BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 199/10 vom 18. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 18. Juni 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Zivilkammer des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.159,45 200. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die "Beklagten" verurteilt, die auf dem Grundst374ck der Kl344gerin befindliche PE 40 Kaltwasserleitung ... auf einer L344nge von 91 cm um 14 cm auf das Grundst374ck der Beklagten zur374ckzuverziehen und dort in einer Tiefe von 1 m zu verlegen. Die Berufung der Beklagten hat das Landge-richt als unzul344ssig verworfen, weil nicht ersichtlich und "von den Beklagten" trotz Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag nicht dargetan sei, dass die Ver-legung der Wasserleitung mehr als 600 200 koste. 1 - 3 - Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1-6. Sie wollen die Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht er-reichen. 2 II. Das Rechtsmittel ist statthaft (247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und zul344ssig (247247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2, 575 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 3 1. Der angefochtene Beschluss unterliegt bereits deshalb der Aufhebung, weil er nicht ausreichend begr374ndet ist. 4 a) Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt, 374ber den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Antr344ge in beiden Instanzen erkennen lassen, ande-renfalls sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gr374nden versehen sind; dies gilt auch f374r einen Beschluss, mit dem die Berufung wegen Nichter-reichens der Berufungssumme verworfen wird (BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, Rn. 5, juris). 5 b) Aus dem Beschluss des Berufungsgerichts ergeben sich weder der Streitgegenstand noch die Antr344ge der Parteien in beiden Instanzen. Ihm kann lediglich entnommen werden, dass das Amtsgericht die Beklagten zu einer be-stimmten Handlung verurteilt haben soll. Dem angefochtenen Beschluss kann auch nicht entnommen werden, wer Berufungskl344ger ist. In dem Rubrum wer-den zwar die Beklagten zu 1-6 aufgef374hrt, sie werden sodann aber als "Beru- 6 - 4 - fungskl344ger" (Beklagter zu 5) und als "Berufungskl344gerin" (Beklagte zu 6) be-zeichnet; in den Entscheidungsgr374nden ist von "den Beklagten" die Rede. Da-gegen hei337t es in dem Tenor, dass "die Beklagte" die Kosten des Berufungsver-fahrens tr344gt. 7 2. Ob das Berufungsgericht - wie die Rechtsbeschwerde r374gt - den An-spruch der Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs in entscheidungser-heblicher Weise verletzt hat, kann der Senat mangels ausreichender Begr374n-dung der angefochtenen Entscheidung nicht beurteilen. 3. Ebenfalls nicht beurteilen kann er, ob der angefochtene Beschluss deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil das Berufungsgericht vers344umt hat, auf der Grundlage seiner Bemessung des Beschwerdewerts zu entscheiden, ob die Voraussetzungen f374r die Zulassung der Berufung nach 247 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erf374llt sind (siehe zu dieser Verpflichtung BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZR 91/09, WuM 2010, 437 f. mwN). 8 - 5 - 9 4. Der Senat hat von der in 247 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO er366ffneten M366glich-keit der Zur374ckverweisung der Sache an einen anderen Spruchk366rper des Be-rufungsgerichts Gebrauch gemacht. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Greifswald, Entscheidung vom 03.12.2009 - 43 C 101/08 WEG - LG Stralsund, Entscheidung vom 18.06.2010 - 1 S 13/10 -
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