BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZB 20/03 vom19. November 2003in der NachlaßsacheNachschlagewerk: jaBGHZ: neinBGHR: ja_____________________FGG § 13a Abs. 3; ZPO § 104 Abs. 3Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsver-fahren ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegerichtsie zuläßt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidungnicht anfechtbar.BGH, Beschluß vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03 - LG Hagen AG Hagen - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die RichterSeiffert, Dr. Schlichting und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf undden Richter Felscham 19. November 2003beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 9. Mai 2003wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässigverworfen.Streitwert: 9.044,75 Gründe: I. Der zum Testamentsvollstrecker berufene Beschwerdeführer undBeteiligte zu 4) wandte sich im Erbscheinsverfahren gegen die Auffas-sung der Beteiligten zu 1) - 3), sie seien Miterben zu je einem Drittel,weil das eigenhändige Testament vom 7. März 1999, in dem die Erblas-serin den Beteiligten zu 1) auf den Pflichtteil gesetzt hatte, wegen Te-stierunfähigkeit nichtig sei. Gegen den Beschluß des Amtsgerichts, dieBeteiligten zu 1) - 3) ihrem Antrag entsprechend als Erben zu je einemDrittel auszuweisen, legte der Beteiligte zu 4) Beschwerde ein, die vomLandgericht durch Beschluß vom 9. Mai 2001 auf Kosten des Beteiligten - 3 -zu 4) zurückgewiesen wurde. Auch die weitere Beschwerde des Betei-ligten zu 4) blieb ohne Erfolg.Die aufgrund des landgerichtlichen Beschlusses vom Beteiligten zu4) an die Beteiligten zu 1) - 3) zu erstattenden Kosten wurden vomAmtsgericht am 21. Februar 2003 auf 17.690 DM festgesetzt. Dagegenhat der Beteiligte zu 4) sofortige Beschwerde eingelegt und im wesentli-chen geltend gemacht, er hafte für die Kosten des Erbscheinsverfahrensnicht persönlich; auf Grund eines Vergleichs mit den Beteiligten zu 1) -3) vom 27. September 2002 habe sich die Testamentsvollstreckung in-zwischen erledigt, so daß die Beteiligten zu 1) - 3) nunmehr Kostengläu-biger und Kostenschuldner in einer Person seien. Hilfsweise hat er be-antragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Durch den angegriffenenBeschluß vom 9. Mai 2003 hat das Landgericht die Beschwerde zurück-gewiesen, die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen. Gleichwohlhat der Beteiligte zu 4) Rechtsbeschwerde eingelegt.II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie hier wedernach dem Gesetz allgemein eröffnet (§§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3ZPO) noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1ZPO). Soweit der Beschwerdeführer hervorhebt, der Gesetzgeber habegerade auch im Kostenrecht die Entscheidung von rechtlichen Grund-satzfragen durch das Rechtsbeschwerdegericht für notwendig gehalten(BT-Drucks. 14/4722 S. 69, 116), hat der Gesetzgeber den Zugang zumRechtsbeschwerdegericht aber von der Zulassung des Beschwerdege-richts im jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht (Zimmermann in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 15. Aufl. § 13a Rdn. 68a). Dessen Entscheidung ist - 4 -nicht angreifbar (BT-Drucks. 14/4722 S. 116; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl.§ 574 Rdn. 9; MünchKommZPO/Lipp, 2. Aufl. Aktualisierungsband § 574Rdn. 4; Zöller/Gummer, ZPO 24. Aufl. § 574 Rdn. 16).Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilpro-zeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) ist ein au-ßerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof, auf das sich derBeschwerdeführer wegen einer seiner Ansicht nach hier vorliegendengreifbaren Gesetzwidrigkeit des angegriffenen Beschlusses beruft, nichtmehr gegeben (BGHZ 150, 133, 135 ff.; BVerwG NJW 2002, 2657).Seiffert Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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