BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 201/12 vom 2 3. Mai 2013 in dem Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ThUG § 13 Satz 1; EGStGB Art. 316e Abs. 4 1. Das Therapieunterbringungsgesetz und Art. 316e Abs . 4 EGStGB sind verfa s- sungsgemäß. 2. Die Therapieunterbringung ist nach § 13 Satz 1 ThUG von Amts wegen auch au f- zuheben, wenn sie von Anfang an nicht hätte angeordnet werden dürfen. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2013 - V ZB 201/12 - OLG Saarbrücken LG Sa arbrücken - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 23. Mai 20 1 3 durch d ie V orsi t- zende Richter in Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Weinland beschlossen: Die Sache wird an das Oberland esgericht Saarbrücken zur B e- handlung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe : I. Der wiederholt, unter anderem wegen Mordes und gefährlicher Körpe r- verletzung vorbestrafte Betroffene w urde durch Urteil des Landgerichts Saa r- brücken vom 28. Sep tember 1989 wegen vorsätzlichen Vollrausches zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt , weil er in einem Rausch jedenfalls die Tatbestände der Körperverletzung und des versuchten Totschlags durch Unterlassen verwirklicht hatte . Zugleich ordnete das Gericht die Unterbringung des Betroffenen in einem psychiatrischen Krankenhaus g e- mäß § 63 StGB an , weil jener auf Grund einer Persönlichkeitsstörung zur B e- gehung schwerster, sexuell motivierter Straftaten neige. Durch Urteil des Lan d- ge richts Trier vom 28. Februar 1991 wurde in einem Sicherungsverfahren e r- neut die Unterbringung des Betroffene n in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet , und zwar wegen eine r gefährliche n Körperverletzung, die d ieser am 23. Februar 1990 während einer Flucht aus dem Maßregelvollzug begangen hatte. Der Betroffene befand sich anschließend nahezu ununterbrochen im 1 - 3 - Maßregelvollzug. Vom 23. Dezember 2005 bis zum 22. Juni 2007 verbüßte er die Restfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. September 1989. Danach war er einstwe i- len untergebracht (§ 275a Abs. 5 StPO aF ). Mit Urteilen vom 4. April 2007 und 17. Juli 2009 ordnete das Landgericht Saarbrücken gegen den Betroffenen g e- mäß § 66b Abs. 3 StGB aF nac hträglich die Unterbringung in der Sicherung s- verwahrung an. Beide Urteile hob der Bundesgerichtshof mit Beschlüssen vom 10. Februar 2009 (4 StR 391/07 , NStZ - RR 2009, 171 ) und vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09, NStZ 2010, 567) auf. Der Betroffene wurde freigel assen und stand zunächst unter Führungsaufsicht. Das Landgericht Saarbrücken ordnete gegen den B etroffenen mit Beschluss vom 17. Februar 2012 die Therapieunte r- bringung bis zum 1. März 2013 an. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Unter Berufung auf d en Beschluss des Senats vom 12. Juli 2012 (V ZB 106/12, BGHZ 194, 97 = NJW 2012, 3181) hat der Betroffene die Aufhebung der Therapieunterbringung beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht z u- rückgewiesen. Der Beschwerde des Betroffenen hat es nicht abgeh olfen. Das Oberlandesgericht möchte d as Rechtsmittel zurückweisen, sieht sich daran aber durch den erwähnten Beschluss des Senats gehindert und hat die Sache deshalb zur Entscheidung vorgelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die antragstellende Behör de die Verlängerung der Therapieunterbringung bea n- tragt, über die noch nicht entschieden ist. Das Landgericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Fortdauer der Unterbringung bis zum 31. Mai 2013 angeordnet. 2 - 4 - II. Das vorlegende G eri cht meint, eine Therapieunterbringung sei nicht nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nachträglich weggefallen seien, so n- dern auch , wenn d ie se von vorneherein nicht vorgelegen hätten. N ach dem B e- schluss des Senats komme eine Therapieunterbringung von B etroffenen, die sich zuvor nicht in der Sicherungsverwahrung befunden hätten, sondern auf Grund eines Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO aF untergebracht gewesen seien , nicht in Betracht. Danach müsse die Unterbringung des B e- troffenen an sich au fgehoben werden. Allerdings sei es nicht bei dem Unte r- bringungsbefehl geblieben. Vielmehr sei gegen den Betroffenen Sicherung s- verwahrung angeordnet und von dem Bundesgerichtshof nicht wegen Fehlens der sachlichen Voraussetzungen, sondern allein wegen des R ückwirkungsve r- bots aufgehoben worden. Nach dem - später ergangenen - Urteil des Bunde s- verfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) habe sie hingegen aufrechterhalten werden können. Hierdurch unterscheide sich der vorliegende Fall von dem durch de n Senat entschiedenen. III. Die Sache ist dem vorlegenden Oberlandesgericht zur Entscheidung über das Rechtsmittel des Betroffenen in eigener Zuständigkeit zurückzugeben. 1. Die Voraussetzungen für die Vorl age nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ThUG waren z war gegeben . Das vorlegende Gericht möchte die Rechtsfrage, "ob die vorläufige Unterbringung nach § 275a Abs. 5 StPO aF als Vollzug der Sich e- rungsverwahrung im Sinne von §§ 1, 5 Abs. 1 Satz 3 ThUG anzusehen ist", a n- ders beantworten als der Senat. Der Vorla ge steht nicht entgegen, dass der 3 4 5 - 5 - Senat die Frage bereits entschieden hat. Denn das vorlegende Gericht zeigt einen neuen Gesichtspunkt, nämlich die Frage auf, ob ein nach § 275a Abs. 5 StPO aF untergebrachter Betroffener im Sinne von § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 3 ThUG " nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden kann " , wenn gegen ihn Sicherungsverwahrung angeordnet war , aber wegen des Rückwirkungsverbots aufgehoben worden ist . 2. Der Senat kann über das Rechtsmittel des Betroffenen abe r nicht mehr entscheiden, weil die Vorlagefrage durch eine Änderung der maßgebl i- chen gesetzlichen Vorschriften geklärt worden ist. a) Die Vorlagepflicht nach § 18 ThUG soll sicherstellen, dass Ausl e- gungsfragen, die von den Oberlandesgerichten unterschi edlich beantwortet werden, im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Therapieunterbri n- gungsgesetzes durch den Bundesgerichtshof entschieden werden. Für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist deshalb kein Raum, wenn der G e- setzgeber mit einer Ände rung des Gesetzes die notwendige Klärung selbst he r- beiführt (Senat, Beschluss vom 23. November 1954 - V ZB 18/52, BGHZ 15, 207 [dort allerdings mit unrichtigem Aktenzeichen veröffentlicht]). b) Dieser Fall ist hier eingetreten. aa) Für die Entsch eidung über die nachträgliche Aufhebung der Ther a- pieunterbringung des Betroffenen nach § 13 Satz 1 ThUG kam es im Zeitpunkt der Vorlage an den Senat darauf an, ob Therapieunterbringung nach §§ 1, 5 Abs. 1 Satz 3 ThUG auch gegen eine n Betroffenen angeordnet werden darf, der zwar auf Grund eines Unterbringungsbefehls nach § 275a Abs. 5 StPO aF untergebracht war, bei dem aber eine nachträgliche Sicherungsverwahrung a n- 6 7 8 9 - 6 - geordnet war und allein wegen des Rückwirkungsverbots aufgehoben worden ist. Denn die Therapie unterbringung ist nach § 13 ThUG nicht nur aufzuheben, wenn sich nachträglich neue Umstände ergeben, sondern auch, wenn die Vor - aussetzungen für die Anordnung von Anfang an nicht vorgelegen haben. Das hat der Senat für den Fall der Freiheitsentziehung ents chieden, die nach § 426 Abs. 1 FamFG ebenfalls von Amts wegen aufzuheben ist, wenn ihre Vorausse t- zungen weggefallen sind (Beschluss vom 18. September 2008 - V ZB 129/08, NJW 2009, 299, 300 Rn. 18 f.). Für die Aufhebung einer Therapieunterbringung gilt nich ts anderes. Auch ihre Fortdauer ist nicht nur unverhältnismäßig, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist, sondern in gleicher Weise, wenn eine erneute Prüfung ergibt, dass er (doch) nicht vorgelegen hat. Es war de s- halb für die Entscheidung über d en Aufhebungsantrag des Betroffenen zu pr ü- fen, ob das Therapieunterbringungsgesetz auf Fälle wie seinen anwendbar ist. bb) Diese F rage muss nicht mehr beantwortet werden , weil der Geset z- geber die Anwendbarkeit des Therapieunterbringun g sgesetz es auf de rartige Fälle unter einschränkenden, im Fall des Betroffenen gegebenen Vorausse t- zungen nunmehr ausdrücklich geregelt hat. (1) Mit dem Gesetz vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2756) ist die Überleitungsregelung für das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sich e- rungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300), als dessen Art. 5 das Therapieunterbringungsgesetz erlassen worden ist, in Art. 316e EGStGB um den heutigen Absatz 4 ergänzt worden . Nach dieser Vorschrift is t § 1 ThUG unter den dort bestimmten sonstigen Voraussetzungen auch dann anzuwenden, wenn der Betroffene noch nicht in Sicherungsverwahrung untergebracht, gegen ihn aber bereits Sicherungsve r- wahrung im ersten Rechtszug angeordnet war und aufgrund einer vor dem 10 11 - 7 - 4. Mai 2011 ergangenen Revisionsentscheidung festgestellt wurde, dass die Sicherungsverwahrung ausschließlich deshalb nicht rechtskräftig angeordnet werden konnte, weil ein zu berücksichtigendes Verbot rückwirkender Verschä r- fungen im Recht der Sicheru ngsverwahrung dem entgegenstand, ohne dass es dabei auf den Grad der Gefährlichkeit des Betroffenen für die Allgemeinheit a n- gekommen wäre. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Betroffenen vor . Gegen ihn war durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juli 2009 nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Dieses Urteil hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Mai 2010 (4 StR 577/09, NStZ 2010, 567, 568) mit der Begründung aufgehoben, zwar habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 66b Abs. 3 StGB (aF) rechtsfehlerfrei bejaht, jedoch sei diese Bestimmung gemäß § 2 Abs. 6 StGB i . V . m . Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EMRK generell nicht auf Taten anwendbar, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wo r- den seien. (2) Die Regelung in Art. 316e Abs . 4 EGStGB erlaubt nicht nur, gegen die von ihr Betroffenen seit dem Inkrafttreten dieser Änderung am 28. Deze m- ber 2012 (Art. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2012) Therapieunterbringung neu an zu ordnen. Vielmehr ist das Therapieunterbringungsgesetz durch di ese Regelung , wenn auch erst von seinem Inkrafttreten an, auf vorher erlassene Entscheidungen über eine Therapieunterbringung anwendbar geworden. Das ergibt sich aus Inhalt, Standort und Zweck der Regelung. Ihren Ausgangspunkt nimmt die Ergänzung bei dem B eschluss des Senats vom 12. Juli 2012 (V ZB 106/12, BGHZ 194, 97 = NJW 2012, 3181), mit welchem der Senat die zw i- schen den Oberlandesgerichten streitige Frage nach einer Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes auf Betroffene verneint hat, die nicht in der Sicherungsverwahrung, sondern auf Grund eines vorläufigen Unterbringung s- befehls nach § 275a Abs. 5 StPO aF untergebracht waren. Dieses Ergebnis 12 - 8 - wollte der Gesetzgeber bei hochgradig gefährlichen Betroffenen vermeiden, gegen die Sicherungsverwahrung an geordnet und wieder aufhoben worden war, aber aufgrund der Weitergeltungsanordnung in dem Urteil des Bundesve r- fassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) nicht hätte aufgehoben werden müssen (Entwurfsbegründung in BT - Drucks 17 / 11726 S. 4). Sein Reg e- lungsziel hat er aber nicht, was an sich nahe gelegen hätte, durch eine Erweit e- rung von § 1 ThUG verwirklicht, sondern durch eine Ergänzung der Überle i- tungsregelung für das Artikelgesetz in Art . 316e EGStGB. Diese Regelung s- technik kann nur den Sinn haben, nicht nur die Anwendbarkeit des Therapieu n- terbringungsgesetzes auf solche Fälle überhaupt zu erreichen, sondern auch, bereits getroffene Entscheidungen über die Therapieunterbringung nachträ g lich - wenn auch nur für die Zukunft - dem Therapieunterbringung sgesetz zu unte r- stellen. Das Gesetz ist damit seit dem 28. Dezember 2012 auch auf die Ther a- pieunterbringung des Betroffenen anwendbar, ohne dass es auf die Frage a n- kommt, deretwegen das Oberlandesgericht die Sache vorgelegt hat. 3. Anders wäre es frei lich, wenn die gegen das Therapieunterbringung s- gesetz selbst und gegen die Ergänzung der Überleitungsvorschrift erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken zuträfen. Das ist aber nicht der Fall. Das G e- setz selbst und die Überleitungsregelung in Art. 316e Abs . 4 EGStGB sind ve r- fassungsgemäß. a) Das erste Bedenken richtet sich gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Sowohl das Therapieunterbringungsgesetz selbst (Entwurfsb e- gründung in BT - Drucks 17/3404 S. 19 f.) als auch die Änderung der Überle i- tungsr egelung durch das erwähnte Gesetz vom 20. Dezember 2012 (Entwurf s- begründung in BT - Drucks. 17/11726 S. 4) sind auf die konkurrierende Geset z- gebungskompetenz des Bundes für das Strafrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG 13 14 - 9 - gestützt. Dieser Kompetenztitel, so wird eingewandt, erfasse das Therapieu n- terbringungsgesetz (und damit auch die spätere Ergänzung) nicht. Es handele sich in der Sache um Gefahrenabwehr, für die die Gesetzgebungskompetenz allein bei dem Landesgesetzgeber liege . Dass eine K ompetenz des Bundes nic ht bestehe, zeige sich auch daran, dass die Entwurfsbegründung (an den zitierten Stellen) den Sachzusammenhang mit der Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht bemühe (LG Lübeck, SchlHA 2011, 417, 418; Antrag des Landes Brandenburg im Bundesrat auf BR - Dru cks. 794/2/10; vorsichtiger Ki n- zig, NJW 2011, 177, 181; Nußstein, NJW 2011, 1194). Diese Bedenken sind unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit der Frage der G e- setzgebungskompetenz aus Anlass von Verfassungsbeschwerden gegen die Gesetze der L änder Bayern und Sachsen - Anhalt über die Unterbringung b e- sonders rückfallgefährdeter hochgefährlicher Straftäter befasst und beide la n- desgesetzlichen Regelung en für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt, weil solche Regelungen von der konkurrierenden Ges etzgebungskompetenz des Bundes für das Strafrecht erfasst seien und der Bund von seiner Gesetzg e- bungskompetenz abschließend Gebrauch gemacht habe (BVerfGE 109, 190) . Zum Strafrecht im Sinne des Art . 74 Abs. 1 Nr. 1 GG gehöre die Regelung aller staatlichen Reaktionen auf Straftaten, die an die Straftat anknüpf t en, au s- schließlich für Straftäter gä lten und ihre sachliche Rechtferti gung auch aus der Anlasstat bezögen . Das folge aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte der Norm und der Staatspraxis sowie unte r systematischem Aspekt aus dem Gedanken des Sachz usammenhang s (BVerfGE 109, 190, 211 bis 217). An di e- se Vorgaben hat sich der Bundesgesetzgeber gehalten. Das Therapieunte r- bringungsgesetz und die Überleitungsregelung erfassen nur Personen, die w e- gen einer in § 66 Abs. 3 Satz 1 S tGB g enannten Tat verurteilt worden sind und wegen des Verbots rückwirkende r Verschärfungen im Recht der Sicherung s- - 10 - verwahrung nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können . b ) Das zweite Bedenken betrifft die Einhaltung des Rückwirkungsverbots . Mit dem Therapieunterbringungsgesetz werde, gestützt auf die Gesetzg e- bungskompetenz für das Strafrecht, die nachträgliche Anordnung von Ma ß- nahmen ermöglicht, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gericht s- hofs für Menschenrechte als strafrechtliche Sanktionen nicht nachträglich ve r- hängt werden dürften. Es dränge sich der Gedanke einer Umgehung dieser Rechtsprechung auf (LG Lübeck, SchlHA 2011, 417, 418). Auch mit diesem Einwand hat sich das Bundesverfassungsger icht inhaltlich befasst; es hat ihn zurückgewiesen (BVerfGE 128, 326 , 399 ). a a) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der nac h- träglichen Verlängerung der früheren Zehnjahreshöchstfrist des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der damals gelten den Fassung eine Verletzung des Rückwi r- kungsverbots nach Art. 7 Abs. 1 EMRK gesehen, weil er die Anordnung der Sicherungsverwahrung als Anordnung einer zusätzlichen Strafe im Sinne dieser Vorschrift der Europäischen Menschenrechtskonvention wertete (Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache 19359/04, JR 2010, 218, 224 Rn. 126 ff.). Hierf ür war die damalige Ausgestaltung der Sicherungsverwahrung maßgeblich . Sie unterscheide sich , so der Gerichtshof, im praktischen Vollzug nicht von einer Strafhaft und umfasse keine besonderen Maßnahmen, Instr u- mente oder Einrichtungen , die zum Ziel hätten, die Gefährlichkeit von Sich e- rungsverwahrten zu verringern und damit ihre Haft auf die Dauer zu beschrä n- ken, die unbedingt erforderlich sei, um sie von der Begehung wei terer Straftaten abzuhalten (EGMR, Urteil vom 17. Dezember 2009 in der Rechtssache 19359/04, JR 2010, 218, 224 Rn. 127 - 132). Für die Annahme eines Verstoßes 15 16 - 11 - gegen das Rückwirkungsverbot des Art. 7 A b s. 1 EMRK war da nach der unz u- reichende Abstand des Vollzu gs der Sicherungsverwahrung von dem der Fre i- heitsstrafe entscheidend. b b) Dem ist das Bundesverfassungs ge richt zwar nicht in der Begrü n- dung, wohl aber im praktischen Ergebnis gefolgt. Die Sicherungsverwahrung sei zwar keine Strafe im Sinne von Art. 1 03 Abs. 2 GG (BVerfGE 109, 133, 16 7 - 172 ; 128, 326 , 392 f. ). Nach der Wertung von Art. 7 Abs. 1 EMRK habe der u n- zureichende Abstand des Vollzugs der Sicherungsverwahrung von dem der Freiheitsstrafe aber zur Folge, dass sich das Gewicht des Vertrauens der B e- troffenen einem absoluten Vertrauensschutz annähere und eine solche Sich e- rungsverwahrung nicht rückwirkend angeordnet werden dürfe (BVerfGE 128, 326 , 392 f. und 395 ). Das Therapieunterbringungsgesetz wäre deshalb unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen oder unverhältnismäßigen Rückwirkung nur zu beanstanden, wenn es den Vorgaben des Abstandsgebots nicht en t- spr ä che. c c) Um d em Abstandsgebot zu genügen, müssen der Bundes - und der Landesgesetzgeber im Rahmen ihrer jeweiligen Gesetzgebungskompetenzen e in legislatives Gesamtkonzept entwickeln, das den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen genügt (BVerfGE 128, 326 , 378 f. ). Dieses sind das u l- tima - ratio - Prinzip ( aaO S. 379 ), das Individualisierungs - und Intensivierungsg e- bot ( aaO S. 379 f.) , das Motiv ierungsgebot ( aaO S. 380 ), das Trennungsgebot ( aaO S. 380 f. ) , das Minimierungsgebot ( aaO S. 381 f. ) , das Rechtsschutz - und Unterstützungsgebot ( aaO S. 382 ) und das Kontrollgebot ( aaO S. 382 ). Dabei ist der Bundesgesetzgeber angesichts seiner konkurrierend en Gesetzgebung s- zuständigkeit für den Bereich des Strafrechts nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG und des F ehlen s e ine r Gesetzgebungskompetenz für den Straf - und Maßregelvol l- 17 18 - 12 - zug darauf beschränkt - aber, wenn er am Institut der Sicherungsverwahrung grundsätzlich festhalten will, auch gehalten - , die wesentlichen Leitlinien vorz u- geben (BVerfGE 128, 326, 388) . Dieser Aufgabe hat er für den Bereich der Therapieunterbringung mit § 2 ThUG entsprochen (BVerfGE 128, 326 , 388 ). Das Therapieunterbringungsgesetz ist deshalb unter Rückwirkungsgesicht s- punkten nicht zu beanstanden. Nichts anderes gilt für Art. 316e Abs. 4 EGStGB, soweit darin die Anwendung des Therapieunterbringungsgesetzes auch auf Betroffene an ge ordnet wird , die auf Grund eines Unterbringungsbefehls nach § 27 5a Abs. 5 StPO aF untergebracht waren, deren Sicherungsverwahrung zwar aus Gründen des Vertrauensschutzes aufgehoben worden war, aber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) hätte aufrecht erhalten werden können. dd) Allerdings führt die Regelung in Art. 316e Abs. 4 EGStGB dazu, dass das Therapieunterbringungsgesetz von dem Inkrafttreten des Art. 316a Abs. 4 EGStGB an auch auf Therapieunterbringungen anzuwenden ist, die vorher a n- geordnet worden sind. D as wieder um bewirkt, dass solche Therapieunterbri n- gungen nicht mehr nach § 13 ThUG mit der Begründung aufgehoben werden können, das Therapieunterbringungsgesetz sei auf sie nicht anwendbar. Diese teilweise unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich zulässig. Die angeor d- nete und noch nicht abgelaufene Therapieunterbringung ist ein - für die Z u- kunft - noch nicht abgeschlossener Sachverhalt. In einen solchen Sachverhalt darf der Gesetzgeber zwar angesichts der hohen Bestandsinteressen der B e- troffenen (vgl. BVerfGE 10 9, 133 , 185 f. ; 128, 326 , 399 ) nicht ohne weiteres eingreifen. Möglich ist ein solcher Eingriff aber, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt - oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Pe r- son oder dem Verhalten des Untergebrachten abzulei ten ist und die Vorausse t- zungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe e EMRK in der von dem Bundesve r- 19 - 13 - fassungsgericht zu grundegelegten Auslegung erfüllt sind. I n solchen Ausna h- mefällen kann ( noch ) von einem Überwiegen der öffentlichen Sicherheitsint e- ressen aus gegangen werden (BVerfGE 128, 326 , 399 ). Nur auf solchen Fälle ist das Therapieunterbringungsgesetz nach Art. 316e Abs. 4 EGStGB anwen d- bar. c ) Gegen die Überleitungsregelung in Art. 316e Abs. 4 EGStGB wendet der Betroffene schließlich noch ein, es han dele sich um ein nach Art. 19 GG unzulässiges Einzelfallgesetz. Die Regelung erfasse mit ihren engen Tatb e- standsmerkmal en nur seinen Fall und sei deshalb verfassungsrechtlich unz u- lässig. Auch dieser Einwand ist nicht begründet. a a) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG muss ein Gesetz, soweit ein Grun d- recht nach dem Grundgesetz durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Ein Verstoß gegen diese Norm liegt nicht vor, wenn das Gesetz a bstrakt g e- fasst ist , sich deswegen nicht genau übersehen lässt, auf wie viele und welche Fälle es Anwendung findet , und wenn nicht nur ein einmalige r Eintritt der Rechtsfolge möglich ist (BVerfGE 10, 234, 242; 13, 225, 229; 25, 371 , 396 ). Dann ist es auch unerheblich, ob ein Einzelfall den An lass zu der gesetzlichen Regelung gab (BVerfGE 13, 225, 229; 24, 33, 62; 25, 371 , 396 ). So ist es hier. b b) Der Gesetzgeber hat den Fall des Betroffenen zwar zum Anlass für die Ergänzung des Art. 316e EGStGB um de n heutigen Absatz 4 genommen (Entwurfsbegründung in BT - Drucks 17/11726 S. 4 mit Zitat des Beschlusses des BGH vom 12. Mai 2010 - 4 StR 577/09). Er hat aber eine abstrakt - generelle Regelung getroffen, nach welcher das Therapieunterbringungsgesetz auch auf a lle anderen Betroffenen anzuwenden ist, gegen die Sicherungsverwah rung 20 21 22 - 14 - angeord n e t , aber aufgehoben worden war , bevor das Bundesverfassungsg e- richt durch die in d em Ur t eil vom 4. Mai 201 1 getroffene einstweilige Anordnung die vorläufige Aufrechthaltung solch er Sicherungsverwahrung en mit Maßgaben zuließ (BVerfGE 128, 326, 332 unter III. und 406 f. ) . cc) Sie ist auch in der Sache keine Norm, die nur auf den Fall des B e- troffenen Anwendung fände. Der Gesetzgeber hatte in der Schlussphase des Gesetzgebungsve rfahrens zum Therapieunterbringungsgesetz bemerkt, dass das vorgesehene (und dann auch so verabschiedete) Gesetz Fälle nicht e r- fasst, in denen die Unterbringung nicht auf einer gültigen Anordnung der Sich e- rungsverwahrung, sondern auf einem Unterbringungsbe fehl nach § 275a Abs. 5 StPO aF beruhte (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. Juli 2012 - V ZB 106/12, BGHZ 194, 97 = NJW 2012, 3181, 3182 Rn. 22 und Entwurfsbegründung in BT - Drucks. 17/11726 S. 4). Er hat die aus seiner Sicht an sich sachgerechte E r- streckun g des Anwendungsbereich s des Therapieunterbringungsgesetzes auf solche Fälle in diesem Gesetzgebungsverfahren nicht mehr verwirklicht, um das Inkrafttreten des Gesetzes zum 1. Januar 2011 nicht zu gefährden. Bei der Vornahme der danach aus seiner Sicht ang ebrachten Korrektur dieses legislat i- ven Versehens hat er sich entschlossen, nicht alle Fälle einer Unterbringung auf Grund eines Unterbringungsbefehls in den Anwendungsbereich des Therapi e- unterbringungsgesetzes einzubeziehen, sondern nur solche, in denen e ine sachlich richtige Anordnung der Sicherungsverwahrung zwar wegen des Rüc k- wirkungsverbots aufgehoben worden war, nach den Vorgaben des Bundesve r- fassungsgericht s in dem erwähnten Urteil vom 4. Mai 2011 aber hätte bestehen bleiben können (Entwurfsbegründun g in BT - Drucks 17/11726 S. 4). Diese Ei n- schränkung ist sachlich vertretbar und wäre nach dem Verlauf des Gesetzg e- bungsverfahrens zu dem Therapieunterbringungsgesetz in dieses aufgeno m- men worden, wäre der Fehler noch bei den Beratungen des Deutschen Bu n- 23 - 15 - de s t ags und nicht erst in der zweiten Beratung des Bundesrats aufgefallen. Die - zudem sachlich gerechtfertigte - nachträgliche Einbeziehung einer bei se i nem Erlass übersehenen Fallgruppe in ein Gesetz ist kein unzulässige s Einzelfallg e- setz. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Weinland Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 18.09.2012 - 5 O 59/11 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 08.11.2012 - 5 W 391/12 -
Full & Egal Universal Law Academy