BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 20/05 vom 25. April 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _____________________ ZPO 247 520 Abs. 2 F374r die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax 374ber-sandten Schriftsatzes kommt es allein darauf an, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxger344t des Gerichts vollst344ndig empfangen (gespeichert) worden sind. BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - IV ZB 20/05 - OLG Hamm LG Hagen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 25. April 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Be-schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Februar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 21.815,13 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Leistung aus einer von der Kl344gerin bei der Beklagten genommenen Einbruchdiebstahlversicherung. Die Be-klagte beruft sich unter anderem auf Obliegenheitsverletzungen und lehnt eine Eintrittspflicht ab. 1 - 3 - Das Landgericht wies die Klage ab. Nach form- und fristgerechter Beru-fungseinlegung und Verl344ngerung der Frist zur Berufungsbegr374ndung bis einschlie337lich 14. Juli 2004 374bermittelten die Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin dem Berufungsgericht mit zwei Telefaxsendungen eine sie-benseitige Berufungsbegr374ndung nebst Anlagen. Eine erste Telefaxver-bindung bestand nach einer Einzelverbindungs374bersicht der D. T. am 14. Juli 2004 ab 23:55:40 h mit einer Dauer von vier Mi-nuten 24 Sekunden, also bis am 15. Juli 2004 um 00:00:04 h. Mit ihr wurden die siebenseitige Berufungsbegr374ndung sowie zwei Seiten Anla-gen 374bermittelt. Eine zweite Telefaxverbindung am 15. Juli 2004 ab 00:02:08 h diente der 334bermittlung weiterer Anlagen. 2 Das Telefaxger344t des Berufungsgerichts war so eingestellt, dass der Ausdruck einer Telefaxsendung erst nach dem Empfang s344mtlicher Seiten der Sendung im Speicher dieses Ger344ts erfolgte. Das Ger344t druckte sortiert aus, die zuletzt gesendete Seite zuerst und die zuerst gesendete Seite zuletzt. Bei der ersten Telefaxsendung wurden demge-m344337 - nach vollst344ndigem Empfang der gesendeten technischen Signa-le - zun344chst die zweite und die erste Seite der Anlagen, danach die Sei-te 7 der Berufungsbegr374ndung mit der Wiedergabe der Unterschrift des unterzeichnenden Prozessbevollm344chtigten und sodann die weiteren Sei-ten der Berufungsbegr374ndung von Seite 6 bis Seite 1 gedruckt. 3 Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kl344gerin wegen Ver-s344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist als unzul344ssig verworfen. Hier-gegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 4 - 4 - II. Das Rechtsmittel hat Erfolg und f374hrt zur Aufhebung des ange-fochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Be-rufungsgericht. 5 1. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Ein per Telefax 374bermittel-ter Schriftsatz sei grunds344tzlich erst in dem Zeitpunkt bei Gericht einge-gangen, in welchem das Telefaxger344t des Gerichts das Telefaxschreiben ausgedruckt habe. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nur dann zu machen, wenn hinreichende Anhaltspunkte daf374r vorl344gen, dass das Telefaxger344t des Gerichts defekt gewesen oder falsch gehandhabt wor-den sei und die eingehenden Signale deshalb nicht sofort h344tten ausge-druckt werden k366nnen. Dar374ber hinaus sei bei rechtzeitiger Telefaxsen-dung eine Ausnahme geboten, wenn ein Gericht die nachts eingehenden Telefaxsendungen zun344chst lediglich speichern und erst am n344chsten Morgen ausdrucken lasse. Solche Ausnahmef344lle l344gen hier jedoch nicht vor. Ma337geblich bleibe daher der Zeitpunkt des Ausdrucks. Da die Frist zur Berufungsbegr374ndung mit Ablauf des 14. Juli 2004 geendet habe und die Berufungsbegr374ndung bis zum Ablauf dieses Tages nicht vollst344ndig ausgedruckt gewesen sei, habe die Kl344gerin die Berufungsbegr374ndungs-frist vers344umt. 6 2. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 7 a) Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und im 334brigen nach 247 575 ZPO zul344s-sig. Die Kl344gerin hat in der Beschwerdebegr374ndung hinreichend darge-tan, dass die Rechtsfrage, 8 - 5 - ob ein per Telefax 374bermittelter Schriftsatz bei st366rungsfrei-er 334bermittlung und st366rungsfrei ausdruckendem Telefaxge-r344t des Gerichts erst in dem Zeitpunkt bei Gericht eingegan-gen ist, in dem das Telefaxger344t des Gerichts ihn vollst344n-dig ausgedruckt hat, oder - wie die Rechtsbeschwerde meint - bereits mit dem vollst344ndigen Empfang (Speiche-rung) der gesendeten technischen Signale im Telefaxger344t des Gerichts, grunds344tzliche Bedeutung hat (247 575 Abs. 3 Nr. 2 i.V. mit 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Diese kommt einer Rechtsfrage zu, wenn sie entscheidungs-erheblich, kl344rungsbed374rftig und kl344rungsf344hig ist und sich in einer unbe-stimmten Vielzahl von F344llen stellen kann (BGHZ 152, 182, 191; 151, 221, 223 m.w.N.). Der Entscheidungserheblichkeit steht nicht entgegen, dass das Be-rufungsgericht nicht ausdr374cklich (positiv) festgestellt hat, dass die 334bermittlung/Speicherung der gesendeten Signale der Seiten 1 bis 7 der Berufungsbegr374ndung, auf die es allein ankommt, im Telefaxger344t des Berufungsgerichts vor Mitternacht abgeschlossen war. Die in der Rechts-beschwerdeinstanz zu ber374cksichtigenden unstreitigen weiteren 334ber-mittlungsfakten belegen dies. Die (erste) Telefaxverbindung war am 15. Juli 2004 um 00:00:04 h zu Ende, die mit ihr erfolgte 334bermittlung der zwei Seiten Anlagen im Anschluss an die 334bermittlung der siebensei-tigen Berufungsbegr374ndung hat mindestens f374nf Sekunden in Anspruch genommen. Das folgert auch das Berufungsgericht aus den hier gegebe-nen Umst344nden. Der entsprechende vollst344ndige Ausdruck kann erst nach Mitternacht erstellt worden sein. 9 - 6 - b) Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 10 aa) Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass nach bishe-riger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und 374berwiegender An-sicht in der Literatur ein per Telefax 374bermittelter Schriftsatz grunds344tz-lich erst in dem Zeitpunkt bei Gericht eingegangen ist, in welchem das Telefaxger344t des Gerichts ihn vollst344ndig ausgedruckt hat (BGH, Be-schl374sse vom 4. Mai 1994 - XII ZB 21/94 - NJW 1994, 2097 unter II 2; vom 19. April 1994 - VI ZB 3/94 - NJW 1994, 1881 unter II 2 a; vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 64/90 - VersR 1991, 894 unter 2 b; zum Fernschreiben vgl. BGHZ 105, 40, 42 f. u. 45; 101, 276, 279 f.; vgl. ferner BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 - VIII ZR 153/93 - NJW 1995, 665 un-ter II 3 b bb aaa; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. 247 519 Rdn. 4 und 10; Ball in Musielak, ZPO 4. Aufl. 247 519 Rdn. 22; Feiber in M374nchKomm zur ZPO, 2. Aufl. 247 233 Rdn. 104; Ger-ken in Wieczorek/Sch374tze, ZPO 3. Aufl. 247 519 Rdn. 20; Leipold in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. 247 130 Rdn. 56; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 247 129 Rdn. 13; Zimmermann, ZPO 7. Aufl. 247 519 Rdn. 8; offen geblieben in BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - VII ZB 8/03 - NJW 2003, 3487 unter II 2 b). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird zu-gelassen, wenn hinreichende Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass das Telefaxger344t des Gerichts defekt war oder falsch gehandhabt wurde und deswegen die eingehenden Signale nicht oder nicht sofort (vollst344ndig) ausgedruckt werden konnten, wenn also die Ursache f374r den Mangel der Lesbarkeit oder (der Vollst344ndigkeit) des Ausdrucks in der Sph344re des Gerichts gelegen hat; was vom Empfangsger344t eines Gerichts aufge-nommen und infolge eines Fehlers im Ger344t oder bei dessen Bedienung 11 - 7 - nicht oder nicht sofort (vollst344ndig) ausgedruckt worden sei, m374sse aus Gr374nden der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauensschutzes so behan-delt werden, als habe das Ger344t es ordnungsgem344337 ausgedruckt und als sei es auf diese Weise in die Verf374gungsgewalt des Gerichts gelangt (BGH, Beschl374sse vom 4. Mai 1994 aaO; vom 19. April 1994 aaO unter II 2 a und b; vom 12. Dezember 1990 aaO; BGHZ 105, 40, 42 ff.; BGH, Ur-teil vom 14. M344rz 2001 - XII ZR 51/99 - NJW 2001, 1581 unter 2 b; vgl. ferner BGH, Urteil vom 7. Dezember 1994 aaO; BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04 - NJW-RR 2005, 435 unter II 2; Albers, aaO; Ball, aaO; Gerken, aaO; Reichold, aaO; Zimmermann, aaO). In die-sen F344llen wird schon bei vollst344ndigem Empfang der gesendeten Signa-le im Telefaxger344t des Gerichts vor Fristablauf von einer rechtzeitigen 334bermittlung des Schriftsatzes ausgegangen. bb) Von dieser Rechtsprechung ist der 5. Strafsenat des Bundes-gerichtshofes mit seinem Beschluss vom 9. November 2004 (5 StR 380/04) nicht abgewichen. Er hat darin einen Beschluss des Landgerichts Hamburg "aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesan-walts" aufgehoben. Der Generalbundesanwalt hatte zun344chst dargelegt, dass eine per Telefax 374bermittelte Rechtsmittelbegr374ndungsschrift grund-s344tzlich erst in dem Zeitpunkt zugegangen sei, in dem sie im Telefaxge-r344t des Gerichts ausgedruckt worden sei. Gleichwohl hatte er im konkre-ten Fall die von der Verteidigerin des Angeklagten per Telefax 374bermittel-te (342 Seiten umfassende) Revisionsbegr374ndungsschrift f374r fristgerecht eingegangen gehalten, nachdem die gesendeten Signale von den 374ber einen Internspeicher verf374genden Telefaxger344ten des Landgerichts noch am letzten Tag der Frist vollst344ndig empfangen worden waren, der Aus-druck des Schriftsatzes ab Blatt 90 jedoch erst am Folgetag nach Wie- 12 - 8 - derauff374llen der Papierf344cher der beiden Ger344te abgeschlossen werden konnte. Bei Papiermangel liege zwar - anders als in den F344llen des Pa-pierstaus - keine technische St366rung der Empfangsger344te, wohl aber eine andere Verz366gerung bei der Entgegennahme rechtzeitig in den Gewahr-sam des Gerichts gelangter fristwahrender Schrifts344tze vor, deren Ursa-che allein in der Sph344re des Gerichts zu finden sei (Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. September 2004 - 5 StR 380/04 - S. 2 ff. unter Hinweis auf BVerfG NJW 1986, 244 = BVerfGE 69, 381, 385 f.; vgl. ferner Maul in Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 247 43 Rdn. 19; Meyer-Go337ner, StPO 48. Aufl. Vor 247 42 Rdn. 18; Pfeiffer, StPO 5. Aufl. 247 43 Rdn. 2). cc) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird vom Bun-desfinanzhof geteilt. Auch nach seiner Auffassung ist ein dem Gericht per Telefax 374bermittelter Schriftsatz, wenn der Ausdruck nicht durch ei-nen Fehler in der Funktion oder bei der Bedienung des Telefaxger344ts des Gerichts verz366gert wurde, in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Telefaxger344t des Gerichts vollst344ndig ausgedruckt worden ist (BFH/NV 2004, 519 f.; BFH/NV 2004, 358; BFH/NV 1992, 532 f.; vgl. ferner BFHE 186, 491, 492 f.). In den vom Bundesfinanzhof entschiedenen F344llen wa-ren jedoch nicht nur der Ausdruck, sondern auch der (vollst344ndige) Emp-fang (Speicherung) der 374bermittelten Signale jeweils erst nach Fristab-lauf abgeschlossen, so dass es bei seinen Entscheidungen auf die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage (letztlich) nicht angekommen war. 13 14 dd) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG NJW 1996, 2857 unter B I) und das Bundesarbeitsgericht (BAGE 90, 329, 331 f.) stellen demge-gen374ber auch bei nicht durch technische St366rungen oder Bedienungsfeh- - 9 - ler verz366gertem Ausdruck f374r die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Ein-gangs eines per Telefax 374bersandten Schriftsatzes allein darauf ab, ob die gesendeten Signale noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefaxger344t des Gerichts vollst344ndig empfangen (gespeichert) wurden. Dass der Ausdruck des Empfangenen bei Gericht (teilweise) erst nach Fristablauf erfolgt, wird nicht als erheblich angesehen. Auch diese An-sicht hat in der Literatur (Greger in Z366ller, ZPO 25. Aufl. 247 167 Rdn. 9; Gummer/He337ler in Z366ller, ZPO 25. Aufl. 247 519 Rdn. 18 d; von Albedyll in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO 3. Aufl. 247 57 Rdn. 16) Zustimmung gefunden. ee) Der Senat gibt der letzteren Ansicht den Vorzug. 15 aaa) Die bisherige, grunds344tzlich auf den Zeitpunkt des Ausdrucks abstellende Rechtsprechung wird den technischen Gegebenheiten der Telekommunikation nicht mehr gerecht. Sie geht zur374ck auf zwei Verfah-ren, in denen sich Parteien zur Wahrung von Fristen eines Fernschrei-bers bedient hatten (BGHZ 101, 276 ff.; 105, 40 ff.). Mit diesem Kommu-nikationsmittel wurde es dem rechtsuchenden B374rger erm366glicht, 223auf ei-nem schnellen und in der Regel sicheren Wege durch die 334bermittlung von Signalen fristgebundene Eingaben an Beh366rden und Gerichte zu richten, die zeitgleich mit ihrem Eingeben beim Empf344nger eingehen und dort ebenso zeitgleich wie eingegeben ausgedruckt werden223 (BGHZ 105, 40, 42). 16 17 Von 223Eingabe223 und Ausdruck stets zu ein und demselben Zeitpunkt kann bei Telefaxger344ten heutiger Art jedoch nicht (mehr) ausgegangen werden. Sie sind regelm344337ig mit verschiedenen Empfangseinstellungen - 10 - ausgestattet und lassen sich vom jeweiligen Benutzer unterschiedlich programmieren. Man kann sie etwa so einstellen, dass der Ausdruck nicht w344hrend, sondern erst nach der (kompletten) 334bertragung der Da-ten erfolgt. Je nach Einstellung k366nnen die Ger344te dann unmittelbar nach Abschluss der Daten374bertragung mit dem Ausdruck beginnen oder aber - bei entsprechendem Speicherchip - zun344chst mehrere hundert 223Seiten223 empfangen, speichern und sie Stunden oder sogar erst Tage sp344ter aus-drucken. In der gerichtlichen Praxis wird von diesen M366glichkeiten auch Gebrauch gemacht. So werden beispielsweise beim Oberlandesgericht M374nchen n344chtlich eingehende Telefaxsendungen regelm344337ig erst am n344chsten Morgen ausgedruckt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 - II ZB 22/03 - NJW 2004, 2525 unter II 1). Das ist sinnvoll, weil dadurch ein m366glicher Papierstau, der mehrst374ndige Unterbrechungen der Tele-faxverbindung und hieraus resultierende Wiedereinsetzungsverfahren zur Folge haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2004 - XI ZB 4/04 - NJW-RR 435 ff.; Senatsurteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 - NJW 1992, 244 f.), nicht stundenlang unbemerkt bleibt. Es liegt auf der Hand, dass ein solcher gewollter Aufschub des Ausdrucks der Partei nicht zum Nachteil gereicht (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2004 aaO). In Anbetracht der mittlerweile zur Verf374gung stehenden vielf344ltigen M366glichkeiten, den Zeitpunkt des Ausdrucks ein-gegangener Telefaxsendungen auch bei Gericht den Bed374rfnissen ent-sprechend zu variieren, erscheint es angezeigt, diesen Zeitpunkt bei der Beurteilung, ob ein per Telefax 374bermitteltes Dokument fristgerecht oder versp344tet bei Gericht eingegangen ist, generell nicht mehr heranzuziehen und stattdessen auf den Zeitpunkt des vollst344ndigen Empfangs (Speiche-rung) der gesendeten technischen Signale im Telefaxger344t des Gerichts 18 - 11 - abzustellen. Dieser Zeitpunkt l344sst sich in aller Regel zuverl344ssig bestimmen - wie hier mittels Einzelverbindungs374bersicht des in Anspruch genommenen Dienstleisters D. T. , deren Zeitangaben mangels entgegenstehender Feststellungen der gesetzlichen Zeit im Sin-ne des Zeitgesetzes entsprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 aaO unter II 2 c und d) - und unterscheidet sich auch dadurch von dem-jenigen des Ausdrucks, der mitunter - wie im vorliegenden Fall - nicht einmal erfasst wird. bbb) Dies steht im Einklang mit der fortschreitenden technischen Entwicklung, wie sie auch in der Zivilprozessordnung bereits ber374cksich-tigt worden ist. Seit 1. August 2001 gibt 247 130a ZPO der Bundesregie-rung und den Landesregierungen die M366glichkeit, elektronische Doku-mente im Verkehr mit den Gerichten zuzulassen. Nach 247 130a Abs. 3 ZPO ist ein elektronisches Dokument eingereicht, sobald die f374r den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll hierf374r derjenige Zeitpunkt ma337ge-bend sein, in dem diese Einrichtung den 223Schriftsatz223 gespeichert hat - und nicht der Zeitpunkt des Ausdrucks (BT-Drucks. 14/4987, S. 24; Greger, aaO 247 130a Rdn. 6; Stadler in Musielak, ZPO 4. Aufl. 247 130a Rdn. 5). 19 Telefax und Computerfax fallen zwar nach 374berwiegend vertrete-ner Ansicht (D344stner, NJW 2001, 3469 f.; Leipold, aaO 247 130a Rdn. 5; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. 247 129 Rdn. 44 u. 247 130a Rdn. 1; Greger, aaO Rdn. 2; a.A. Peters in M374nchKomm zur ZPO, 2. Aufl. 247 130a Rdn. 2) nicht unter 247 130a ZPO, weil die Gerichte bei der Schaffung der Vorschrift im Jahre 2001 bereits 20 - 12 - fl344chendeckend 374ber Telekopieeinrichtungen verf374gten und der Gesetz-geber nicht hinter bereits bestehende 334bermittlungsm366glichkeiten zu-r374ckgehen oder diese Einschr344nkungen unterwerfen wollte (D344stner, aaO). Die Vorschrift erfasst daher nur solche elektronischen Dokumente wie z.B. E-Mails, deren Empfang und weitere Bearbeitung besondere technische und organisatorische Vorbereitungen bei den Gerichten erfor-dert (BT-Drucks. 14/5561, S. 20). Auf der anderen Seite ist jedoch zu beachten, dass auch bei Telefax und Computerfax Dokumente auf elekt-ronischem Wege 374bermittelt werden, es sich also auch hier (im weiteren Sinne) um elektronische Dokumente handelt (vgl. BT-Drucks. 14/4987, S. 19; BT-Drucks. 14/5561 aaO; GmS-OBG BGHZ 144, 160 ff.; BGH, Ur-teil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086 ff.). Vor diesem Hintergrund vermag nicht zu 374berzeugen, dass es f374r die Bestimmung des Eingangszeitpunkts bei der 334bermittlung durch Telefax (weiterhin) grunds344tzlich auf den Ausdruck im Telefaxger344t des Gerichts ankommen soll, w344hrend man bei der 334bermittlung durch E-Mail nicht auf den Aus-druck am Computer (der Gesch344ftsstelle) des Gerichts abstellt, sondern stets bereits die Speicherung im von Seiten des Gerichts daf374r vorgese-henen Ger344t gen374gen l344sst. ccc) Richtig ist zwar, dass erst dann, wenn ein Ausdruck vorliegt, das Gericht in der Lage ist, 223von dem Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis zu nehmen223 (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 aaO unter II 2). Auch vermag die elektronische Speicherung der Nachricht im Telefaxger344t des Gerichts nicht an die Stelle der Schriftform (vgl. 247 130 Nr. 6 ZPO) zu tre-ten (so zutreffend Gerken aaO). Beides gibt aber keine Veranlassung, f374r die Bestimmung des Eingangszeitpunktes weiterhin an dem Zeitpunkt 21 - 13 - des vollst344ndigen Ausdrucks durch das Telefaxger344t des Gerichts festzu-halten. (1) Im St366rungsfall - d.h. bei einem Fehler in der Funktion oder der Bedienung des Telefaxger344ts des Gerichts und einer dadurch bedingten Verz366gerung des Ausdrucks - haben diese Erw344gungen ihre Ma337geblich-keit ohnehin 223aus Gr374nden der Rechtsstaatlichkeit und des Vertrauens-schutzes223 (BGH, Beschluss vom 4. Mai 1994 aaO; BGHZ 105, 40, 45) be-reits eingeb374337t. 22 (2) Auch im Normalfall kann das Gericht bei der 334bermittlung eines Schriftsatzes 374ber einen von ihm eingerichteten Briefkasten nicht ohne weiteres von dem Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis nehmen. Der Schrift-satz muss vielmehr zuerst aus dem Briefkasten herausgeholt und in der Regel muss zun344chst auch erst noch ein Briefumschlag entfernt werden, ehe das Gericht vom Inhalt des Schriftsatzes Kenntnis nehmen und die Einhaltung der Form (247 130 Nr. 6 ZPO) 374berpr374fen kann. Gleichwohl ist anerkannt, dass f374r die Fristwahrung schon der rechtzeitige Einwurf des Schriftsatzes in den Briefkasten des Gerichts gen374gt (BGHZ 80, 62, 63 f.; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2004 - II ZB 18/03 - NJW-RR 2005, 75 un-ter II 2). Entnahme aus dem Briefkasten und Entfernen des Briefum-schlages z344hlen bereits zur Weiterbearbeitung des Schriftsatzes durch das Gericht. Dem entspricht es, den Ausdruck durch ein Telefaxger344t des Gerichts ebenfalls lediglich als gerichtsinterne Weiterbearbeitung eines bereits im elektronischen Briefkasten - dem Speicher - eingegangenen Dokuments zu begreifen (vgl. Gummer/He337ler, aaO). 23 - 14 - Die Senate des Bundesgerichtshofs haben auf Nachfrage mitge-teilt, dass sie an einer eventuell entgegenstehenden Rechtsprechung nicht festhalten. 24 ff) Die Kl344gerin hat mithin die Berufungsbegr374ndungsfrist gewahrt. Der angefochtene Beschluss muss deshalb aufgehoben werden. Das gilt auch, soweit ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt worden ist, weil die Kl344gerin den Wiedereinsetzungsantrag lediglich hilfsweise f374r den Fall der Unzul344ssigkeit der Berufung gestellt hat; dieser Fall ist aber nicht eingetreten (vgl. BGH, Beschl374sse vom 21. Dezember 2005 - XII ZB 25 - 15 - 33/05 - zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II 2; vom 24. Juli 2003 aaO unter IV; vom 22. Oktober 1997 - VIII ZB 32/97 - NJW 1998, 1155 unter II 2). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 25.02.2004 - 2 O 397/03 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.02.2005 - 20 U 98/04 -
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