BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 20/02 vom 8. Mai 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2002 durch den Vo r - sitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemk e und Dr. Gaier beschlossen: Die außerordentliche weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. Ok- tober 2001 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstands: 83,27 Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO a.F.). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Geset z - widrigkeit scheidet im vorliegenden Fall aus. Angesichts der klaren und eindeutigen gesetzlichen Regelung kann eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende Anfechtbarkeit allenfalls in wirklichen Ausnahmefällen in Betracht kommen. Danach erscheint eine A n - fechtbarkeit denkbar, wenn die Entscheidung greifbar gesetzwidrig ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sie mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin u n - vereinbar ist, weil sie jeder Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz - 3 - fremd ist (st. Rspr. des BGH, s. nur Beschluû vom 20. Juli 1999, X ZB 12/99, NJW-RR 1999, 1585 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der angefochtenen Entscheidung liegt zwar ein unzutreffender Sachve r - halt zugrunde. Das macht sie aber noch nicht greifbar gesetzwidrig. Selbst wenn - wofr es allerdings keine Anhaltspunkte gibt - das Beschwerdegericht nicht nur irrtmlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen wre und die Entscheidung deshalb gegen das Grundrecht des Klgers auf ein faires Ve r - fahren und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Recht s - staatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG verstieûe, eröffnete das noch nicht die a u - ûerordentliche Beschwerde; vielmehr wre die Verletzung des Verfahren s - grundrechts des Klgers durch das Oberlandesgericht von diesem selbst - unter Einschrnkung seiner Bindung gemû § 318 ZPO - auf Gegenvorste l - lung zu beheben, selbst wenn die Entscheidung nach Prozeûrecht unabnde r - lich ist (BGH, Beschl. v. 25. Novem ber 1999, IX ZB 95/99, NJW 2000, 590 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Ab s. 1 ZPO. Wenzel Tropf Krger Lemke Gaier
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