BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 20/06 vom 6. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________ ZPO 247247 519 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 2 Eine Berufung darf nicht mehr wegen M344ngel bei den Formerfordernissen des 247 519 Abs. 2 ZPO verworfen werden, wenn sich diese M344ngel 374ber ei-nen Abgleich mit den erstinstanzlichen Prozessakten vor Ablauf der Beru-fungsfrist als unsch344dlich erweisen. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2006 - IV ZB 20/06 - LG K366ln AG K366ln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 6. Dezember 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Be-schluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 25. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-rens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren wird abgesehen (247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Beschwerdewert: 4.722,33 200 Gr374nde: 1 I. Durch das am 25. November 2005 verk374ndete, der Kl344gerin am 9. Dezember 2005 zugestellte Urteil wies das Amtsgericht K366ln die Klage - 3 - auf Erstattung 344rztlicher Behandlungskosten in H366he von 4.722,33 200 nebst Zinsen ab. Dagegen legte der Streithelfer - behandelnder Arzt der Kl344gerin - mit einem am 17. Dezember 2005 bei der gemeinsamen Brief-annahmestelle des Landgerichts und des Amtsgerichts K366ln eingegan-genem Telefax Berufung ein. Die Berufungsschrift enthielt lediglich ein abgek374rztes Rubrum bestehend aus dem Nachnamen der Kl344gerin und einer Kurzform der Firmenbezeichnung der Beklagten, das Aktenzeichen des angefochtenen Urteils und einen formulierten Antrag (Aufhebung und Zur374ckverweisung oder - im Falle einer Sachentscheidung - Zahlung des bezifferten Klagebetrages nebst genauer Zinsforderung). Erstinstanzli-ches Gericht, Verk374ndungs- und Zustellungsdatum, Streithelfer, Partei-bezeichnungen und Parteirollen im Rechtsmittelverfahren waren nicht angegeben; eine Urteilsabschrift war nicht beigef374gt. Auf Verf374gung vom 20. Dezember 2005 "U.m.A. dem Landgericht K366ln - Berufung -" gingen die Vorg344nge am 22. Dezember 2005 beim Landgericht ein. Am 27. Januar 2006 verl344ngerte die Vorsitzende der zu-st344ndigen Zivilkammer die Berufungsbegr374ndungsfrist antragsgem344337 bis zum 9. M344rz 2006. Nach fristgerechtem Eingang der Berufungsbegr374n-dung wies sie den Streithelfer auf Bedenken gegen die Zul344ssigkeit der Berufung hin, da die Berufungsschrift nicht die gem344337 247 519 ZPO erfor-derlichen Angaben enthielte. 2 Durch Beschluss vom 25. April 2006 hat das Landgericht die Beru-fung wegen Versto337es gegen das Formerfordernis des 247 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und der daraus folgenden Nichteinhaltung der Berufungsfrist des 247 517 ZPO als unzul344ssig verworfen und zur Begr374ndung weiter ausgef374hrt: Infolge der fehlenden Ortsangabe des erstinstanzlichen Ge- 3 - 4 - richts habe es sich aus den vorhandenen Unterlagen nicht die Gewiss-heit 374ber die Identit344t des angefochtenen Urteils verschaffen k366nnen, zumal dem Landgericht K366ln als Berufungsinstanz und damit auch der Sachgebietskammer f374r Personenversicherung neun Amtsgerichte zuge-ordnet seien. Ein weiterer Formversto337 liege in der unterbliebenen Be-zeichnung des Rechtsmittelf374hrers und der schlechterdings nicht er-kennbaren Beteiligung des Streithelfers. Hiergegen richtet sich die vom Streithelfer eingelegte Rechtsbe-schwerde. 4 II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. BGHZ 165, 371, 372 f. m.w.N.). Sie ist auch begr374ndet, weil sich die M344ngel der Berufungsschrift im Streitfall als unsch344dlich erwie-sen haben. Auf die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Grundsatzfrage, ob ein Berufungsgericht rechtzeitig auf formelle M344ngel hinzuweisen habe, kommt es nicht an. 5 2. Im Ausgangspunkt stellt das Berufungsgericht zutreffend fest, dass die Berufungsschrift den an eine wirksame Berufungseinlegung gem344337 247 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu stellenden Formerfordernissen nicht gen374gt. Dazu geh366rt vor allem die vollst344ndige und eindeutige Bezeich-nung des Urteils und des Berufungsf374hrers, die ihrerseits die Angaben der Parteien, des Gerichts, das das angefochtene Urteil erlassen hat, 6 - 5 - des Verk374ndungstermins, des Aktenzeichens, des Berufungskl344gers und des Berufungsbeklagten erfordert (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. April 2003 - III ZB 94/02 - VersR 2004, 623 unter 2 a; Urteile vom 11. Januar 2001 - III ZR 113/00 - VersR 2002, 212 unter II 1 und 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00 - BGHR ZPO 247 518 (i.d. Fassung vom 3.12.1976) Abs. 2 "Parteibezeichnung 19"; jeweils m.w.N.). Gemessen daran war die Berufungsschrift, wie auch die Rechtsbeschwerde ein-r344umt, mangelhaft. Insbesondere bleiben bei blo337er Mitteilung des Ak-tenzeichens ohne weitere Angaben zum Gericht des ersten Rechtszuges nicht behebbare Zweifel an der Identit344t des angegriffenen Urteils. Diese Unsicherheiten ergaben sich bereits aus der Zust344ndigkeit des Beru-fungsgerichts f374r neun Amtsgerichte (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 1986 - IVa ZB 12/86 - BGHR ZPO 247 518 Abs. 2 Nr. 1 "Urteils-bezeichnung 1"), und wurden zus344tzlich verst344rkt durch die M366glichkeit, dass - wie im Streitfall auch geschehen - der Gerichtsstand der Haupt-niederlassung der Beklagten durch den des Versicherungsagenten (247 48 VVG) verdr344ngt werden kann. Ebenso wenig war in der Berufungsschrift mit der gebotenen Deut-lichkeit angegeben, f374r wen die Berufung eingelegt werden sollte (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2004 - III ZR 20/03 - BGHR ZPO (1.1.2002) 247 519 Abs. 2 "Parteibezeichnung 1"); die Antragsformulierung sprach in-soweit lediglich gegen die Beklagte. F374r die Stellung des Streithelfers als alleinigen Rechtsmittelf374hrer (vgl. RGZ 147, 125; Thomas/Putzo/ H374337tege, ZPO 27. Aufl. 247 67 Rdn. 4) fehlte indes jeder Anhalt. 7 8 3. Richtig ist ferner der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die danach bestehenden Unklarheiten behoben w344ren, wenn der Berufungs- - 6 - schrift entsprechend der Sollvorschrift des 247 519 Abs. 3 ZPO eine Ab-schrift der angefochtenen Entscheidung beigef374gt worden w344re (BGHZ 165, 371, 373). Dies ist aber nicht die einzige M366glichkeit, 374ber die M344n-gel einer Berufungsschrift ausgeglichen werden k366nnen. Anerkannt ist insbesondere, dass - gemessen an den formalen An-forderungen des 247 519 Abs. 2 ZPO - an sich unzureichende Angaben un-sch344dlich sein k366nnen, wenn sich vor Ablauf der Berufungsfrist im Zu-sammenhang mit den Prozessakten f374r das Berufungsgericht zweifelsfrei ergibt, welches Urteil von wem angegriffen wird (BGH, Beschl374sse vom 24. April 2003 aaO unter 2 b und vom 25. Februar 1993 - VII ZB 22/92 - BGHR ZPO 247 518 Abs. 2 Nr. 1 "Urteilsbezeichnung 7" unter 2; Musielak/ Ball, ZPO 5. Aufl. 247 519 Rdn. 4; Z366ller/Gummer/He337ler, ZPO 26. Aufl. 247 519 Rdn. 33; jeweils m.w.N.). Denn die prozessualen Formvorschriften sind kein Selbstzweck. Sie sollen insbesondere dem Rechtsmittelgericht eine rasche und unkomplizierte Anforderung der erstinstanzlichen Akten erm366glichen und damit den Gesch344ftsgang erleichtern und ihm zu einer eindeutigen Identifizierung des angefochtenen Urteils und Kl344rung des Rechtsmittelf374hrers verhelfen (vgl. BGHZ 165, 371, 375; BGH, Urteil vom 8. April 2004 aaO). 9 Dem hat das Berufungsgericht nicht Rechnung getragen. Ihm la-gen ab dem 22. Dezember 2005 die Berufungsschrift und die vollst344ndi-gen erstinstanzlichen Akten vor; diese waren nach Eingang der Berufung bei der Briefannahmestelle bereits beigezogen und ihre 334bersendung zusammen mit der Berufungsschrift am 20. Dezember 2005 verf374gt wor-den. Die Berufungsfrist lief erst am 9. Januar 2006 ab. Das Berufungsge-richt war daher trotz der unvollst344ndigen Berufungsschrift seit Beginn 10 - 7 - seiner Befassung mit der Sache nicht gehindert, seine prozessvorberei-tende T344tigkeit aufzunehmen (vgl. BGHZ 165, 371, 374). 334ber einen Ab-gleich der Berufungsschrift mit dem in den Prozessakten befindlichen erstinstanzlichen Urteil waren zudem unschwer jedwede bestehenden Zweifel mit v366lliger Sicherheit auszur344umen. Das Aktenzeichen, die Na-men der Parteien, der Prozessbevollm344chtigte des Streithelfers und die formulierten Antr344ge mit den genauen Angaben zum Zahlungsbegehren einschlie337lich Zinsforderung ergaben nunmehr eindeutig, dass der Streithelfer auf Kl344gerseite das vorliegende Urteil des Amtsgerichts K366ln 374berpr374ft wissen wollte. Selbst die anfangs bestehende theoretische M366glichkeit mehrerer Verfahren der Parteien bei verschiedenen Amtsge-richten des Bezirks des Berufungsgerichts war damit lange vor Ablauf der Berufungsfrist ausgeschlossen. - 8 - Eine Verwerfung der Berufung wegen formunwirksamer Einlegung kam danach nicht mehr in Betracht. 11 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 25.11.2005 - 120 C 293/02 - LG K366ln, Entscheidung vom 25.04.2006 - 23 S 73/05 -
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