BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 201/10 vom 26. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos-tenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zi-vilkammer des Landgerichts L374neburg vom 1. Juli 2010 wird zu-r374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Betroffene ist serbischer oder kosovarischer Staatsangeh366riger. Er reiste 1995 mit seinen Eltern und Geschwistern nach Deutschland ein. Ein Asylantrag und Asylfolgeantr344ge blieben erfolglos. Im Juli 2009 wurde er von dem Beteiligten zu 2 aufgefordert, freiwillig in den Kosovo auszureisen. Dem kam er nicht nach. Im November 2009 wurde ihm mitgeteilt, dass aufenthalts-beendende Ma337nahmen eingeleitet worden seien. Nachdem eine R374cknahme-best344tigung durch den Kosovo vorlag, wurde die Abschiebung f374r den 8. Juni 2010 vorbereitet. Am 4. Juni 2010 wurde der Betroffene festgenommen. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom selben Ta-ge gegen ihn Haft zur Sicherung der Abschiebung bis l344ngstens 9. Juni 2010 und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Landgericht hat - soweit hier von Interesse - die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 1. Juli 2010 zur374ckgewiesen. Der Betroffene ist am 8. Juni 2010 in den Kosovo abgeschoben worden. 1 - 3 - 2 Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die Rechtsbe-schwerde des Betroffenen, f374r die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollm344chtigten beantragt. Eine Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse hat er nicht vorgelegt. II. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegr374ndet. 3 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (V ZB 214/09, zur Ver366ffentlichung vorgesehen) entschieden, dass ein Betroffener grunds344tzlich auch nach seiner Abschiebung die Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse auf dem durch 247 1 PKH-VV festgelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen muss. Zur n344heren Be-gr374ndung wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. 4 2. Eine solche Erkl344rung hat der Betroffene nicht vorgelegt. Soweit er auf eine in der Beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte Erkl344rung Bezug ge-nommen hat, ist dies schon deswegen ohne Belang, weil sich in den Verfah-rensakten eine solche Erkl344rung nicht findet. Im 334brigen w344re sie auch - wie der Senat ebenfalls in dem zitierten Beschluss entschieden hat - nicht ausreichend, weil sich seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse durch die Ab-schiebung ge344ndert haben k366nnen. Eine Erkl344rung, die den aktuellen Verh344lt-nissen Rechnung tr344gt, ist dann unerl344sslich, es sei denn, er macht glaubhaft, dass sich die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse trotz der ge344nder-ten Lebensumst344nde im Ergebnis nicht ver344ndert haben. Daran fehlt es eben-falls. 5 - 4 - 6 3. Von der Abgabe der Erkl344rung zu den pers366nlichen und wirtschaftli-chen Verh344ltnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen. a) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor deutschen Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfas-sungsrechtlichen Anspruch auf Gew344hrleistung eines wirkungsvollen Rechts-schutzes (BVerfGE 85, 337, 345; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelver-fahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfer-tigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129). Diesen Anforderun-gen ist auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit 247 1 PKH-VV festgelegten Formulars f374r die Erkl344rung der pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bed374rftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Ab-gabe der Erkl344rung im Ausland nicht erschwert. 7 b) Es mag allerdings F344lle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gr374nden, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erkl344rung zu seinen pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnissen unter Verwendung des vorgeschriebe-nen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier kei- 8 - 5 - ner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in dem Fall des Betroffenen so verh344lt. Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: AG Dannenberg (Elbe), Entscheidung vom 04.06.2010 - 39 XIV 3/10 B - LG L374neburg, Entscheidung vom 01.07.2010 - 2 T 56/10 und 2 T 61/10 -
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