BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 20/07 vom 21. Juni 2007 in der Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG 247247 26, 43 Nr. 2 und 4 Der Verwalter ist zur Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung berechtigt, durch die seine Bestellung f374r ung374ltig erkl344rt wird. BGH, Beschl. v. 21. Juni 2007 - V ZB 20/07 - AG Kirchhain LG Marburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Landgerichts Marburg vom 11. August 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde betr344gt 62.000 200. Gr374nde: I. Die Beteiligten sind die Eigent374mer und die Verwalterin eines nach dem Wohnungseigentumsgesetz geteilten Grundst374cks. Die Wohnungseigent374mer beschlossen in der Versammlung vom 30. November 2002 mehrheitlich, die Beteiligte zu 3 ab dem 1. Januar 2003 f374r zwei Jahre zur Verwalterin zu bestel-len. Die Bestellung sollte sich bis zum 31. Dezember 2007 jeweils um ein Jahr 1 - 3 - verl344ngern, sofern sie nicht durch Beschluss der Eigent374mergemeinschaft "wi-derrufen" w374rde. Ein solcher Beschluss ist unterblieben. Die Antragsteller haben den Beschluss vom 30. November 2002 ange-fochten. Das Amtsgericht hat ihn f374r ung374ltig erkl344rt. Auf die sofortige Be-schwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht die Entscheidung des Amts-gerichts abge344ndert und den Antrag zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller m366chte das Oberlandesgericht zur374ckweisen. Hieran sieht es sich durch die Entscheidungen des OLG K366ln, NJW-RR 2006, 24 ff., und des OLG M374nchen, DWE 2006, 71 ff., gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 2 II. Die Vorlage ist statthaft (247247 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, der Ver-walter sei zur sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung befugt, durch die der zu seiner Bestellung gefasste Beschluss f374r ung374ltig erkl344rt wird. Dem-gegen374ber verneinen das Oberlandesgericht K366ln und das Oberlandesgericht M374nchen die Beschwerdebefugnis des Verwalters. Danach m374sste die Be-schwerde verworfen werden; der Beschluss des Amtsgerichts w374rde rechtskr344f-tig. Die Divergenz rechtfertigt die Vorlage. 3 - 4 - III. Das vorlegende Gericht sieht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zu Recht als zul344ssig an. Die Beteiligte zu 3 wird durch diese Entscheidung im Sinne von 247 20 Abs. 1 FGG beeintr344chtigt. Entgegen der Auffassung der Oberlandesgerichte K366ln und M374nchen fehlt ihr die Beschwerdebefugnis nicht. 4 Der Verwalter ist befugt, den Beschluss 374ber seine Abberufung in ent-sprechender Anwendung von 247 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG anzufechten (Senat, BGHZ 151, 164, 169 ff.). Die hierf374r angef374hrten Erw344gungen gelten auch f374r die 334berpr374fung einer gerichtlichen Entscheidung, mit der die Verwalterbestel-lung f374r ung374ltig erkl344rt wird. Auch insoweit ist dem Verwalter die M366glichkeit er366ffnet, die durch die Ung374ltigerkl344rung m366glicherweise zu Unrecht entzogene Rechtsstellung zur374ckzugewinnen, weil die durch die Bestellung zum Verwalter begr374ndete Rechtsposition nicht nur ein im Interesse der Wohnungseigent374mer verliehenes, sondern ein subjektives Recht bedeutet (Senat, aaO, 169 f.). 5 Soweit dies in den Entscheidungen des OLG K366ln und des OLG M374n-chen von der Bestandskraft des Bestellungsbeschlusses abh344ngig gemacht wird, ist die gesetzliche Systematik des Beschlussrechts verkannt. Nach 247 23 Abs. 4 Satz 1 WEG werden die Beschl374sse der Wohnungseigent374mergemein-schaft mit ihrer Verk374ndung und nicht erst mit ihrer Bestandskraft wirksam. Die Bestellung zum Verwalter entf344llt daher mit dem Beschluss, den Verwalter ab-zuberufen, und nicht erst mit der Bestandskraft des Beschlusses. Das dem Ver-walter ehemals verliehene Amt berechtigt ihn, dessen Wiederherstellung durch die Anfechtung des Abberufungsbeschlusses herbeizuf374hren (Senat, aaO, 170). 6 - 5 - Wird die Bestellung zum Verwalter angefochten, verh344lt es sich nicht an-ders. Der Erfolg der Anfechtung l344sst die Bestellung zwar r374ckwirkend entfallen. Trotzdem war der Verwalter bestellt und ist aus diesem Grunde berechtigt, die ihm verliehene Rechtsstellung im eigenen Interesse zu verteidigen (Briese-meister, NZM 2006, 568, 570). 7 Dies ergibt sich auch daraus, dass der Verwalter vom Zeitpunkt seiner Bestellung an nach 247 26 Abs. 1 Satz 1 WEG berechtigt und verpflichtet ist, die Beschl374sse der Wohnungseigent374mergemeinschaft auszuf374hren, die Finanzen der Gemeinschaft zu verwalten und Zustellungen und Willenserkl344rungen ent-gegenzunehmen (Senat, BGHZ 151, 164, 171; Wenzel, ZWE 2001, 510, 512; Briesemeister, NZM 2006, 568 f.). Auch w344hrend des Verfahrens 374ber die An-fechtung seiner Bestellung darf der Verwalter seine T344tigkeit nicht ruhen lassen. Sofern sich ein Dritter einzelner Rechte des Verwalters oder dessen Rechtsstel-lung insgesamt ber374hmt, muss der Verwalter noch vor Bestandskraft seiner Be-stellung gerichtlich hiergegen vorgehen k366nnen. Eine andere Auffassung f374hrt zu einer kaum ertr344glichen Rechtsschutzl374cke, weil der Verwalter Eingriffe Un-befugter - etwa des Vorverwalters - in die Verwaltung andernfalls nicht abweh-ren k366nnte. 8 Das Handeln des Verwalters im Rahmen der laufenden Verwaltung wird durch die Aufhebung des Bestellungsbeschlusses auch nicht unberechtigt, son-dern bleibt nach dem Rechtsgedanken von 247 32 FGG wirksam (BGH, Urt. v. 6.3.1997, III ZR 248/95, NJW 1997, 2106, 2107; BayObLG NJW-RR 1991, 531, 532; KG NJW-RR 1991, 274). Entsprechend verh344lt es sich mit rechtsgesch344ft-lichen Handlungen des Verwalters gegen374ber Dritten. Diese bleiben trotz des r374ckwirkenden Verlustes der Stellung als Verwalter wirksam (BayObLG NJW- 9 - 6 - RR 1988, 270; KK-WEG/Abramenko, 247 26 Rdn. 16; Niedenf374hr/Schulze, WEG, 7. Aufl., 247 26 Rdn. 19; Staudinger/Bub, BGB [2005], 247 26 WEG Rdn. 164). Dass dem Verwalter die sofortige Beschwerde gegen die Ung374ltigerkl344-rung des Bestellungsbeschlusses er366ffnet sein muss, folgt schlie337lich aus dem Anspruch auf Justizgew344hrung. So wie es dem Verwalter m366glich sein muss, die rechtswidrige Entziehung seiner Stellung durch die Wohnungseigent374mer einer gerichtlichen Pr374fung zuzuf374hren, gilt dies in gleicher Weise f374r die Pr374-fung einer gerichtlichen Entscheidung, durch die seine Bestellung f374r ung374ltig erkl344rt wird. 10 III. Der Senat ist zur abschlie337enden Entscheidung der Sache nicht in der Lage, weil das Verfahren des Beschwerdegerichts unter einem Mangel leidet; denn das Landgericht hat die Mehrheit der Wohnungseigent374mer nicht in der gesetzlich gebotenen Weise an dem Verfahren beteiligt. 11 Die Zustellung der Beschwerde an die Wohnungseigent374mer kann im Beschlussanfechtungsverfahren gem344337 247 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG zwar grund-s344tzlich an den Verwalter erfolgen. Das gilt jedoch nicht f374r eine von dem Ver-walter eingelegte Beschwerde (BayObLG WuM 1990, 406; 1991, 131, 132; KK-WEG/Abramenko, 247 27 Rdn. 29; Niedenf374hr/Schulze, aaO, Vor 247247 43 ff. Rdn. 122; Staudinger/Wenzel, aaO, Vor 247247 43 ff. WEG Rdn. 33; ferner OLG Frankfurt, OLGZ 1989, 433, 434; Merle in B344rmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., 247 27 Rdn. 131; Staudinger/Bub, aaO, 247 27 Rdn. 234 f.). Andernfalls h344tte der Verwalter nicht nur sein eigenes Rechtsmittel f374r die Wohnungseigent374mer ent- 12 - 7 - gegenzunehmen und dieses und sein Vorbringen an die Wohnungseigent374mer weiterzuleiten, sondern er m374sste so auch mit der Erwiderung und dem weite-ren Vorbringen der erstinstanzlich erfolgreichen Antragsteller verfahren. Dem Verwalter w374rde angesonnen, gegen das von ihm als Beschwerdef374hrer gel-tend gemachte Interesse f374r die Wohnungseigent374mer an dem Beschwerdever-fahren mitzuwirken. Das kommt nicht in Betracht. Der Konflikt zwischen dem von dem Verwalter als Beschwerdef374hrer geltend gemachten Interesse und dem m366glichen Interesse der Wohnungseigent374mer, die an dem erstinstanzli-chen Verfahren nicht mitgewirkt haben, schlie337t die Zustellung an den Verwalter als Bevollm344chtigten der Wohnungseigent374mer aus. Eine dennoch an den Ver-walter vorgenommene Zustellung entfaltet nach dem in 247 178 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Grundsatz keine Wirkung. Folge hiervon ist, dass die Wohnungseigent374mer, soweit sie an dem Ver-fahren vor dem Beschwerdegericht nicht durch einen Verfahrensbevollm344chtig-ten mitgewirkt haben, an dem Beschwerdeverfahren nicht ordnungsgem344337 be-teiligt wurden (BayObLG WuM 1990, 406 f.; KG ZMR 1997, 541, 542; OLG Hamm, NJW-RR 2001, 226, 227 f.; Staudinger/Bub, BGB, aaO, 247 27 Rdn. 237). Der Verfahrensfehler ist von Amts wegen zu beachten (OLG Zweibr374cken NJW-RR 1987, 1367; BayObLG NJW-RR 1991, 849, 850; KG ZMR 1997, 541, 542). 13 Die unterlassene Beteiligung kann in dem als Rechtsbeschwerde aus-gestalteten Verfahren der weiteren Beschwerde nur nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufkl344rung weder notwendig, noch zu erwarten ist und nur das rechtliche Geh366r zu gew344hren ist (Senat, Beschl. v. 9. Oktober 1997, V ZB 3/97, NJW 1998, 755, 756; ferner OLG Frankfurt am Main ZMR 1997, 667; KG ZMR 1997, 541, 542; OLG Hamm ZMR 1998, 587, 588; 2001, 138, 139). So verh344lt es sich hier nicht. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf 14 - 8 - der Feststellung einer Vielzahl von tats344chlichen Umst344nden und der Abw344gung von deren Bedeutung. Dass die in dem Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Wohnungseigent374mer weitere Umst344nde vorgetragen h344tten, die insoweit zu ber374cksichtigen sind, kann nicht ausgeschlossen werden. Damit muss die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an dieses zur374ckverwiesen werden. Allein im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde bedarf es der Beteiligung dieser Wohnungseigent374-mer nicht, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts wegen der unterblie- 15 - 9 - benen Beteiligung der Mehrheit der Wohnungseigent374mer an dem Beschwer-deverfahren aufzuheben ist und die Sache zur Nachholung der unterlassenen Beteiligung an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen wird (BayObLGZ WuM 1990, 406, 407). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Marburg, Entscheidung vom 11.08.2005 - 3 T 113/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.02.2007 - 20 W 409/05 -
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