BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 20/12 vom 31. Januar 2013 in der Zurückschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 62 Abs. 1 Hätte die Haft wegen Fehlens eines zulässigen Haftantrags nicht angeordnet we r- den dürfen, ist der Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist, auch dann begründet, wenn der Mangel des Haftantrags im Beschwerdeverfahren behoben worden ist. FamFG § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Auch bei den Hafta nträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mi t- gliedstaat der Europäischen Union auf der Grundlage eines Aufnahme - oder Wi e- deraufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin - II - Verordnung) bedarf es konkreter Angaben dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat üblicherweise möglich sind (Fortführung von Senat, Beschluss vom 26. Januar 2012 - V ZB 235/11, Rn. 8, juris). BGH, Beschluss vom 31. Jan uar 2013 - V ZB 20/12 - LG Potsdam AG Königs Wusterhausen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2013 durch die Vor sitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 5. Dezember 2011 und der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 11. Januar 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstand swert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein liberianischer Staatsangehöriger, reiste am 4. D e- zember 2011 auf dem Luftweg aus Neapel kommend in das Bundesgebiet ein. Bei einer Kontrolle durch Beamte der Bundespol izei (der beteiligten Behörde) legte er einen gültigen liberianischen Reisepass, eine in Italien ausgestellte Identitätskarte sowie einen gefälschten italienischen Aufenthaltstitel vor. Die auf 1 - 3 - die Erklärung des Betroffenen, in Italien einen Asylantrag ges tellt zu haben, e r- folgte Nachfrage bei den italienischen Behörden ergab, dass dem Betroffenen dort ein bis zum 1. Januar 2010 gültiger Aufenthaltstitel ausgestellt worden war. Nach einer EURO DAC - Recherche war der Betroffene im Jahr 2009 im Zusa m- menhang mi t einer Asylantragstellung in Italien erkennungsdienstlich behandelt worden. Die beteiligte Behörde erließ gegen den Betroffenen eine Zurückschi e- bungsverfügung nach § 57 AufenthG, vernahm ihn als Beschuldigten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung un d der unerlaubten Einreise, ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) um die Übermittlung eines Wiederaufnahmeverfahrens an die Italienische Republik und beantragte die Anordnung von Zurückschiebungshaft für die Dauer v on zwei Monaten. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2011 hat das Amtsgericht gegen den Betroffenen Sicherungshaft bis längstens zum 4. Februar 2012 angeordnet. Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene Beschwerde eingelegt, verbunden mit dem Antrag festzustel len, dass die bisher vollzogene Haft rechtswidrig g e- wesen sei. Das Beschwerdegericht hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 11. Januar 2011 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss wendet der B e- troffene sich mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Beschwerdeger icht meint, dass das Amtsgericht zwar die Haft nicht hätte anordnen dürfen, da der Haftantrag nicht die erforderliche Angabe zu dem Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Zurückschiebung 2 3 4 - 4 - des Betroffenen enthalten habe und überdies dem Betr offenen vor seiner Anh ö- rung nicht ausgehändigt worden sei; diese Mängel seien aber in dem B e- schwerdeverfahren behoben worden. Das Vorbringen der Behörde zur Erforde r- lichkeit der beantragten Haftdauer von zwei Monaten mit den Hinweisen darauf, dass die Fris t für die Beantwortung eines Übernahmeersuchens nach Art. 16 i . V . m . Art . 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (ABl. Nr. L 50, S. 1 - im Folgenden Dublin - II - Verordnung) vier Wochen betrage und dass die zur Durchführung der Über stellung des Betroffenen nach Italien verbundenen Organisationstätigkeiten einen weiteren Monat beanspr u- che, habe dagegen den Begründungsanforderungen nach § 417 Abs. 2 Nr. 4 FamFG genügt. Da die Haftanordnung danach aufrechtzuerhalten gewesen sei, lägen a uch die Voraussetzungen für die von dem Betroffenen beantragte Fes t- stellung nicht vor, durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt zu sein. III. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 statthafte ( Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 1 72/09, FGPrax 2010, 150, 151) und auch im Ü b- rigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Der Betroffene ist durch die Haftanordnung des Amtsgerichts in seinen Rechten verletzt worden . Der auf diesen Beschluss bezogene, bereits in der Besc hwerdeinstanz gestellte Feststellungsantrag ist begründet. a) Ein sich in Haft befindender Ausländer kann die Beschwerde gegen die Haftanordnung nach §§ 58 ff. FamFG mit einem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG verbinden, durch die angefochtene Haftan ordnung in seinen Rec h- ten verletzt worden zu sein (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - V ZB 5 6 7 - 5 - 238/11 Rn. 6, juris). Ist das - wie hier - geschehen, muss das Beschwerdeg e- richt über beide Anträge, die nicht dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, en t- scheiden (Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - V ZB 238/11, aaO). b) Hätte die Haft wegen Fehlens eines zulässigen Haftantrags nicht a n- geordnet werden dürfen, ist der Antrag des Betroffenen, festzustellen, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verl etzt worden ist, auch dann b e- gründet, wenn der Mangel des Haftantrags im Beschwerdeverfahren behoben worden ist. So ist es hier. aa) Das Beschwerdegericht führt zutreffend aus, dass die Haftanordnung nicht hätte ergehen dürfen, weil es an einem zulässige n Haftantrag der beteili g- ten Behörde fehlte. Seine Ausführungen, dass hier ein zur Unzulässigkeit des Haftantrags führender Begründungsmangel (Verstoß gegen § 417 Abs. 2 FamFG) vorgelegen habe, weil nach den dem Haftantrag beigefügten Unterl a- gen ein straf rechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen eingeleitet war, der Haftantrag sich aber nicht zu dem dann nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erforderlichen Einvernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Zurückschiebung des Betroffenen verh ielt, entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9, vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 7 und vom 27. April 2011 - V ZB 71/11, Rn. 8, juris, jeweils mwN). bb) Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht jedoch an, dass der Fes t- stellungsantrag gleichwohl unbegründet sei, weil die Beschwerde gegen die Haftanordnung keinen Erfolg habe, wenn der Mangel des Haftantrags im B e- schwerdeverfahren behoben worden sei. 8 9 10 - 6 - (1 ) Zutreffend ist allerdings, dass der Haftantrag zulässig wird, wenn j e- denfalls im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die zuständige Staatsa n- waltschaft ihr Einvernehmen mit der Zurück - oder Abschiebung erteilt hat, die Behörde die Antragsbegründung um di e Darlegung zu dem vorliegenden Ei n- vernehmen ergänzt und der Betroffene hierzu in seiner Anhörung vor dem B e- schwerdegericht Stellung nehmen kann (Senat, Beschlüsse vom 29. September 2011 - V ZB 61/11 Rn. 8 und vom 6. Oktober 2011 - V ZB 188/11 Rn. 12, beid e in juris). Ergänzungen zu dem ursprünglichen, wenn auch unzureichenden und darum unzulässigen Haftantrag hat das Beschwerdegericht nach § 26, § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (Senat, B e- schluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318, 319 Rn. 9). Unter diesen Voraussetzungen ist eine Beschwerde des Betroffenen gegen den Fortbestand der Haftanordnung - sofern ihr nicht aus einem anderen Rechtsgrund stattzugeben ist - auf Grund des neuen Vorbringens der Behör de im Beschwerdeverfahren zurückzuweisen. (2) Anders verhält es sich in Bezug auf den Feststellungsantrag. Hier muss zu Gunsten des Betroffenen berücksichtigt werden, dass ein Gericht eine Freiheitsentziehung ohne einen den Begründungsanforderungen nach § 417 Abs. 2 FamFG genügenden Antrag der Behörde weder anordnen noch verlä n- gern darf (Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 133/10 Rn. 7, juris, mwN) und dass der Verstoß gegen diese Vorschrift in der Beschwerdeinstanz nicht rückwirkend geheilt werden kann, weil es sich bei der ordnungsgemäßen A n- tragstellung durch die Behörde um eine Verfahrensgarantie handelt, deren B e- achtung Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG erfordert (BVerfG, NVwZ - RR 2009, 304, 305; Senat, Beschlüsse vom 29. April 2010 - V ZB 218/09, FGPrax 2010, 210, 211 Rn.19 und vom 21. Oktober 2010 - V ZB 96/10 Rn. 14, juris). Die ohne e i- nen ordnungsgemäßen Antrag der Behörde angeordnete und vollzogene Haft 11 12 - 7 - verletzt den Betroffenen daher bis zu der Behebung des Mangels in seinem Freiheitsgrundrecht. 2 . Der Betroffene ist auch durch die Zurückweisung der Beschwerde in seinen Rechten verletzt worden, wobei der Antrag auf Aufhebung der B e- schwerdeentscheidung im Hinblick auf die am Tage nach Einlegung der Rechtsbeschwerde durch Zeitablauf eingetretene Erle digung der Hauptsache dahin auszulegen ist, dass die von dem Betroffenen beantragte Feststellung der Rechtsverletzung sich nicht nur die Haftanordnung, sondern auch auf die B e- schwerdeentscheidung erstreckt. a) Der Haftantrag der beteiligten Behörde litt nämlich an einem weiteren, im Beschwerdeverfahrenen nicht behobenen Mangel, da es an einer auf den konkreten Fall bezogenen Darlegung der Erforderlichkeit einer Haftdauer von zwei Monaten fehlte. aa) Die in § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG vorgeschriebe ne Begrü n- dung der erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung ist vor dem Hintergrund der Vorschrift in § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, nach der die Inhaftnahme des Ausländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unverzichtbarer Bestandteil ein es zulässigen Haftantrags (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225, 226 Rn. 10). Nach dieser Bestimmung darf die Haft von vorneherein nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Durchführung der zur Zurück - oder Abschiebu ng notwendigen Maßnahmen u n- verzichtbar ist (Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, aaO). Einer dies darlegenden Begründung bedarf es auch dann, wenn die Behörde - wie hier - eine Haftdauer von weniger als drei Monaten beantragt (Senat, Beschluss vom 26. Januar 2012 - V ZB 235/11 Rn. 8, juris). 13 14 15 - 8 - bb) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegericht s genügten die pa u- schalen Hinweise in dem Haftantrag auf eine Frist für die Beantwortung des Übernahmeersuchens von vier Wochen, die es in der zitierten Dubl in - II - Verordnung im Übrigen nicht gibt (dazu unten (2a)), und auf eine für die Anfert i- gung und Übermittlung von Schriftstücken sowie für die Überstellung des B e- troffenen (Ankündigung und Flugbuchung) angegebene Zeit von einem Monat den gesetzlichen Begründ unganforderungen nicht. Zwar dürfen die Ausführu n- gen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPra x 2011, 317, 318 Rn. 9). Daran fehlte es. (1) Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zug e- schnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Nur dann en t- spricht der Haftantrag dem von dem Gesetzgeber mit dem Begründungszwang in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG verfolgten Zweck, dem Gericht schon durch den Antrag selbst eine hinreichende Tatsachengrundlage für die Einleitung weiterer Ermittlungen oder für die Entscheidung zugänglich zu machen (BT - Drucks. 16/9733, S. 299; Senat, Besch luss vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82, 83 Rn. 13). In dem Haftantrag ist deshalb auch anzugeben, ob und innerhalb we l- chen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 201 1 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 6). Diese Ausführungen sind nicht nur für die von dem Haftrichter nach § 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG vorzunehmende Prognose, ob die Zurück - oder A b- schiebung, zu deren Sicherung die Haft dient, innerhalb von drei Monaten ü berhaupt durchgeführt werden kann, erforderlich, sondern auch für die gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gebotene Prüfung, ob die beantragte Inhaftnahme 16 17 18 - 9 - auf die kürzest mögliche Dauer, also auf die unter Beachtung des Beschleun i- gungsgebots für die Zurück - o der Abschiebung erforderliche Zeit, beschränkt ist. (2) Vor diesem Hintergrund bedarf es nicht nur bei Zurück - oder A b- schiebungen in Drittstaaten, sondern auch bei den Haftanträgen zur Sicherung einer Zurückschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäisc hen Union auf der Grundlage eines Aufnahme - oder Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 16 ff. der Dublin - II - Verordnung konkreter Angaben dazu, in welchem Verfahren die Zurückschiebung erfolgt und innerhalb welchen Zeitraums Überstellungen in den betreffenden M itgliedstaat üblicherweise möglich sind (vgl. Senat, B e- schlüsse vom 26. Januar 2012 - V ZB 235/11, Rn. 8 und vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, Rn . 5 - beide in juris). Pauschale Angaben zu den Fristen für die Beantwortung des Ersuchens und für die Überst ellung in einen anderen Mitgliedstaat reichen nicht aus. (a) Allein aus der Tatsache, dass die Dublin - II - Verordnung einschlägig ist, ergibt sich nämlich nicht der für die Zurückschiebung erforderliche Zeitraum. Die Verordnung bestimmt schon keine einhei tliche Frist, sondern Fristen von zwei Monaten, von einem Monat und von zwei Wochen, in denen ein Mitglie d- staat ein Aufnahme - oder Wiederaufnahmeersuchen beantworten muss, a n- dernfalls seine Zustimmung als erteilt gilt (Art. 18 Abs. 6, 7 und Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b und c Dublin - II - Verordnung). Innerhalb welcher Zeit geantwortet werden muss, richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden Verfahren. Die kürzeste Frist von zwei Wochen gilt für die auf Angaben aus dem EURODAC - System gestützten Wiederaufnahmeers uchen (Art. 20 Abs. 1 Buchstaben b und c Dublin - II - Verordnung). Für die tatsächliche Überstellung des Ausländers selbst ist keine Mindest - , sondern nur eine Höchstfrist von grundsätzlich sechs Monaten (Art. 19 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 Dublin - II - Verordnung) f ür den ersuche n- 19 20 - 10 - den Mitglieds t aat bestimmt (Filzwieser/Sprung, Dublin - II - Verordnung, 3. Aufl., Art. 19 Anm. K27 und Art. 20 Anm. K11). Der ersuchte Mitgliedstaat kann nach Art. 8 Abs. 2 Satz 2 der Durchführungsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der K ommission vom 2. September 2003, ABl . L 223/3) lediglich verlangen, dass er von der Überstellung drei Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird. (b) Der für die Zurückschiebung erforderliche Zeitraum hängt darüber hinaus nicht nur von den in den Verordnun gen bestimmten Fristen ab. Zu b e- rücksichtigen ist auch die Verwaltungspraxis der Behörden des um die Aufna h- me - oder Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaats, selbst wenn diese den Vorgaben der oben genannten Verordnungen widerspricht, weil der ersuchende Mi tgliedstaat keine Möglichkeit hat, die für die Überstellung des Betroffenen erforderliche Mitwirkung des ersuchten Mitgliedstaats zu erzwingen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin - II - Verordnung, 3. Aufl., Art. 18 Anm. K14) . Das ist bei der Bemessung der zur Dur chführung der Zurückschiebung erforderlichen Haf t- dauer zu berücksichtigen. (3) Den sich aus de n Vorstehenden ergebenden Begründungsanford e- rungen entsprach der Haftantrag der beteiligten Behörde nicht, da er keine A n- gabe dazu enthielt, innerhalb welchen Zeitraums Zurückschiebungen nach It a- lien bei einem auf Angaben aus dem EURODAC - System gestützten Wiede r- aufnahmeersuchen nach Art. 20 Abs. 1 Buchstabe b Dublin - II - Verordnung übl i- cherweise durchgeführt werden. Es fehlte jede Darstellung zu dem Verwa l- tungsabl auf bei dem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylZBV für die Übermittlung des Wiederaufnahmeersuchens und die Festlegung der Modalitäten der Überste l- lung zuständigen Bundesamt und zu dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die für die Überstellung des Ausländers notwe ndige Mitwirkung des um dessen Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaats (hier Italien) zu erlangen. 21 22 - 11 - b) Dieser Begründungsmangel des Haftantrags ist nicht, was auch hier grundsätzlich möglich gewesen wäre (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 1 23/11, FGPrax 2011, 317, 318 Rn. 15), im Beschwerdeverfahren behoben worden. In ihrer Beschwerdebegründung hat die beteiligte Behörde lediglich über den bisherigen Verfahrensablauf berichtet, jedoch zu der für Z u- rückschiebungen nach Italien notwendigen Zei t nichts ausgeführt. Da das Vo r- liegen eines zulässigen Haftantrags eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung ist, ohne den die Haft nicht angeordnet werden darf (Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/ 11, FGPrax 2011, 317 Rn . 8), hätte das Beschwerdegericht die Haftanor d- nung nicht aufrechterhalten dürfen. Der Betroffene ist daher auch durch die Z u- rückweisung der Beschwerde in seinen Rechten verletzt worden. c) Ob - worauf die Rechtsbeschwerde ihre An griffe gegen die Entsche i- dung des Beschwerdegerichts im Wesentlichen stützt - hier auch ein von dem Beschwerdegericht zu beachtender Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 204/09, NVWZ 2010, 1 172, 1173 Rn. 21 und vom 18. August 2010 - V ZB 119/10, Rn. 18, juris) vorgelegen hat, bedarf nach dem Vorstehenden keiner Entsche i- dung mehr. 23 24 - 12 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 EMRK. Der Gegenstandswert b e- stimmt sich nach § 128c Abs. 3 Satz 2, § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 05.12.2011 - 2.2 XIV 35/ 11 - LG Potsdam, Entscheidung vom 11.01.2012 - 6 T 1/12 - 25
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