BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 199/13 vom 17. September 2014 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Ränt sch, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11. Oktober 2013 und der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2013 ihn in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Bielefeld auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbe schwerdeverfahrens beträgt 5.000 Gründe: Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen jedenfalls deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lich te von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 1 - 3 - 25. Juli 2014 V ZB 137/14, juris Rn. 7 bis 10). Von einer weiteren Begründung wird abges ehen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Bielefeld, Entscheidung vom 11.10.2013 - 90 XIV 255/13 B - LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.12.2013 - 23 T 751/13 -
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