Reichsgesetzgeber hat für die Teilung des Gesellschaftsvermögen s auf das Recht der Gemeinschaft ve r- w i esen, weil dies dem früheren Landeszivilrecht entsprach. Er hat die Einzelhe i- ten im Gesetzgebungsverfahren nicht weiter reflektiert (Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das deutsche Reich, II. Band, 1899 S. 352, 999). Das lag damals alle rdings auch nahe. Die GbR war seine r- zeit nicht als recht s fähig anerkannt. Der Reichsgesetzgeber ging im Gegenteil den Gesellschaftern selbst zustehe (Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. II, S. 591). Mit dem Verweis auf das Gemeinschaftsrecht hat er aber auch die dort gefundene verfahrensrechtliche Lösung für die GbR übe r- nommen. (3) Die mit § 731 Satz 2, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB nach wie vor vorg e- schriebene Anwendung des Gemeinschaftsrechts auch in verfahrensrechtlicher 15 16 - 9 - Hinsicht steht nicht im Widerspruch zu der durch die Anerkennung der Recht s- fähigkeit der GbR veränderten Systematik des Rech ts der GbR oder zu dessen Zwecken. Zwingende Gründe, die Vorschrift des § 731 Satz 2 BGB einschrä n- kend auszulegen, bestehen deshalb nicht. vielmehr den Gesellschaftern z u- stehe, ist allerdings durch die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR übe r- holt. Deren wesentliche Rechtsfolge ist, dass es eben dieses geschlossene G e- sellschaftsvermögen heute gibt und dass das von dem Reichsgesetzgeber so gerade nicht mehr den Gesellschaftern, sondern dem Verband selbst zusteht. Entscheidende Veränderungen bewirkt diese konzeptionelle Neuorientierung aber nur für die werbende Außen - GbR. Sie hätte den Gesetzgeber veranlassen können, die Abwicklung einer solchen GbR stärker an die Abwicklung einer oHG anzunähern, wie sie namentlich in § 146 Abs. 1 und § 155 Abs. 1 HGB geregelt ist. Eine solche Änderung hat der Gesetzgeber indessen nicht vo rg e- nommen. Sie ist auch nicht zwingend. Die Aufteilung des Grundvermögens e i- ner GbR betrifft - nach Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber Dritten - das Innenverhältnis der Gesellschafter in der Abwicklungsphase untereinander. In diesem Verhältnis wir kt sich die Anerkennung der Rechtsfähigkeit nicht aus. Jedenfalls lässt sich die Aufteilung des Grundvermögens der GbR unter A n- wendung der Regelungen über die Teilungsversteigerung vornehmen, wie das bis heute gesetzlich vor ge sehen ist. (b) Auch die Be sonderheiten der Abwicklung einer GbR stehen der A n- wendung der Vorschriften über die Teilungsversteigerung nicht entgegen. A n- ders als eine typische Gemeinschaft kann die GbR allerdings nicht sofort durch Umsetzung ihres Vermögens in Geld (vgl. § 733 Abs. 3 BGB) vollbeendet we r- 17 18 - 10 - den. Sie wird in ihrer werbenden Phase Verbindlichkeiten eingegangen sein und noch Außenstände haben. Beides muss geordnet abwickelt werden. De s- halb sieht das Gesetz in § 733 Abs. 3 und § 734 BGB die Umsetzung von G e- sellschaftsvermögen in Geld nur für den Fall vor, dass das Geldvermögen der GbR zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nicht ausreicht oder dass die Verte i- lung des Überschusses in Natur nicht erreichbar ist. Sowohl die Abwicklung als auch die Verteilung des Überschusses oblie gt nach § 730 Abs. 2 Satz 2 Hal b- satz 2 BGB allen Gesellschaftern gemeinschaftlich. Diese Besonderheit der GbR steht indessen einer Befugnis des einzelnen Gesellschafters zur Stellung des Antrags auf Anordnung der Teilungsversteigerung nicht entgegen. Zu de r Stellung eines solchen Antrags wird es nur kommen, wenn sich die Gesel l- scha f ter gerade hierauf geeinigt haben oder, was näher liegt, weil sie sich über die Verwertung uneins sind, ihre gemeinschaftliche Geschäftsführung also g e- rade nicht gelingt. In dies er Lage kann der einzelne Gesellschafter die Verste i- gerung des Gesellschaftsgrundstücks jedenfalls verlangen, wenn das Verm ö- gen der Gesellschaft - wie hier - im Wesentlichen nur aus dem Grundstück b e- steht (Urteil vom 5. Dezember 199 1 - IX ZR 270/90, BGHZ 1 16, 222, 228 f.). Es liegt dann nicht anders als bei der Gemeinschaft, bei der sich der Gesetzgeber für einen Verzicht auf eine vorherige Klage entschieden hat. Dem entspricht die Verweisung in § 731 Satz 2 BGB. (c) Eine einschränkende Auslegung von § 731 Satz 2 BGB gebietet auch der Umstand nicht, dass die Teilungsversteigerung des Grundstücks einer GbR eine wirksame Kündigung der GbR voraussetzt, im Teilungsversteigerungsve r- fahren aber nur die Abgabe und der Zugang der Kündigungserklärung, nicht ihre Wirksamkeit geprüft werden kann. (aa) In der Notwendigkeit einer wirksamen Kündigung unterscheidet sich das Recht der GbR allerdings von dem Recht der Gemeinschaft. Sie entspricht 19 20 - 11 - zwar funktionell dem Aufhebungsanspruch des Teilhabers nach § 749 BGB, de r, was aus § 749 Abs. 2 BGB folgt, auch ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann. Es ist aber schon nicht so, dass der Gesetzgeber mit dem Recht zur jederzeitigen Kündigung nach § 723 Abs. 1 BGB ein gesetzliches Leitbild für . Vielmehr ist das eine Regelung nur für eine von mehreren unterschiedlichen, jedoch gleichwertig nebeneinanderstehenden Formen der unbefristeten und der befristeten GbR (BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 - II ZR 205/10, NJW - RR 2012, 1242, 1243 Rn. 11). Diese u nterschiedl i- chen Formen der GbR können in dem Gesellschaftsvertrag individuell ausg e- staltet werden. Es muss deshalb von dem Vorhandensein sehr unterschiedl i- cher Kündigungsregelungen ausgegangen werden. Dann aber fehlen Anhalt s- punkte dafür, dass es über die gesellschafts(vertrags)rechtlichen Vorgaben für die Kündigung der GbR und die Verwertung ihres Vermögens unter den Gesel l- schaftern der GbR in den meisten Fällen keinen Streit gäbe, wie der Gesetzg e- ber das für die Gemeinschaft voraussetzen konnte. Vielmehr spricht viel dafür, dass es in einer nicht zu vernachlässigen den Zahl von Fällen unter den Gesel l- schaftern zu Meinungsverschiedenheiten darüber kommt oder jedenfalls ko m- men kann. (bb) Auf diesen Unterschied kommt es aber nicht entscheidend an. Der Ges etzgeber hat auch bei der Gemeinschaft Streit darüber nicht für unmöglich gehalten, dass eine Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen oder eing e- schränkt und damit eine Teilungsversteigerung nicht oder noch nicht zulässig ist. Er wollte die Last des geric htlichen Verfahrens jedoch nicht dem aufh e- bungswilligen, sondern umgekehrt dem Teilhaber zumuten, der die Teilung s- versteigerung verhindern will. Es kommt deshalb entscheidend darauf an, ob diese Wertung auch für die GbR gerechtfertigt ist. Der Senat bejaht diese Fr a- ge: 21 - 12 - (aaa) Ohne ein Antragsrecht könnte der einzelne Gesellschafter einer GbR die Teilungsversteigerung des Grundstücks der GbR nur erreichen, wenn alle Gesellschafter zustimmen oder er seinen Versteigerungsanspruch einklagt. Die Zustimmung all er Gesellschafter zu erreichen wird nicht immer gelingen. Die Nichterteilung der Zustimmung muss dabei nicht sachlich begründet sein. Sie kann ihren Grund auch in Bequemlichkeit, Unsicherheit oder Angst vor der in der Zustimmung zum Ausdruck kommenden Mitv erantwortung für die Ve r- steigerung haben. Erteilen aber nicht alle Gesellschafter die Zustimmung, muss der an der Versteigerung interessierte Gesellschafter die Gesellschafter, die nicht zugestimmt haben, auf Zustimmung verklagen, auch wenn sie eigentlich keine Sacheinwände haben. Diese Last schien dem Gesetzgeber bei der G e- meinschaft unangebracht. Diese Wertung lässt sich auch bei der GbR durchaus sachlich rechtfertigen. Es gibt zahlreiche Ehegatten - und Grundstücks - Gesellschaften bürgerlichen Rechts, dere n Auseinandersetzung letztlich nur im Wege der Teilungsversteigerung möglich ist. Bei solchen Gesellschaften veru r- sachte ein Zwang zur Klage auf Zustimmung zur oder Duldung der Zwangsve r- steigerung nicht unerhebliche, letztlich unnötige Prozesskosten; außer dem e r- schwerte und verzögerte er eine Auseinandersetzung ohne Not. Bei ihnen liegt es nicht anders als bei der Auseinandersetzung der Gemeinschaft, auf deren Regeln § 731 Satz 2, § 753 Abs. 1 Satz 1 BGB verweisen. (bbb) Im Ergebnis genauso liegt es bei größeren Gesellschaften bürgerl i- chen Rechts, insbesondere solchen, die Träger von Unternehmen sind. Gerade bei solchen Gesellschaften kann das Recht eines Gesellscha f- ters, die Teilungsversteigerung eines Gesellschaftsgrundstücks ohne vorher i- gen Rechts streit zu beantragen, allerdings zu Störungen führen. Ein böswilliger Gesellschafter könnte den Umstand, dass die Wirksamkeit der Kündigung der GbR im Teilungsversteigerungsverfahren von dem Vollstreckungsgericht nicht 22 23 24 - 13 - zu prüfen ist, etwa dazu missbrauchen , mit einem sachlich nicht gerechtferti g- ten Antrag auf Versteigerung eines Betriebsgrundstücks seinen gesellschaftsi n- ternen Forderungen Nachdruck zu verleihen. Störungen sind auch möglich, wenn die GbR an sich aufgelöst werden soll, aber etwa Streit darübe r besteht, ob ein Betriebsgrundstück isoliert oder zusammen mit dem Unternehmen der GbR verwertet werden soll. Hier könnte ein Gesellschafter mit einem Antrag auf Teilungsversteigerung des zur Unternehmensveräußerung benötigten Betrieb s- grundstücks die ande ren Gesellschafter unter Druck setzen. Diese möglichen Störungen rechtfertigen es nach der Überzeugung des Senats indessen nicht, die Grundentscheidung des Gesetzgebers für das A n- tragsrecht des einzelnen Gesellschafters einzuschränken. Der Gesetzgeber h at seine Entscheidung bei dem Recht der Gemeinschaft nicht nur mit dem Ko s- tenargument, sondern auch damit begründet, dass dem Teilhaber, der sich g e- gen die Teilungsversteigerung wendet, der Rechtsstreit eher zuzumuten sei. Diese Überlegung trifft auch für die GbR und gerade auch für solche Gesel l- schaften zu, die Trägerinnen von Unternehmen sind und bei denen am ehesten Störungen zu befürchten sind. Die Teilungsversteigerung von Gesellschaft s- grundstücken schlechthin von einem Rechtsstreit über die Erteilung der Z u- stimmung zur Zwangsversteigerung abhängig zu machen, wäre im Wesentl i- chen nur bei solchen Gesellschaften gerechtfertigt. Gerade deren Gesellscha f- tern ist es aber ohne weiteres möglich und auch zuzumuten, sich gegen den Antrag mit der Widerspruchsklag e zur Wehr zu setzen. Ihnen kommt dabei auch zugute, dass sich ein Gesellschafter, der mit einem Antrag auf Teilung s- versteigerung gegen seinen Pflichten als Gesellschafter verstößt, gegenüber der GbR selbst und gegenüber ihren Gesellschaftern schadenersatz pflichtig machen kann und damit ein beträchtliches Haftungsrisiko eingeht. Die so en t- stehende Last eines Widerspruchsklageverfahrens ist den Gesellschaftern einer GbR nicht zuletzt auch deshalb zuzumuten, weil sie diese Folge durch einen 25 - 14 - Formwechsel in ein e der Gesellschaftsformen vermeiden können, die der G e- setzgeber speziell für die Führung von Unternehmen vorgesehen hat. Diese r wäre etwa beim Wechsel in eine oHG ohne großen Aufwand durch Anmeldung zum Handelsregister möglich. (d) Der Gesellschafter mu ss ferner nicht im Interesse eines effektiven Schutzes der GbR selbst oder der übrigen Gesellschafter darauf verwiesen werden, vor der Stellung des Antrags auf Teilungsversteigerung den Versteig e- rungsanspruch gegen die übrigen Gesellschafter gerichtlich du rchzusetzen. Die GbR und die übrigen Gesellschafter können ihre Rechte mit einer Wide r- spruchsklage analog § 771 BGB wirksam wahrnehmen. Die Teilungsversteig e- rung wird zwar nicht allein durch Erhebung einer solchen Klage aufgehalten. Analog § 771 Abs. 3, § 769 ZPO kann das Prozessgericht aber mit einer eins t- weiligen Anordnung die Einstellung des Verfahrens anordnen. Diese Möglic h- keit trägt einerseits den berechtigten Interesse der GbR und der übrigen G e- sellschafter, anderseits aber auch den Interessen des au sscheidenden Gesel l- schafters (und seiner Gläubiger, vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 199 1 - IX ZR 270/90, BGHZ 116, 222, 228) angemessen Rechnung. (e) Die Verweisung der übrigen Gesellschafter auf die Widerspruchskl a- ge analog § 771 ZPO führt schließli ch entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 4 nicht zu einer unnötigen Doppelprüfung mit der Gefahr widersprechender Entscheidungen, nämlich im Teilungsversteigerungsverfahren einerseits und im Widerspruchsklageverfahren andererseits. Im Teilungsversteigeru ngsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Kündigung erklärt und zugegangen ist. Über die Wir k- samkeit der Kündigung ist, wie auch über andere Einwände gegen die Zulä s- sigkeit der Teilungsversteigerung, etwa eine abweichende Regelung im Gesel l- schaftsvertrag oder dass die isolierte Versteigerung des Grundstücks zu einer unsachgemäßen Verwertung des Restvermögens der GbR führe, allein im W i- 26 27 - 15 - derspruchsklageverfahren zu entscheiden. Im Versteigerungsverfahren sind solche Einwände dagegen ausgeschlossen. c) Die übr igen Voraussetzungen für die Anordnung der Teilungserklärung liegen vor. Die Beteiligte zu 1 ist, wie entsprechend § 181 Abs. 2 Satz 1 ZVG geboten, als Gesellschafterin der GbR im Grundbuch des Gesellschaftsgrun d- stücks eingetragen. Formgerecht nachgewiesen ist ferner, dass sie die Gesel l- schaft gekündigt hat und diese Erklärung den übrigen Gesellschaftern zug e- gangen ist. 2. Die Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 4 auf einstweilige Einstellung der Teilungsversteigerung nach § 180 Abs. 2 ZVG ist ebenfalls rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ist die Teilungsversteigerung für die Dauer von längstens einem Jahr auf Antrag eines Miteigentümers einstweilen einzustellen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Mite i- gentümer angemessen erscheint. Eine solche Einstellung des Verfahrens soll nach ihrem Grundgedanken durch Abwägung der widerstreitenden Interessen verhindern, dass ein wirtschaftlich Stärkerer unter Ausnutzung vorübergehender Umstände die Versteigerung »zur Unzeit « durchsetzt, um den wirtschaftlich Schwächeren zu ungünstigen Bedingungen aus dem Grundstück zu drängen. Besondere Umstände müssen einen befristeten Aufschub angemessen e r- scheinen lassen, weil in der Einstellungszeit mit deren Veränderung gerechnet werden kann. Sie müssen in den sechs oder zwölf Monaten voraussichtlich zu beheben sein, um die das Verfahren nach § 180 Abs. 2 ZVG ausgesetzt we r- den kann. Einwände gegen die Teilungsversteigerung als solche fallen nicht darunter (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 1981 - V ZR 200/79, BGHZ 79, 249, 255 f. und Beschluss vom 25. Juni 2004 - IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635 , 28 29 30 - 16 - 3636; Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 180 Rn. 12 .2.d ). Solche behebbaren Umstände macht der Beteiligte zu 4 nicht geltend. Er will keinen Aufschub der Teil ung s- versteigerung erreichen, sondern diese verhindern. Dem dient nicht die eins t- weilige Einstellung nach § 180 Abs. 2 ZVG, sondern die erwähnte Wide r- spruchsklage analog § 771 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Norm ist a n- we ndbar, da sich die Beteiligten beim Streit um die Anordnung der Zwangsve r- steigerung ähnlich wie in einem kontradiktorischen Verfahren gegenüberstehen (Senat, Beschlüsse vom 20. Juli 2006 - V ZB 168/05, NJW - RR 2007, 143 Rn. 10, vom 25. Januar 2007 - V ZB 12 5/05, BGHZ 170, 378, 381 Rn. 8 und 31 - 17 - vom 30. September 2010 - V ZB 219/09, NJW 2011, 525, 528 Rn. 27, insoweit nicht in BGHZ 187, 132 abgedruckt). Stresemann Schmidt - Räntsch Czub RiBGH Dr. Roth ist infolge Brückner Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Karlsruhe, den 14. Juni 2013 Die Vorsitzende Stresemann Vorinstanzen: AG Wedding, Entscheidung vom 21.06.2012 - 30 K 51/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 29.10.2012 - 82 T 364, 365, 388, 498/12 -
Full & Egal Universal Law Academy