BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 20/13 vom 10. Juli 2014 in der Zurückschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2014 durch die Vor sitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Lemke, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richter Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 23. Januar 2013 wird auf Kosten der beteiligten Behörde zurückgewie sen. Die zur zweckent sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren werden der Bundesrepub lik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein Staatsang ehöriger aus Guinea - Bissau, reiste am 9. April 2012 mit dem Zug aus Österreich kommend nach Deutschland ein, o h- ne im Besitz der für eine Einreise erforderlichen Papiere zu sein. Er wurde im Zug durch Be amte der beteiligten Behörde festgenommen und als Bes chuldi g- ter vernommen. Eine EURODAC - Recherche ergab, dass der Betroffene in It a- lien im November 2011 einen Asylantrag gestellt hatte. Die beteiligte Behörde beantragte bei dem Amtsgericht, gegen den Betroffenen die Haft zur Sicherung seiner Zurück schiebung nach Italien anzuordnen. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 10. April 2012 hat das Amtsgericht die Haft zur Siche - rung der Zurückschiebung des Betroffenen für die Zeit vom 9. April 2012 bis 28. Mai 2012 angeordnet. Gegen diese Entscheidung hat der Betroffene am 25. Apri l 2012 Beschwerde eingelegt. Er ist am 7. Mai 2012 auf dem Luftweg nach Italien zurückgeschoben worden. Der Amtsrichter hat nach Eingang der Mitteilung von der Entlassung des Betroffenen das Weglegen der Akte verfügt. Auf eine Sach standsanfrage des Verfah rensbevollmächtigten des Betroffenen vom 25. Oktober 2012 hat das Amtsgericht mitgeteilt, dass es die Beschwerde als erledigt betrach tet habe. Am 14. November 2012 hat der Betroffene gemäß § 62 FamFG bean tragt, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung fest zustellen. Das Landgericht hat der Beschwerde stattgegeben und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die betei ligte Behörde möchte mit der Rechtsbeschwerde erre i- chen, dass der Feststel lungsantrag als unzulässig verworfen wird. Der Betroff e- ne beantragt, die Re chts beschwerde zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht meint, die Beschwerde des Betroffenen sei z u- lässig, weil die Beschwerde schrift gegen die Haftanordnung rechtzeitig bei dem Amtsgericht eingegangen sei. Nachdem die Hauptsache mit seiner Zurüc k- sc hiebung erledigt gewesen sei, habe der Betroffene den Feststellungsantrag stellen können. Die Fristen für die Einle gung der Beschwerde nach § 63 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 FamFG seien für die Umstellung der Beschwerde auf den Feststellungsantrag gemäß § 62 FamFG nicht maßgeblich. Der Antrag sei auch in der Sache begründet, da das nach § 72 Abs. 4 AufenthG erforderliche Ei n- vernehmen der zuständigen Staatsanwaltschaft mit der Zurückschiebung des Betroffenen nicht vorgelegen habe. 2 3 - 4 - III. Die auf Grund der für den Senat bindenden Zulassung (§ 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG) statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist dahin auszulegen, dass sie von der Be hörde, die gemäß § 429 Ab s. 1 FamFG beschwerdeberechtigt ist, und nicht von der in diesem Verfahren nicht beteiligten und auch nicht nach § 59 FamFG beschwerdeberechtigten Gebietskörperschaft (hier der Bundesrepublik Deutschland) eingelegt worden ist. In der Sache rügt die beteili gte Behörde o h- ne Erfolg, dass eine Sachentscheidung über den Antrag des Betroffenen nach § 62 FamFG, die Verletzung seiner Rechte durch die Haftanordnung vom 10. April 2012 festzustellen, nicht hätte ergehen dürfen, weil dieser Antrag nicht innerhalb der i n § 63 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 FamFG bestimmten Fristen nach dem Eintritt des erledigenden Ereignisses gestellt worden sei. Das ist u n- zutreffend. Das Beschwerdegericht hat zu Recht den Feststellungsantrag als zulässig behandelt und über seine Begründethe it entschieden. a) Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde gegen die Hafta n- ord nung ist weder nach § 63 Abs. 1 noch nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ve r- fristet gewesen. aa) Die Monatsfrist für die Beschwerde (§ 63 Abs. 1 FamFG) ist gewahrt worden; d ie Rechtsmittelschrift gegen die Haftanordnung vom 10. April 2012 ist am 25. April 2012 bei dem Amtsgericht eingegangen. Der Schriftsatz hat zudem den förmlichen Anforderungen an die Beschwerdeschrift gemäß § 64 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FamFG entsprochen: die angefochtene Entscheidung ist darin bezeichnet, es wird erklärt, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eing e- 4 5 6 7 - 5 - legt wird, und der Schriftsatz ist von dem Verfahrensbevollmächtigten des B e- troffenen unterschrie ben. Weitere Voraussetzungen für eine zulässige Beschwerde sieht das G e- setz nicht vor. Der Beschwerdeführer muss weder einen förmlichen Antrag ste l- len (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn. 34; Schulte - Bunert/Weinrich/ Unger, FamFG, 4. Aufl., § 64 Rn. 16) noch sein Rechtsmittel begründen. § 65 Abs . 1 FamFG enthält insoweit nur eine Sollvorschrift. bb) Die Fünf - Monats - Frist (die sog. absolute Beschwerdefrist) nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist für eine bereits innerhalb der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegte Beschwerde nicht einschlägig. b) Der nach einer Erledigung der Hauptsache gemäß § 62 Abs. 1 FamFG für die richterliche Feststellung einer Rechtsverletzung des Betroffenen erforder liche Antrag (vgl. Keidel/Budde, FamFG, 18. Aufl., § 62 Rn. 10; Musie lak/Borth/Grandel, FamFG, 4. A ufl., § 62 Rn. 6) ist nicht verspätet gestellt worden. Die Fristen in § 63 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 2 FamFG gelten für die Ei n- legung des Rechtsmittels, jedoch nicht für die Stellung des Feststellungsa n- trags. aa) Die Beschwerdefrist muss allerdings gewahr t sein, wenn - wie von dem Beschwerdegericht richtig bemerkt - das Rechtsmittel mit dem Ziel der Feststel lung der Rechtsverletzung eingelegt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 314/10, FGPrax 2012, 44 Rn. 5). Eine Beschwerde, die wegen zwischenzeitlich eingetretener Erledigung der Hauptsache allein noch dieses Ziel verfolgt, muss innerhalb der in § 63 FamFG bestimmten Rechtsmi t- telfristen ein gelegt werden, weil die andernfalls eingetretene formelle Recht s- kraft des die Haft anordnenden Be schlusses auch der Feststellung seiner Rechtswidrigkeit ent gegenstünde (Senat, Beschluss vom 28. April 2011 8 9 10 11 - 6 - - V ZB 292/10, FGPrax 2011, 200 Rn. 14). Die Haftanordnung ist jedoch nicht formell rechtskräftig geworden, wenn sie - wie hier - durch eine inner halb der Monatsfrist nach § 63 Abs. 1 FamFG eingelegte Beschwerde angegriffen wo r- den ist. bb) Erledigt sich die Hauptsache während des Beschwerdeverfahrens, muss hingegen keine (weitere) Frist für die Stellung des Feststellungsantrags gewahrt werden. Fü r die Änderung des Rechtsschutzziels der Beschwerde gibt es keine gesetzlich bestimmte Frist. Der Betroffene kann deshalb, solange noch keine Entscheidung über das Rechtsmittel ergangen ist und sich dieses auch nicht anderweitig durch Rücknahme nach § 67 A bs. 4 FamFG oder durch g e- mein schaftliche Erklärung beider Beteiligter nach § 22 Abs. 3 FamFG, das Ve r- fahren beenden zu wollen, erledigt hat, das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutz ziel an die durch die Beendigung der Haft eingetretene Änderung der Sachlage anpassen, indem er einen Feststellungsantrag nach § 62 FamFG stellt. 2. Die dem Feststellungsantrag entsprechende Entscheidung des Be - schwerdegerichts stellt sich auch in der Sache als richtig dar. Die auf § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Hafta n- ordnung entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 24. Februar 2011 - V ZB 202/10, FGPrax 2011, 146 Rn. 13). Die Rechtsb e- schwerde greift dies auch nicht an. 12 13 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO . Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 20.11.2012 - XIV 94/12 - LG Traunstein, Entscheidung vom 23.01.2013 - 4 T 4545/12 - 14
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