BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 20/10 vom 12. Januar 2012 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesg e richtshofs hat am 12. Januar 2012 d urch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richte rin Safari Chabe s tari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. G ründe: I. Die Gläubigerin hat gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung b e- trieben. Sie hat den Erlas s eines Pfändungs - und Überweisungsbeschlusses beantragt und hat den Antrag gestellt, den Ehrensold des Schuldners, den di e- ser als ehemaliger ehrenamtlicher Bürgermeister der Stadt A. - der Drittschul d- nerin zu 1 - auf der Grundlage des Art. 138 des bayeris chen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte (KWBG) bezieht, mit dessen weiterem Einko m men nach § 850e Nr. 2 ZPO zusa m menzurechnen. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat den Pfändungs - und Überwe i- sung s beschluss antragsgemäß erlassen. Auf Erinnerung des Sch uldners hin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - den Pfändungs - und Überwe i- sungsb e schluss aufgehoben und den Antrag der Gläubigerin zurückgewiesen, soweit Ansprüche auf Zahlung des Ehrensoldes gepfändet werden sollten. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Beschwerdegericht die En t- scheidung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - abgeändert und den u r- sprünglichen Pfändungs - und Übe r weisungsbeschluss aufrechterhalten. 1 2 - 3 - Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde ha t sich der Schuldner zunächst gegen die Pfändung seines Ehrensoldes gewandt. Nach Eingang der Begründung der Rechtsbeschwerde beim Senat hat die Gläubig e rin mitgeteilt, dass sich die Parteien außergerichtlich verglichen hätten; darau f hin haben Schuldner un d Gläubigerin die Hauptsache für erledigt erklärt. II. Aufgrund der Erledigungserklärungen der Beteiligten hat der Senat über di e Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksicht i- gung des bisherigen Sach - und Streitstands nach billi gem Erme ssen zu en t- scheiden. Es ist nicht Zweck eine r Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Recht s- fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klä ren oder das Recht fortzubilden. Grundl a ge der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Geri cht grundsät z lich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Au s- gang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vo m 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW - RR 2009, 422 Rn. 5 m.w.N.; B e schluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZVI 2010, 22 Rn. 3 ). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die Rechtsfrage zu entscheiden, ob bzw. in we l- chem Umfang der Ehrensold eines ehemaligen ehrenamtlichen Bürgermei s ters in Bayern pfändbar ist. Die Frage ist umstritten und höchstrichterlich nicht g e- klärt. Das Beschwerdegericht hat in zwei weitgehend wortgleichen Beschlü s sen die Pfändbarkeit des Ehrensoldes bejaht. Demgegenüber hat das L andgericht R e gens burg (Die Fundstelle 1983, Nr. 100) die Unpfändbarkeit mit § 850a ZPO begründet. Zimmermann (Gesetz über kommu nale Wahlbeamte, 4. Aufl., 3 4 5 - 4 - Art. 138 Anm. 12) nimmt Unpfändbarkeit an, weil der Anspruch auf Ehrensold nicht über tragbar sei, § 851 Abs. 1 ZPO. Das Bayerische Staatsministerium des Innern geht in seiner Be kanntmachung vom 18. Januar 1986 (M ABl. 1986, S. 112 Anm. 3.12) ebenfalls von einer Nichtübertragbarkeit des Anspruchs aus, ohne sich zur Fr a ge der Pfändbarkeit zu äußern. Bei summarischer Prüfung ist der Verfahren s ausgang offen . Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher g e geneinander aufzuheben. Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: AG Würzburg, Entscheidung vom 12.11.2009 - 2 M 4605/09 - LG Würzburg, Entscheidung vom 12.02.2010 - 9 T 2517/09 -
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