BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 199/09 vom 30. September 2010 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth beschlossen: Dem Schuldner wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren mit Wir-kung vom 19. M344rz 2010 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanw344ltin Buchholz-Duffner bewilligt. Der weitergehende An-trag wird zur374ckgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 17. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdege-richt zur374ckverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 12. M344rz 2009 (Az. 2 K 6/06) wird bis zur erneuten Entscheidung 374ber die Beschwerde des Schuldners gegen den Zuschlagsbeschluss einstweilen eingestellt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird f374r die Gerichtskosten auf 11.900 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Seit Januar 2006 ist die Zwangsversteigerung des im Rubrum n344her be-zeichneten Grundst374cks angeordnet. In dem Versteigerungstermin vom 21. Ja-nuar 2009 ist der Beteiligte zu 3 Meistbietender geblieben. In dem auf den 5. Februar 2009 anberaumten Verk374ndungstermin und in der Folgezeit hat der Schuldner - gest374tzt auf 344rztliche Atteste - geltend gemacht, die Suizidgef344hr-dung seiner Ehefrau stehe einer Fortf374hrung des Verfahrens entgegen. Dem ist das Vollstreckungsgericht nicht gefolgt und hat den Zuschlag erteilt. 1 Gegen die Zuschlagsentscheidung hat der Schuldner sofortige Be-schwerde eingelegt und zur Begr374ndung unter anderem auf ein Schreiben des behandelnden Facharztes vom 11. Juni 2009 verwiesen. In diesem hei337t es, die Krisensituation spitze sich weiter zu. Als verantwortlicher Nervenarzt k366nne er die Verantwortung nicht mehr allein tragen. In dem von dem Landgericht einge-holten Sachverst344ndigengutachten kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass eine akute Suizidgefahr derzeit "wohl nicht vorhanden" sei. Es liege aber eine "erh366hte Suizidgefahr" vor. Die bisherige fach344rztliche Therapie sei "v366llig unzureichend" gewesen. Um der derzeit bestehenden Gefahrenlage zu begeg-nen, sei baldm366glichst eine station344re psychiatrische Therapie angezeigt. Sollte sich die Ehefrau einer solchen Ma337nahme nicht freiwillig unterziehen, sei die Bestellung eines Betreuers erforderlich, um eine Heilbehandlung auch gegen den Willen durchzusetzen. Aus 344rztlicher Sicht werde eine Einstellung des Ver-fahrens auf die Dauer von etwa drei Monaten unter Auflagen empfohlen. 2 Das Landgericht hat die Zuschlagsbeschwerde zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde m366chte der Schuldner die Versagung des Zuschlages erreichen. Die Gl344ubigerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 - 4 - II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Voraussetzungen des 247 765a ZPO seien nicht gegeben. Eine akute Suizidalit344t liege "im jetzigen Ver-fahren" derzeit nicht vor. Der lediglich erh366hten Suizidgefahr k366nne durch eine station344re psychiatrische Therapie und eine engmaschige medizinische Be-treuung poststation344r begegnet werden. Da sich die Ehefrau in der Vergangen-heit von ihrem Facharzt habe behandeln lassen, sei davon auszugehen, dass sie auch bei einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes fach344rztliche Hilfe in Anspruch nehmen werde. 4 III. 1. Die gem344337 247 96 ZVG i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach 247 575 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverwei-sung der Sache an das Beschwerdegericht (247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auf der Grundlage des derzeitigen Verfahrensstandes lassen sich die Voraussetzungen des 247 765a ZPO nicht verneinen. 5 a) Es entspricht der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass selbst dann, wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr f374r Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angeh366rigen verbun-den ist, eine Zwangsversteigerung nicht ohne weiteres einstweilen einzustellen ist. Vielmehr ist in solchen F344llen stets eine Abw344gung erforderlich zwischen dem Interesse des Lebensschutzes ( Art. 2 Abs. 2 GG ), dem Vollstreckungsin-teresse des Gl344ubigers und dem Interesse des Erstehers an einem endg374ltigen Eigentumserwerb (ausf374hrlich dazu zuletzt Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, Rn. 10 ff. mwN; ferner etwa BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66 , 73; Senat, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - V ZB 67/07, NJW 2008, 586, 587). 6 - 5 - In die Abw344gung einzustellen ist nach der Rechtsprechung des Senats nur eine konkrete Suizidgefahr. Dabei kommt es in Konstellationen, in denen der Zuschlag bereits erteilt worden ist, ausschlaggebend darauf an, ob eine sol-che Gefahr f374r den Fall des endg374ltigen Eigentumsverlustes anzunehmen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, WM 2010, 1810 Rn. 12 f.). Bezogen auf diesen Zeitpunkt ist tatrichterlich zu w374rdigen, ob die ernsthafte Bef374rchtung der Selbstt366tung besteht. Verneint der Tatrichter diese Voraussetzung, hat er dies nicht zuletzt mit Blick auf den hohen Rang, der dem Schutzgut Leben zukommt, nachvollziehbar zu begr374nden (247 286 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Das gilt umso mehr, wenn das Gericht - wie hier - selbst von einer erh366hten Suizidgefahr ausgeht, diese aber nicht f374r hin-reichend erachtet. 7 b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeentscheidung nicht ge-recht. Zweifelhaft ist bereits, ob das Beschwerdegericht das Vorliegen einer konkreten Suizidgef344hrdung bezogen auf einen endg374ltigen Eigentumsverlust 374berhaupt gepr374ft und verneint hat. Ausdr374cklich verh344lt sich das Beschwerde-gericht hierzu nicht; auch das eingeholte Sachverst344ndigengutachten nimmt diese Situation nicht in den Blick. Soweit das Beschwerdegericht ausf374hrt, es sei davon auszugehen, die Ehefrau des Schuldners werde auch bei einer Ver-schlechterung ihres Gesundheitszustandes in der Lage sein, fach344rztliche Hilfe in Anspruch nehmen, fehlt f374r diese Annahme jedenfalls eine plausible Begr374n-dung. Allein aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Schuldners bislang re-gelm344337ig ihren Facharzt aufgesucht hat, l344sst sich nicht ohne weiteres folgern, diese werde sich auch bei einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes weiterhin verantwortungsvoll verhalten. Durch das eingeholte Sachverst344ndi-gengutachten wird diese Annahme denn auch nicht gest374tzt, wenn in diesem eine weitere nur ambulante Behandlung f374r "v366llig unzureichend" angesehen und jedenfalls bei einer Zunahme der Krankheitssymptomatik eine station344ren 8 - 6 - Behandlung notfalls auch gegen den Willen der Betroffenen f374r erforderlich an-gesehen wird. c) Kann die Beschwerdeentscheidung danach keinen Bestand haben, ist die Sache an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, damit dieses fundier-te Feststellungen zu der Gef344hrdungslage bezogen auf den Zeitpunkt des end-g374ltigen Eigentumsverlustes treffen kann (247 577 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 ZPO). 9 2. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 10 a) Die von dem Sachverst344ndigen f374r den Bereich der Suizidgef344hrdung vorgenommene und von dem Beschwerdegericht offenbar 374bernommene Un-terscheidung u.a. zwischen Basissuizidalit344t, erh366hter und akuter Suizidalit344t erscheint mit Blick auf die im Rahmen des 247 765a ZPO zu beantwortende Fra-ge, ob eine konkrete Suizidgefahr vorliegt, nicht hilfreich. Wie oben dargelegt, kommt es auf das Vorliegen einer konkreten Suizidgefahr an. Der Tatrichter hat zu w374rdigen, ob die ernsthafte Bef374rchtung der Selbstt366tung besteht. Die damit einhergehende Prognoseentscheidung hat er mit Tatsachen zu untermauern. Dagegen wird die Voraussetzung einer konkreten Lebensgefahr allein durch die Wiedergabe von Begriffen, die ebenfalls nur das Ergebnis einer W374rdigung dar-stellen, weder belegt noch widerlegt. 11 b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde setzt die sorgf344ltige Pr374fung voraus, ob Zulassungsgr374nde nach 247 574 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO gege-ben sind. Allein der Umstand, dass eine Entscheidung im grundrechtsrelevan-ten Bereich ergeht, gen374gt hierf374r nicht. Vielmehr kommt eine Zulassung des Rechtsmittels auch dann nur in Betracht, wenn der Sache grunds344tzliche Be-deutung zukommt oder eine Entscheidung durch das Rechtsbeschwerdegericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung erforderlich ist. Letzteres kommt insbesondere bei Vorliegen einer ent- 12 - 7 - scheidungserheblichen Divergenz und im 334brigen nur in F344llen zum Tragen, in denen dem Beschwerdegericht zulassungsrelevante Rechtsfehler (ausf374hrlich dazu etwa M374nchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 543 Rn. 17 ff.; vgl. auch M374nchKomm-ZPO/Lipp, 247 574 Rn. 8) unterlaufen sind. Da das Zivilprozessrecht im Rechtsbeschwerdeverfahren keine Nichtzulassungsbeschwerde kennt, d374rf-te die zuletzt genannte Fallgruppe allerdings nicht praktisch werden, weil das Beschwerdegericht kaum von der Unrichtigkeit seiner eigenen Entscheidung ausgehen wird. Dass es die Beurteilung der Rechtslage f374r zweifelhaft h344lt, reicht f374r den genannten Zulassungsgrund nicht aus. 3. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechts-kraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Be-schwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aussetzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Be-schwerdegerichts nach 247 574 Abs. 1, 247 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechts-beschwerdegericht auszusprechen (Senat, Beschluss vom 14. Juni 2007 - V ZB 28/07, NJW 2007, 3719, 3721; Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, Rn. 16 mwN). 13 - 8 - IV. Der Senat hat dem Schuldner Prozesskostenhilfe erst mit Wirkung vom 19. M344rz 2010 bewilligt, weil erst an diesem Tag die nach 247 117 Abs. 2 und 4 ZPO erforderliche Erkl344rung eingegangen ist. 14 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 12.03.2009 - 2 K 6/06 - LG Potsdam, Entscheidung vom 17.11.2009 - 5 T 295/09 -
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