BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 20/11 vom 27. Oktober 2011 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter D r. Kuffer, d ie Richterin Sa fari Chab e stari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 2 . Zivil kammer des Landgerichts Görlitz vom 10. März 2011 und der Be scheid der No tarin B . B . vom 27. Dezember 2010 aufgehoben. Die Notarin wird angewiesen, die Umschreibung der Vollstr e- ckungsklausel aus der Grundschuldbestell ung vom 24. Septem - ber 1998 (UR - Nr. /1998 Notarin B . B . ) auf die A n- tragstellerin nicht m it der Begründung zu ver weigern, die Antra g- stellerin habe de n Nachweis des (Fort - )Bestehens einer treuhä n- deri schen Zweckbindung der Grundschuld nicht gemäß § 727 ZPO erbracht . Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erh o- ben. Eine Erstatt u ng der zur Durchführung der Rechtsmittelverfa h- ren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin findet nicht statt . Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird unter A b- ände rung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gör litz vom 10. März 2011 auf 48.061,44 festgesetzt , § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1, § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. - 3 - Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstre ckungsklausel für eine notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner w e- gen der Ansprüche aus e iner Grundschuld und persönlichen Haftungserklärung der sofortigen Zwangsvollstreckung u n terworfen hat. Der Schuldner ist Eigentümer des Grundstücks L . - Straße 15 in N . Mit n o- tariel ler Urkunde vom 24. September 1998 bestellte er an diesem Grundstüc k eine Buc h grundschuld in Höhe von 94.000 DM ( 48.061,44 ) zugunsten der K . - Sparkasse L. (im Folgen den: Zedentin) . In Ziffer 2 . der Urkun de unterwarf sich der Schuldner wegen des Grundschuldkapitals nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistung en der sofortigen Zwangsvollstreckung in das belastete Grunde i- ge n tum ( " di ngliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung " ) . In Ziffer 3 . übernahm er die persönliche Haftung für die Zahlung eine s Geldbetrages, dessen Höhe der Grundschuld nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistung en entspricht , und unter warf sich gleic hzeitig deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesam tes Vermögen ( " persönli che Haftung sübernahme und Zwangsvol l- streckungsu n terwer fung " ). Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Vertrages schloss der Schuldner mit ihr am 27. April 2005 einen Darle hen svertrag über 64 .000 . Zur Darlehenssicherung sollte nach Zif fer IV . dieses Vertrages unter anderem die am 24. September 1998 bestellte Buchg rundschuld an die Antragstellerin abge treten werden. Nach der von der Antragstellerin in einfacher Kopie vorg e- legt en Abtretungserklärung trat die Zedentin die Grundschuld nebst Zinsen s o- wie alle sonstigen Re chte und persönlichen Ansprüche aus der Grundschul d- bestellungsurk unde am 26. Mai 2005 an die A n tragstellerin ab. 1 2 3 - 4 - Mit Schreiben vom 7 . Dezember 2010 hat die Antra gstellerin bei der N o- tar in die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als neue Gläubigerin in dinglicher und persönlicher Hinsicht beantragt. Hierzu hat sie neben der vol l- streckb a ren Ausfertigung der Grundschuldbestellungsurkun de unter ander em Kop ien der Abtretungserklärung vom 26. Mai 2005 und des Darlehensve r trages vom 27. April 2005 sowie einen Grundbuchauszug vorgelegt. Die Notar in hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen ger ichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugela ssenen Rechtsbeschw erde begehrt die Antragstellerin die Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und die Klauselumschre i bung. II. Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des ang efochtenen Beschlusses sowie des die Klauselerteilung ablehnenden B e- scheids der N o tarin. 1. Das Beschwerdegericht führt aus, die Notar in habe die Klauselerte i- lung zu Recht versagt . Nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bunde s- gerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) sei bereits im Klause lerteilungsverfahren zu prüfen, ob der neue Grundschuldinhaber den Eintritt in den Sicherungsvertrag nach Maßgabe des § 727 Abs. 1 ZPO nac h- gewie sen habe. Diese qualifizierte Prüfung gelte auch in Fällen der Umschu l- dung bzw. Neuvalutierung. Sowohl bei der Umschuldung als auch bei der Neuvalutierung sei normalerweise kein Eintritt des Neugläubigers in den best e- henden Sicherungsvertrag, sondern ein neuer S i cherungsvertrag gewollt. In diesen Fällen be dürfe es zur Klauselumschreibung der Vorlage des beurkund e- ten oder doppelt unterschriftsbeglaubigten neuen Sicherungsvertrages zw i- 4 5 6 - 5 - schen Zessionar und Eigentümer oder einer in öffentlich beglaubigter Form vo r- gelegten, als G e ständnis zu wertenden, einseitige n Erklärung des Schuldners, dass ein ne u er Sicherungsvertrag mit dem Ze ssionar geschlossen worden sei. Der von der A n tragstellerin vorgelegte privatschriftliche Darlehensvertrag vom 27. April 2005 nebst Sicherungszweckerklärung entspreche nicht den Erforde r- nissen des § 727 ZPO und re i che zum Nachweis der Rechtsnachfolge nicht aus. 2. Das h ält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritt s in eine der Grundschuldbestellung z u grunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. in Fällen der Umschuldung und Neuv a- lutierung den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrages v o- raus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsve r- fahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zess ionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebe n falls i n seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die A n nahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 72 6 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese - wie hier - im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Wegen der weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2011 (VII ZB 8 9/10, aaO ) ve r wiesen. b) Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache in Form der Anwe i- sung der Notarin zur Klauselerteilung gehindert , weil anhand der Aktenlage ein 7 8 9 - 6 - formgerechter Nachweis der Rechtsnach folge durch die Antragstellerin g e mäß § 727 Abs . 1 ZPO nicht festgestellt werden kann. Die Abtretungserklärung der Zedentin vom 26. Mai 2005 liegt le diglich in einfacher Kopie vor. Eine Eintr a- gung der Abtretung in das Grundbuch - wie in Ziffer IV. des Darlehensvertr a ges vom 27. April 2005 vorgesehen - ist nicht feststellbar , weil ein Grundbuchau s- zug nicht zur Akte gelangt ist . Nach der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des able h- nenden Bescheides der Notarin wird die Antragstellerin im Klauselerteilungsve r- fahren Gelegenheit haben, der Notar in ihre Rechtsnachfol ge formgerecht nac h- zuweisen . III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 K ostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da nach derzeit igem Stand offen ist, ob die Antragstell e- rin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstat tung ihrer zur Durchfü h- rung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht. 10 11 - 7 - IV. Der Gegenstandswert des Verfahrens richtet sich nach dem wirtschaftl i- chen Interesse der Antragstellerin und ist daher mit dem Wert des zu vollstr e- cken den Anspruchs festzusetzen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rn. 16 " Vollstr e ckungsklausel " ). Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 10.03.2011 - 2 T 22/11 - 12
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