BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 20/06 vom 31. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 Fe, 85 Abs. 2 Der beim OLG nicht zugelassene Rechtsanwalt, der als Vertreter eines dort zugelas-senen Anwalts t344tig wird, muss selbst sicherstellen, dass seine Postulationsf344higkeit gew344hrleistet ist. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2006 - VI ZB 20/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Oktober 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2006 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 14.191,00 200. Gr374nde: I. Der Kl344ger nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssiche-rungspflicht auf Ersatz materieller und immaterieller Sch344den in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. September 2005 abgewiesen. Die-ses Urteil ist den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am selben Tag zuge-stellt worden. Am 21. Oktober 2005 hat der Kl344ger Berufung eingelegt. Die Rechtsmittelschrift tr344gt den Briefkopf der Kanzlei "W. H. & Kollegen" und ist von dem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt W. unterzeich-net. Die innerhalb der verl344ngerten Frist am 21. Dezember 2005 beim Oberlan-desgericht eingegangene Berufungsbegr374ndung tr344gt denselben Briefkopf und enth344lt am Ende des Textes eine maschinenschriftliche Unterschriftszeile mit dem Text "K. E. W. Rechtsanwalt". Unterschrieben ist der Schriftsatz 374ber die- 1 - 3 - ser Zeile mit dem Schriftzug "C.". Rechtsanwalt C. ist beim Oberlandesgericht nicht zugelassen. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2006 hat Rechtsanwalt C. mit-geteilt, er sei bei Unterzeichnung der von ihm als Sachbearbeiter gefertigten Berufungsbegr374ndung irrt374mlich davon ausgegangen, seit dem 20. Dezember 2005 amtlich bestellter Vertreter f374r Rechtsanwalt W. zu sein. Der Kl344ger hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und unter Vorlage einer ei-desstattlichen Versicherung der Rechtsanwalts- und Notargehilfin L. und einer Kopie eines Schreibens der Rechtsanwaltskammer F. vom 27. Dezember 2005 geltend gemacht, Rechtsanwalt C. habe am 19. Dezember 2005 einen an die Rechtsanwaltskammer gerichteten Schriftsatz unterzeichnet, in dem er seine Bestellung zum amtlichen Vertreter f374r den durch einen Klinikaufenthalt verhin-derten Rechtsanwalt W. beantragt habe. Dieser Schriftsatz sei entgegen seiner Weisung aufgrund eines Versehens von Frau L. nicht versandt worden. Dies habe Rechtsanwalt C. erst am 23. Dezember 2005 bemerkt. Auf den an diesem Tag eingereichten Antrag sei er am 27. Dezember 2005 f374r die Zeit bis zum 2. Januar 2006 zum amtlichen Vertreter bestellt worden. Mit Beschluss vom 8. Februar 2006 hat das Oberlandesgericht die Beru-fung als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt, das Rechts-mittel sei unzul344ssig. Die Berufungsbegr374ndung sei unabh344ngig von der Frage einer Wiedereinsetzung im Hinblick auf die noch nicht vorliegende amtliche Ver-treterbestellung nicht formgerecht begr374ndet worden, weil dem Schriftsatz nicht zu entnehmen sei, ob Rechtsanwalt C. ihn in eigener Verantwortung unter-schrieben habe. Auch bei Annahme einer wirksamen Unterzeichnung sei die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen, weil die Berufungsbegr374ndung von dem seinerzeit nicht postulationsf344higen Rechtsanwalt C. unterzeichnet worden sei. Der Antrag des Kl344gers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei zur374ck-zuweisen. Rechtsanwalt C. treffe ein eigenes Verschulden an der nicht ord- 2 - 4 - nungsgem344337en Bestellung eines amtlichen Vertreters. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kl344ger mit der Rechtsbeschwerde. II. 3 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zul344ssig, da es an den Voraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO fehlt, insbesondere eine Zulas-sung nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Kl344gers zu Recht als unzul344ssig verworfen. a) Ob der Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, die Beru-fungsbegr374ndung lasse nicht erkennen, dass Rechtsanwalt C. sie in eigener Verantwortung unterschrieben habe, kann dahinstehen. Ein zul344ssiges Rechts-mittel liegt jedenfalls deshalb nicht vor, weil er bei Einreichung des Schriftsatzes nicht postulationsf344hig war. Unerheblich ist, dass Rechtsanwalt C. nach dem glaubhaft gemachten Vortrag des Kl344gers sp344ter zum amtlich bestellten Vertre-ter f374r Rechtsanwalt W. bestellt worden ist. Die von einem nicht postulationsf344-higen Rechtsanwalt vorgenommene Prozesshandlung kann zwar durch einen postulationsf344higen Bevollm344chtigten heilend genehmigt werden (OLG Karlsru-he, NJW-RR 2000, 1519, 1520; OLG Frankfurt, OLG-Report 1998, 125), doch muss die Genehmigung, f374r die auch eine Bezugnahme auf den Schriftsatz des nicht postulationsf344higen Anwalts gen374gen kann, bei fristgebundenen Prozess-handlungen vor Fristablauf erfolgen (BGHZ 111, 342, 343 f.). Daran fehlt es hier, weil die Berufungsbegr374ndungsfrist bei Eingang des Schriftsatzes vom 2. Januar 2006 bereits abgelaufen war. 4 - 5 - b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt. Dabei ist unsch344dlich, dass die Entscheidung 374ber den Wiedereinsetzungsantrag nicht ausdr374cklich in der Beschlussformel, sondern allein in den Gr374nden der Hauptsacheentscheidung erfolgt ist (RGZ 67, 186, 190). Das Wiedereinsetzungsgesuch ist jedenfalls unbegr374ndet. Der Kl344ger war n344mlich nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist zur Begr374ndung der Berufung einzuhalten (vgl. 247 233 ZPO). Rechtsanwalt C. trifft ein eigenes Ver-schulden an der Fristvers344umung. Dieses muss sich der Kl344ger - unabh344ngig von einem Versehen der B374roangestellten L. - gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zurech-nen lassen. 5 Rechtsanwalt C. hat es bei Einreichung der Berufungsbegr374ndung schuldhaft vers344umt, seine Postulationsf344higkeit zu pr374fen. Nach st344ndiger Rechtsprechung geh366rt die Pr374fung dieser Prozesshandlungsvoraussetzung zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts. Ist er nicht beim Oberlandes-gericht zugelassen, sondern wird er dort nur als Vertreter eines zugelassenen Anwalts t344tig, so muss er selbst sicherstellen, dass seine Postulationsf344higkeit als Vertreter gew344hrleistet ist. Er muss selbst pr374fen, ob die Bestellung zum Vertreter erfolgt ist (Senatsbeschluss vom 6. Oktober 1992 - VI ZB 20/92 - VersR 1993, 124 f.; BGH, Beschluss vom 18. Mai 1982 - VI ZB 1/82 - VersR 1982, 848; BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - VersR 2004, 353). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kommt es nicht darauf an, ob Rechtsanwalt C. darauf vertrauen durfte, dass die B374roangestellte L. die ihr er-teilte Einzelanweisung ordnungsgem344337 ausf374hren werde. Da ihn ein eigenes Verschulden trifft, ist es ohne Bedeutung, ob daneben auch ein Verschulden von Frau L. vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - VII ZR 103/02 - aaO). 6 - 6 - 2. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 7 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.09.2005 - 2/2 O 192/05 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.02.2006 - 4 U 202/05 -
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