BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 20/09 vom 14. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 B, D Erkennt das zun344chst angerufene Berufungsgericht fr374hzeitig, dass Bedenken gegen seine funktionelle Zust344ndigkeit bestehen und teilt es diese - aktenkundig gemachten - Bedenken dem Rechtsmittelf374hrer aufgrund ge-sch344ftsinterner Erw344gungen nicht mit, kann der Anspruch des Rechtsmittelf374h-rers auf ein faires Verfahren verletzt sein. Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollm344chtigten (247 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristvers344umung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gew344hren ist (im Anschluss an BGH, Beschl374sse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592). BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09 - KG Berlin AG Berlin-Sch366neberg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Hinsichtlich der Beklagten zu 3 ist das Rechtsbeschwerdeverfah-ren nach 247 240 ZPO unterbrochen. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 wird der Be-schluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Dezember 2008 aufgehoben, soweit darin die Berufung der Beklagten zu 1 und 2 als unzul344ssig verworfen und deren Antrag auf Wiederein-setzung zur374ckgewiesen worden ist. Den Beklagten zu 1 und 2 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Beru-fung gegen das Urteil des Amtsgerichts Sch366neberg vom 5. September 2008 gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 86.007,41 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die in Frankreich ans344ssige Kl344gerin hat die Beklagten auf Auskehrung von Mieten in Anspruch genommen, die ein Untermieter der Kl344gerin im Zeit-raum von September 2000 bis einschlie337lich Mai 2003 an die Beklagte zu 1 als Hauptvermieterin gezahlt hatte. Die Beklagten zu 2 und 3 sind pers366nlich haf-tende Gesellschafter der Beklagten zu 1. Das Amtsgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 86.007,41 200 nebst Zinsen verurteilt. Das Ur-teil des Amtsgerichts ist den Prozessbevollm344chtigten der Beklagten am 9. September 2008 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist am 16. September 2008 beim Landgericht eingegangen. Die Be-rufungsschrift enth344lt den Hinweis, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 9. September 2008 bewirkt worden ist. Ihr lag als Anlage eine Aus-fertigung der angefochtenen Entscheidung bei. Die Sache ist zun344chst der Zivilkammer 63 des Landgerichts zugewiesen worden. Die Vorsitzende dieser Kammer hat unter dem 19. September 2008 eine Verf374gung vorbereitet, nach der den Prozessbevollm344chtigten der Beklag-ten unter Angabe des Aktenzeichens der Eingang der Berufung best344tigt und diesen mitgeteilt werden sollte, dass " 205vorsorglich auf 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hingewiesen (wird)." Diese - von der Vorsitzenden nicht unterzeichnete - Verf374gung wurde nicht ausgefertigt. Kurze Zeit sp344ter hat die Vorsitzende der Zivilkammer 63 ihren handschriftlichen Hinweis gestrichen und am 23. Septem-ber 2008 die Vorlage der Akten an den Vorsitzenden der nach ihrer Ansicht zu-st344ndigen Zivilkammer 53 des Landgerichts mit der Bitte um 334bernahme des Verfahrens verf374gt. Der Vorsitzende dieser Kammer hat sich zu diesem Zeit-punkt nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten noch bis 12. Oktober 2009 in Urlaub befunden und ist w344hrend seiner Urlaubsabwesen- 2 - 4 - heit von der Vorsitzenden der Zivilkammer 63 vertreten worden. Am 30. Sep-tember 2008 hat die Vorsitzende der Zivilkammer 63 nach erneuter Vorlage der Berufungsschrift verf374gt: "WV Hr. Vors. nach R374ckkehr". Die am 18. September 2008 angeforderten erstinstanzlichen Akten sind am 6. Oktober 2008 vom Amtsgericht versandt worden und gingen am 8. Oktober 2008 bei der "gemein-samen Briefannahme Justizbeh366rden Mitte" ein. Unmittelbar nach seiner R374ckkehr aus dem Urlaub hat der Vorsitzende der Zivilkammer 53 mit Verf374gung vom 13. Oktober 2008 angeordnet, den Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten unter Bekanntgabe des neu vergebenen Aktenzeichens den Eingang der Berufung mit dem Zusatz zu best344tigen "Auf 247 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG wird hingewiesen. Wird die unzul344ssige Berufung zur374ckgenommen?" Diese Verf374gung ist am 14. Oktober 2008 ausgefertigt wor-den. Mit einem am 17. Oktober 2008 beim Landgericht eingereichten Schriftsatz haben die Beklagten die Berufung zur374ckgenommen. 3 Im Hinblick auf den erteilten gerichtlichen Hinweis haben die Prozessbe-vollm344chtigten der Beklagten mit am selben Tag beim Kammergericht einge-gangenem Schriftsatz gegen das Urteil des Amtsgerichts erneut Berufung ein-gelegt und beantragt, den Beklagten wegen Vers344umung der mit Ablauf des 9. Oktober 2008 verstrichenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Nach antragsgem344337 bewilligter Verl344ngerung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist haben die Beklagten ihre Berufung mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 begr374ndet. 4 Das Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur374ckgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Zur Begr374ndung hat es - soweit f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - ausgef374hrt, die Beklagten seien nicht ohne ihr Verschulden gehindert gewesen, die Berufung fristgerecht beim Kammergericht einzulegen. Die Beachtung der bei der Beru- 5 - 5 - fungseinlegung zu wahrenden F366rmlichkeiten sei ausschlie337lich Sache der Pro-zessbevollm344chtigten der Beklagten. Deren Verschulden sei den Beklagten zu-zurechnen (247 85 Abs. 2 ZPO). Nach dem Vortrag der Beklagten habe ihre Pro-zessbevollm344chtigte 374bersehen, dass die Berufungsschrift an das unzust344ndige Landgericht gerichtet gewesen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei auch nicht deswegen zu ge-w344hren, weil es das Landgericht unterlassen habe, den Berufungsschriftsatz rechtzeitig an das Kammergericht weiterzuleiten oder wenigstens die Prozess-bevollm344chtigte der Beklagten auf die funktionelle Unzust344ndigkeit des Landge-richts hinzuweisen. Der Vorsitzende einer Berufungskammer sei nach h366chst-richterlicher Rechtsprechung nicht verpflichtet, bei einer noch innerhalb der Be-rufungsfrist erfolgenden Vorlage der Berufungsschrift, aus der sich - wie hier - gewichtige Anhaltspunkte f374r einen Auslandsbezug im Sinne des 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG erg344ben, die abschlie337ende Pr374fung der Zust344ndigkeit so zu beschleunigen, dass die Berufungsschrift noch vor Ablauf der Berufungsfrist an das Oberlandesgericht weitergeleitet werden k366nne. 6 Die Vorsitzende der Zivilkammer 63 des Landgerichts sei auch nicht we-gen der bei ihrer vorl344ufigen Pr374fung aufgekommenen Zweifel an der Zust344n-digkeit des Landgerichts gehalten gewesen, den Beklagten vor Vorlage der erstinstanzlichen Akten den von ihr vorgesehenen, sp344ter aber im Hinblick auf die angenommene gesch344ftsplanm344337ige Unzust344ndigkeit der Zivilkammer 63 gestrichenen Hinweis auf eine m366gliche Unzust344ndigkeit des Landgerichts zu erteilen. Eine solch weit reichende Verpflichtung h344tte zur Konsequenz, dass die Parteien ihrer prim344ren Verantwortung f374r die Bestimmung des zust344ndigen Rechtsmittelgerichts enthoben w374rden. 7 Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht ein-gelegten Rechtsbeschwerde. W344hrend des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist 8 - 6 - am 16. September 2009 374ber das Verm366gen der Beklagten zu 3 das Insolvenz-verfahren er366ffnet worden. II. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 hat Erfolg. Sie f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsfrist und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 9 1. Hinsichtlich der Beklagten zu 3 ist das Verfahren nach 247 240 ZPO un-terbrochen. Die Unterbrechung wirkt sich jedoch nicht auf die weiteren Prozess-rechtsverh344ltnisse aus. 10 a) Nach 247 240 ZPO tritt eine Unterbrechung grunds344tzlich nur in Bezug auf die Partei ein, in deren Person die dort genannten Voraussetzungen vorlie-gen (BGH, Beschluss vom 14. November 2002 - IX ZR 236/99, NJW 2003, 590 unter II 2 a). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagten zu 2 und 3 pers366nlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 1, einer Gesell-schaft b374rgerlichen Rechts, sind. Zwar w344re im Falle der Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber eine Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ein gegen die Ge-sellschafter wegen ihrer pers366nlichen Haftung gef374hrter Rechtsstreit entspre-chend 247 17 Abs. 1 Nr. 1 AnfG unterbrochen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 14. No-vember 2002 - IX ZR 236/99, aaO unter II 2 b, und vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, NJW-RR 2009, 343 Rn. 6). Denn in diesen F344llen gilt es, im Interesse der Gleichbehandlung aller Gl344ubiger einen Gl344ubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung w344hrend der Gesellschaftsinsolvenz zu unterbinden (BGH, Beschluss vom 20. November 2008 - IX ZB 199/05, aaO). 11 - 7 - 12 b) Ist dagegen nicht 374ber das Verm366gen der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts selbst, sondern nur 374ber das Verm366gen eines ihrer pers366nlich haften-den Gesellschafter das Insolvenzverfahren er366ffnet worden, gelten diese 334ber-legungen nicht. In Anbetracht der von der Rechtsprechung inzwischen aner-kannten Teilrechts- und -parteif344higkeit einer (Au337en-)Gesellschaft b374rgerlichen Rechts f374hrt die Insolvenz eines Gesellschafters nicht zur Unterbrechung eines gegen die Gesellschaft gef374hrten Rechtsstreits (vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2002, 1277 f.; OLG Dresden, BB 2007, 174, 175; M374nch-KommZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 240 Rn. 15; Musielak/Stadler, ZPO, 7. Aufl., 247 240 Rn. 2). Soweit der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Be-schluss vom 24. Juli 2003 (VII ZR 209/01, BauR 2003, 1758) noch eine abwei-chende Auffassung vertreten hat, beruht dies noch auf der mit der Anerkennung der Teilrechts- und -parteif344higkeit einer (Au337en-)Gesellschaft b374rgerlichen Rechts obsolet gewordenen Annahme (vgl. BGH, Urteile vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 348 ff., und vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043 unter I a), die Mitglieder einer Gesellschaft b374rgerli-chen Rechts bildeten eine notwendige Streitgenossenschaft nach 247 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO. Hinsichtlich der Beklagten zu 1 ist folglich keine Verfahrensunter-brechung eingetreten. c) Entsprechendes gilt in Bezug auf das Prozessrechtsverh344ltnis zwi-schen der Beklagten zu 2 und der Kl344gerin. Da die Gesellschafter einer (teil-) rechts- und -parteif344higen Gesellschaft b374rgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung nicht als notwendige Streitgenossen verbunden sind, bewirkt die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen eines Gesellschaf-ters keine Unterbrechung des Rechtsstreits gegen einen anderen Gesellschaf-ter (vgl. OLG Frankfurt am Main, aaO; Musielak/Stadler, aaO; vgl. ferner allge-mein zur Unterbrechungswirkung bei einfachen Streitgenossen BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02, NJW-RR 2003, 1002 unter II 1). 13 - 8 - 14 2. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 und 2 ist zul344ssig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gefordert ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt den verfassungsrechtlich verb374rgten An-spruch der Beklagten auf Gew344hrleistung wirkungsvollen Rechtsschutzes und eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtsstaatsprinzip; Art. 19 Abs. 4 GG). Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an das Vorlie-gen von Wiedereinsetzungsgr374nden 374berspannt und dadurch den Beklagten zu 1 und 2 den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in unzumutbarer, aus Sachgr374n-den nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert (vgl. zu diesen Kriterien etwa BVerfGE 78, 88, 99 ; 84, 366, 369 f.; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, WuM 2010, 592 Rn. 4; jeweils mwN). 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Den Beklagten zu 1 und 2 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (247 233 ZPO) gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zu gew344hren, weil sich das ihnen zuzurechnende Verschul-den ihrer Prozessbevollm344chtigten im Hinblick auf die fehlerhafte Vorgehens-weise des zun344chst angerufenen Rechtsmittelgerichts nicht mehr ausgewirkt hat. 15 a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegan-gen, dass die versp344tete Einlegung der Berufung beim zust344ndigen Rechtsmit-telgericht auf einem Verschulden der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten beruhte. An einen mit der Berufungseinlegung betrauten Rechtsanwalt sind hin-sichtlich der Ermittlung des zust344ndigen Rechtsmittelgerichts hohe Sorgfaltsan-forderungen zu stellen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO Rn. 5). Denn die Kl344rung der Rechtsmittelzust344ndigkeit f344llt in sei-nen Verantwortungsbereich. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und 16 - 9 - insbesondere die Rechtsmittelzust344ndigkeit des darin bezeichneten Gerichts selbst auf ihre Richtigkeit zu 374berpr374fen (BGH, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW-RR 2010, 1096 Rn. 12 mwN). Die mit der Einlegung des Rechtsmittels betraute Prozessbevollm344chtigte der Beklagten h344tte daher die von einer Kanzleiangestellten vorgenommene Adressierung der Rechtsmittel-schrift nicht - wie vorliegend geschehen - ungepr374ft 374bernehmen d374rfen. b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungs-gerichts, die Urs344chlichkeit der den Beklagten zu 1 und 2 gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden schuldhaften Fristvers344umnis ihrer Prozessbevollm344ch-tigten sei nicht im Hinblick auf das Verhalten der Vorsitzenden der Zivilkammer 63 des Landgerichts nachtr344glich entfallen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 93, 99, 114 ff. mwN; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04 , NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa mwN). 17 aa) Allerdings besteht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, keine generelle F374rsorgepflicht des f374r das eingelegte Rechtsmittel unzu-st344ndigen und vorher mit der Sache nicht befassten Gerichts, durch Hinweise oder durch andere geeignete Ma337nahmen eine Fristvers344umung des Rechts-mittelf374hrers zu verhindern (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschl374sse vom. 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 , NJW-RR 2004, 1655 unter II 1 b, c, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO Rn. 7). Eine solch weit reichende Verpflichtung w374rde die Parteien und ihre Prozessbevollm344chtigten ihrer eigenen Verantwortung f374r die Einhaltung der Rechtsmittelfristen entheben und die Anforderungen an die Grunds344tze des fairen Verfahrens 374berspannen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2008 - VIII ZB 4/06, NJW 2008, 1890 Rn. 11). Diese Konsequenz w344-re nicht mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an richterlicher F374rsorge von Ver-fassungs wegen geboten ist, sich nicht nur am Interesse der Rechtsuchenden 18 - 10 - an einer m366glichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern auch ber374cksichtigen muss, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsf344hig-keit vor zus344tzlicher Belastung gesch374tzt werden muss (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG, NJW 2001, 1343; NJW 2006, 1579; Senatsbeschl374sse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04 , aaO, und vom 18. M344rz 2008 - VIII ZB 4/06, aaO; BGH, Beschl374sse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03 , aaO unter II 1 c, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO) . In Anbetracht dieser gegenl344ufigen Interessen besteht keine Veranlas-sung, einer Partei und ihrem Prozessbevollm344chtigten die Verantwortung f374r die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserkl344rungen allgemein abzunehmen und auf unzust344ndige Gerichte zu verlagern (vgl. BVerfG aaO; BGH, Beschl374sse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04 , aaO, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO). Damit l344sst sich aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und der sich daraus ergebenden verfassungsrechtlichen F374rsorgepflicht der Gerich-te keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Pr374fung der funktionellen Zu-st344ndigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO; Senatsbeschluss vom 18. M344rz 2008 - VIII ZB 4/06, aaO) oder zur beschleunigten Vorlage der erstinstanzlichen Ak-ten (vgl. hierzu Senatsbeschl374sse vom 18. M344rz 2008 - VIII ZB 4/06, aaO Rn. 12, und vom 20. Januar 2010 - VIII ZB 36/08, juris Rn. 9) ableiten. 19 bb) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzust344ndigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der fehlenden Zust344n-digkeit auf einem offenkundig nachl344ssigen Fehlverhalten des angerufenen Ge-richts beruht (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3692 , 3693; 2006, 1579; BGH, Beschl374s-se vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 20 - 11 - 170/09, aaO Rn. 8; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b bb). In diesen F344llen stellt es f374r die Funktionsf344higkeit des angerufenen Gerichts keine nennenswerte Belastung dar, einen fehlgeleiteten Schriftsatz im Rahmen des 374blichen Gesch344ftsgangs an das zust344ndige Gericht weiterzuleiten. Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristvers344umnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden ( BVerfG, NJW 2006, aaO ); das Verschul-den des Prozessbevollm344chtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO mwN). Entsprechendes hat zu gelten, wenn das angerufene Rechtsmittelgericht anhand der Rechtsmittel-schrift und der ihr beigef374gten Anlagen - wie hier - fr374hzeitig eine vorl344ufige Pr374-fung seiner funktionellen Zust344ndigkeit vorgenommen und hierbei gewichtige Anhaltspunkte f374r einen Auslandsbezug im Sinne des - zum 1. September 2009 au337er Kraft getretenen - 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG erkannt und diese in den Akten vermerkt hat, jedoch den schriftlich dokumentierten Hinweis 374ber die aufgekommenen Zust344ndigkeitsbedenken dem Rechtsmittelf374hrer vorenth344lt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist dem zun344chst mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht ein Fehlverhalten anzulasten, das ausnahmsweise wie in den F344llen der offenkundigen Unzust344ndigkeit dazu f374hrt, dass sich das Ver-schulden der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten zu 1 und 2 nicht mehr auswirkt und diesen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ver-s344umung der Berufungsfrist (247 233 ZPO) zu gew344hren ist. (1) Die Vorsitzende der Zivilkammer 63 des Landgerichts war zwar bei Vorlage der Berufungsschrift nicht verpflichtet, eine vorl344ufige Pr374fung der funk-tionellen Zust344ndigkeit des angerufenen Gerichts vorzunehmen. Auch bestand keine Verpflichtung, f374r eine beschleunigte Vorlage der erstinstanzlichen Akten Sorge zu tragen, um fr374hzeitig den f374r 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ma337-gebenden allgemeinen Gerichtsstand der Parteien im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsh344ngigkeit in erster Instanz abschlie337end kl344ren zu k366nnen (vgl. hierzu 21 - 12 - Senatsbeschl374sse vom 18. M344rz 2008 - VIII ZB 4/06, aaO, und vom 20. Januar 2010 - VIII ZB 36/08, aaO). Ein Fall einer offensichtlichen funktionellen Unzu-st344ndigkeit des Landgerichts lag ebenfalls nicht vor, denn aus den Angaben im Rubrum der der Berufungsschrift beigef374gten Ausfertigung des angefochtenen Urteils ergab sich nicht abschlie337end, dass die Kl344gerin bereits bei Klageerhe-bung ihren allgemeinen Gerichtsstand in Frankreich hatte. (2) Die fehlende Pr374fungspflicht entband die Vorsitzende der Zivilkammer 63 jedoch nicht davon, die von ihr fr374hzeitig erkannten Bedenken gegen die funktionelle Zust344ndigkeit des angerufenen Gerichts dem Rechtsmittelf374hrer - wie zun344chst beabsichtigt - mitzuteilen. Die Vorsitzende der Zivilkammer 63 hatte beim Studium der Rechtsmittelschrift erkannt, dass gewichtige Anhalts-punkte f374r eine Rechtsmittelzust344ndigkeit des Oberlandesgerichts nach 247 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bestehen. Die aufgekommenen Zust344ndigkeitsbe-denken hat sie zun344chst auch mit der Absicht, diese dem Rechtsmittelf374hrer fr374hzeitig mitzuteilen, am 19. September 2008 aktenkundig gemacht. Diese Ab-sicht hat sie jedoch nicht verwirklicht, sondern den geplanten richterlichen Hin-weis im Hinblick auf die am 23. September 2008 vermerkte gesch344ftsplanm344337i-ge Unzust344ndigkeit ihrer Kammer wieder gestrichen und stattdessen die Vorla-ge der Akten an den bis zum 12. Oktober 2008 urlaubsabwesenden Vorsitzen-den der Zivilkammer 53 verf374gt. Dabei musste ihr als Urlaubsvertreterin dieses Vorsitzenden und in Anbetracht des in der Berufungsschrift angegebenen Zeit-punkts der Zustellung des angefochtenen Urteils bewusst sein, dass bei dieser Vorgehensweise eine Unterrichtung der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten 374ber die bestehenden Zust344ndigkeitsbedenken vor Ablauf der am 9. Oktober 2008 endenden Berufungsfrist ausgeschlossen war. 22 (3) Bei dieser Sachlage l344sst sich das Unterlassen des fr374hzeitig geplan-ten Hinweises auf eine m366gliche Unzust344ndigkeit des zun344chst angerufenen 23 - 13 - Rechtsmittelgerichts nicht mit dem verfassungsrechtlich verb374rgten Anspruch auf ein faires Verfahren in Einklang bringen. Die Abw344gung zwischen den be-troffenen Belangen muss hier zugunsten der Rechtsuchenden ausfallen. F374r die Funktionsf344higkeit des angerufenen Gerichts stellt eine Unterrichtung des Rechtsmittelf374hrers 374ber die anl344sslich einer vorl344ufigen Pr374fung aufgekomme-nen Bedenken an seiner Zust344ndigkeit keine nennenswerte Belastung dar (vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Hinweis auf eine m366gliche Unzust344ndigkeit dem Rechtsmittelf374hrer zusammen mit der - vom Ge-richt ohnehin zu veranlassenden - Best344tigung des Eingangs des Rechtsmittels erfolgen sollte. Dieser sonach gering einzustufenden Belastung des angerufe-nen Gerichts bei Ausf374hrung der vorgesehenen Hinweisverf374gung steht ein er-hebliches Interesse der Beklagten an einer - bei Erteilung des geplanten Hin-weises fr374hzeitig m366glichen - Unterrichtung 374ber bestehende Zust344ndigkeitsbe-denken gegen374ber. In Anbetracht dieser Interessenlage w344re die Vorsitzende der Zivilkammer 63 daher verpflichtet gewesen, den vorgesehenen Hinweis der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten im ordentlichen Gesch344ftsgang zu 374bermitteln, um hierdurch einer m366glicherweise drohenden Fristvers344umung vorzubeugen. cc) Wie das nachfolgende Verhalten der Beklagten zu 1 und 2 zeigt, ist das Fehlverhalten des zun344chst angerufenen Rechtsmittelgerichts urs344chlich f374r die Fristvers344umung geworden. Die Beklagten haben dem nach Fristablauf erteilten Hinweis auf die Rechtsmittelzust344ndigkeit des Kammergerichts umge-hend Rechnung getragen und bei diesem am 17. Oktober 2008 (erneut) Beru-fung eingelegt. W344re der am 19. September 2008 vermerkte Hinweis den Be-klagten innerhalb der 374blichen Gesch344ftslaufzeiten erteilt worden, h344tten sie vor Ablauf der Berufungsfrist das zust344ndige Rechtsmittelgericht anrufen k366nnen. In Anbetracht der zu beanstandenden Vorgehensweise des Landgerichts wirkt 24 - 14 - sich das Verschulden der Prozessbevollm344chtigten der Beklagten an der nach-folgenden Fristvers344umnis nicht mehr aus (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; Senats-beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b aa; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Berlin-Sch366neberg, Entscheidung vom 05.09.2008 - 19 C 425/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2008 - 8 U 196/08 -
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